Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

388 Erster Theil. Achter Titel. 
erhalten zu haben, ist mit einer Geldbuße bis zu zwanzig Thalern zu bestrafen; auch hat die Orts- 
behörde die Weiterführung der Ansiedelung zu verhindern. 
bis 70 des Auhangs zur Allg. Gerichtsordnung befolgt werden. Erk. d. Obertr. vom 1. Febr. 1868 
(Entsch. Bd. LIX, S. 88.) 
505) (3. A.) Ju Betreff der Ausführung dieses Ges. hat der M. d. Inn. folgende Cirk.-V. 
v. 6. Sept. 1853 erlassen: „In der V. v. 29. März d. J. habe ich die k. Reg. auf die Nothwen- 
digkeit aufmerksam gemacht, der gewerbsweisen Zerstückelung des ländlichen Grundbesitzes im Ver- 
waltungswege Schranken zu setzen, und die Mittel angedeutet, deren Anwendung zur Erreichung die- 
scs Zielcs geeignet erscheinen. Inzwischen ist das G. v. 24. Mai d. J. zur Ergänzung des Gesetzes, 
berreffend die Zerstlückelung und die Gründung neuer Ansiedelungen vom 3. Januar 1845, verkündet 
worden, von welchem sich zwar eine wesentliche Förderung des angegebenen Zweckes erwarten läßt, 
welches aber eine sorgsältige Ausführung der Verfügung v. 29. März d. J. durchaus nicht erübrigt. 
Während ich die letztere oaher der Königlichen Regierung hiermit wiederholt dringend empfehle, habe 
ich in Bezug auf die Handhabung des Gesetzes vom 24. Mai d. J. Folgendes zu bemerken: 
1) Das erwähnte Gesetz findet keine Anwendung auf die Zerstückelung von Gebäuden, Bauplätzen, 
Hosstellen und Gärten innerhalb einer Stadt oder Vorstadt. 
2) Mit der im §S. 7, Nr. 1 und in den 688. 25 u. 26 des Gesetzes v. 3. Jan. 1845 vorgeschriebe- 
nen Regulirung ist der Regel nach erst dann vorzuschreiten, wenn zuvor das Dismembra- 
tionsgeschäft auf eine giltige Weise zu Stande gekommien ist. 
3) Der Laudrath oder Magistrat, welchem nach §. 3 des Gesetzes v. 24. Febr. 1850 (G.S. S. 68) 
durch den Hypothekenrichter eine beglaubigte Abschrift des Dismembrationsvertrages zugefertigt 
wird, hat, ohne sich auf eine Untersuchung der Rechtsbeständigkeit des Geschäfts einzulassen, mu 
der Regulirung und Vertheilung der öffentlichen Sozietäts= und Gemeindelasten sofort, und zwar 
ohne den Antrag der Interessenten abzuwarten, von Amtswegen vorzuschreiten. 
4) Ausnahmsweise muß das Regulativ über die öffentlichen Lasten stets vor dem Zustande- 
kommen der Diemembration errichtet werden, wenn eine Zertheilung von Grundstücken, eine 
Abzweigung einzelner Theile derselben oder eine Abtrennung von Grundstücken, die Zubehör an- 
derer 8 im Wege des öffentlichen Aufgebots und der meistbietenden Verstei- 
gerung stanfinden soll (5. 6 des Gesetzes v. 24. Mai d. J.). 
Dabei ist es gleichgültig, ob diese Geschäfte zu denen gehören, welche im §. 5 des Gesetzes 
v. 24. Mai d. J. aufgezählt sind, oder ob dies nicht der Fall ist. 
Der Landrath oder Magistrat (§. 8 des Gesetzes v. 3. Januar 1845) hat in diesem Falle 
nur auf Anerag' des Eigenthlimers des zu theilenden Grundstücks einzuschreiten und das Berfah- 
ren auf dessen Antrag wieder einzustellen. 
Zur Begründung des Antrages muß der Extrahent, wenn er eine Privatperson ist, sein 
negechum an dem zu theilenden Grundstücke und seine freie Dispositionsbefugniß über dasselbe 
nachweisen. 
Außerdem muß jeder Extrabent einen Veräußerungsplan in zwei Exemplaren beibringen, 
aus welchem sich mit Zuverlässigkeit ergiebt, in welche Parzellen das Grundstück zerlegt werden 
soll. Nöthigenfalls kann der Landrath oder Magistrat zu diesem Behufe die Beschaffung einer 
von einem vercideken Feldmesser ausgenommenen Kartr und eines dazu gehörigen Vermessungs- 
registers in zwei Exemplaren erfordern. Das auf diese Weise dargelegte Dismembrationsprojek#t 
bildet die Grundlage für das Regulativ, bei dessen Feststellung im Uebrigen ebenso verfahren 
wird, als wenn die Zerstückelung bereits zu Stande gekommen wäre. 
Ein Exemplar des Veräußerungsplans, resp. der Karte und des Vermessungsregisters bleibt 
bei den Akten der Verwaltungebehörde: das zweite Exemplar ist mit einer Aussertigung des de- 
finitiv oder interimistisch bestätigten Regulirungsplans zu verbinden und, nachdem dieser Plan 
den Parteien publizirt worden ist, dem Hypothekengerichte zur Benutzung zu übersenden, damit 
eine Abweichung von dem Diemembrationsprojekte bei der Versteigerung verhindert werden kann. 
Die in Gemäßheit des §F. 33 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 durch die Aufstellung des 
Regulativs erwachsenden Kosten fallen dem Extrahenten zur Last. Der Landrath oder Magistrat 
ist ermächtigt, zur Deckung dieser Kosten einen Vorschuß zu fordern und von dessen Bezahlung 
  
die Einleitung des Verfahrens abhängig zu machen. 
5) Die Ortsbehörden haben freng darüber zu wachen, daß keine Versteigerung von Grundstückspar- 
ellen ohne Zuziehung eines Richters vorgenommen wird und, wenn es dennoch geschicht, haben 
3 die Versamnilung aufzulösen und den Veräußerer zur Bestrafung anzuzeigen (8. 9 des Ges. 
v. 24. Mai d. J.). Wird die Versteigerung unter Leitung eines Richtere dewirkt, so bleibt die- 
sem die Sorge für die Aufrechthaltung der Ordnung bei der Verhandlung allein überlassen und 
hat sich die Polizeibehörde dabei nur auf dessen Requisition zu betheiligen. 
6) Für die Zulässigkeit der Errichtung einer neuen Ansiedelung (s. 25, Nr. 1 des Gesetzes v. 3. Ja- 
uuar 1845) innerhalb einer städtischen oder ländlichen Feldmark, dieselbe mag mit einer Dis-
	        
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