Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

32 Einleitung. 
bezirk gelden, dem die bisher streitigen Gebietstheile definitiv überwiesen sind, auch in diese letzteren 
durch die ursprüngliche Publikation für eingeführt zu achten. 
2. Dagegen sollen in denjenigen Gebietstheilen, welche seit Einführung der preußischen Gesetzge- 
bung in die neu und wieder eroberten Provinzen in Folge abgeschlossener Grenzregulirungsrezesse an 
Preußen neu abgetreten worden, die preußischen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, insosern sie 
nicht schon jetzt auf den Grund besonderer Bestimmungen darin angewendet werden, vom 1. Juli 
d. J. an unter Beobachtung der Grundsätze desjenigen Patents in Kraft treten, wodurch die diessei- 
tige Gesetzgebung in die Provinz, zu welcher das neu erworbene Gebiet fortan gehört, neu oder wie- 
der eingeführt worden ist. 
3. Nach diesen Bestimmungen (1 u. 2) soll in allen Fällen versahren werden, in welchen künf- 
tighin, zu Folge der mit benachbarten Staaten abgeschlossenen Grenzrezesse, entweder zweifelhafte und 
verdunkelte Grenzen festgestellt worden, oder Gebietsabtretungen stattgefunden haben, wobei ich Sie, 
die Minister der Instiz und des Innern und der Polizei, ermächtige, in solchen Fällen den Zeitpunkt, 
mit welchem die preußische Gesetzgebung in das neu erworbene Gebiet eingeführt werden soll, durch 
ein in die Amtsblätter der betreffenden Provinz aufzunehmendes Publikandum zu bestimmen. 
4% Gesetz betreffend die Publikation der Gesetze. Vom 3. April 1846. 
(G. S. S. 131.) 
Wir k. k. verordnen zur Bereinfachung der bisherigen Bestimmungen Über die Publikation der 
Gesetze auf den Antrag unseres Staatsministeriums und nach vernommenem Gutachten unseres 
Staatsraths, für den ganzen Umfang unserer Monarchie, was folgt: 
#§. 1. Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzeskraft erhalten sollen, erlangen dieselbe nur durch 
die Aufnahme in die Gesetzsammlung 1½) ohne Unterschied 1° „), ob sie für die ganze Monarchie, oder 
für einen Theil derselben bestimmt sind. 
  
16) Organische Erlasse in Staatswirthschaftsangelegenheiten und über Gegenstände der Finanz- 
verwaltung haben die Behörden zu befolgen, wenn sie auch nicht auf diesem Wege publicirt worden 
sind. Darauf gründet sich wohl das Pr. 1682, vom 30. Jan. 1846 (Emsch. XII, 145): Den fiska- 
lischen Behörden ist nicht gestattet, einen nach älteren Gesetzen gerechtsertigten Anspruch gegen einen 
Unterthan durchzuführen, wenn der Landesherr in einem neuern Erlasse — falls derselbe auch nicht 
durch die G. S. publicirt wäre, sondern nur sonst kein Bedenken gegen die Wirklichkeit des Erlasses 
besteht, — seinen Willen, daß ein solcher Anspruch forthin nicht erhoben werden solle, kundgegeben 
hat. — Dasselbe wird von Erlassen augenommen, welche das Verhältniß der Beamten betreffen und 
das dienstliche Verhalten derselben normiren. Zu dieser Gattung rechuet man auch eine, nur ihrem 
Inhalte nach durch ein Cirk. d. J. M. vom 12. Nov. 1830 (Jahrb. Bd. XXXVI, S. 294) untge- 
theilte Kabinetsbefrimmung v. 7. Juli 1830, wonach keinem Beamten wegen Verkürzung von Dienst- 
einkünften, oder Ermäßigung von Diäten und Auslage-Liquidationen der chtewg estattet ist. Erk. 
des G. zur Entsch. der Komp.-Konfl. v. 5. April 1851 (J.M. Bl. S. 191). Die eenschoft hat hier- 
bei keine Stimme. (4. A.) Dies ist eudlich durch das G. v. 24. Mai 1861 (Zus. 215 zu §. 85, II, 
10) abgeändert. 
Uebrigens ist rechtsgrundsätzlich angemnommen: » 
a) Organische Verordnungen über Gegenstände der Staatswirthschaft und Finanzverwaltung bedür- 
sen zu ihrer verbindlichen Kraft der besonderen Vublikation nicht. 
b) Die Gültigkeit älterer, vor Publikation des A. L. R. erlassener Gesetze ist durch das Publikations= 
patent (zum Ansannh vom 1. April 1803 von deren Aufnahme in die akademische Ediktensammlung 
umd in das neue Archiv nicht abhäugig gemacht. Erk. des Obertr. vom 21. Dez. 1854 (Archiv für 
Rechtef. Bd. XVI. S. 101). 
16 u) (3. A.) Wenn nicht in dem betreffenden Gesetze selbst eine andere Verkündigungsart vorge- 
schrieben ist, wie z. B. in der K.O. v. 2. Juli 1836, betr. das Verbot der Smoohdachte eckungen in 
der Rheinprovinz, welche a. C. die Vorschrift enthält: „diese Bestimmungen durch die Amteblätter zur 
allgemeinen Kenntniß zu bringen". Der Polizeirichter hatte gleichwohl von der Anklage der Ueber- 
tretung dieses Verbots freigesprochen, weil eine die ganze Abbinprodinz betreffende Vorschrift durch die 
Gesetzsammlung hätte publicirt werden müssen, um verbindliche Krast zu erlangen. Allein das Obertr. 
t durch eine Entsch. v. 6. Nov. 1856 wegen der Schlußbestimmung der gedachten K.O., worin ein 
pezieller Ausspruch des Gesetzgebers über die Art der Verkündigung des vorliegenden Gesetzes g n 
Zuden Zuse die so erfolgte Perkündigung als rite geschehen anerkannt. Goltdammer, iv, 
uV, H. 1, Nr. 6.
	        
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