Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Vom Eigenthume. 401 
§. 20. Jedoch kann Über den Umfang der Rechte, welche jede Partei zur Ausgleichung bringt, 
durch diesen polizeilichen Entwässerungsplan niemals etwas bestimmt werden, sondern es muß, wenn 
der Wasserstand streitig ist, derselbe nach §8. 1 — 5 festgesetzt, jede andere streitige Befugniß aber zur 
richterlichen Entscheidung verwiesen werden. 
§. 21. Wird die Ausführung des Entwässerungsplanes genehmigt, so wird durch schiedsrichter- 
liches Ermessen sowohl der Betrag der Entschädigung ausgemittelt, als auch die Eutwässerung selbst 
nach dem genehmigten Plane zur Vollziehung gebracht 5###. 
§. 27. Zu dem Ende wählen die Stauungsberechtigten, oder die Inhaber der Grundstücke, die 
Vorfluth gewähren sollen, einen Schiederichter, der oder die Grundbesitzer, welche auf die Entwässe- 
rung antragen, auch einen, und die Provinzial-Polizeibehörde einen Obmann. 
§. 23. Diese drei Personen werden von der Provinzial Polizeibehörde autorisirt, auf den Grund 
der nach absoluter Stimmenmehrheit von ihnen gesaßten Beschlüsse, sowohl die Entichädigung zu be- 
stimmen, als auch die Vollziehung der Entwässerung selbst anzuordnen. Zugleich haben sie die künf- 
tige Unterhaltung der neu angelegten Abzugsgraben näher zu bestimmen, wobei der Grundsatz an- 
zuwenden ist, daß der oder diejenigen, welche in einem bestunmteu Verhältniß Vortheil von der nenen 
Anlage haben, auch in eben dem Verhältniß zur Unterhaltung derselben verpflichtet find. 
§. 24. Von ihrer Entscheidung findet keine Appellation statt. 
5. 25. Insofern ihnen aber klar nachgewiesen werden kann, daß sie ihre Befugniß überschritten 
haben, ist die Provinzial-Polizeibehörde befugt und verpflichtet, ihr Verfahren zu kassiren, den Par- 
teien ihre Ausprüche auf Schadensersatz an sie vorzubehalten und die Wahl von neuen Schiederich- 
tern zu veranlassen. 
§. 26. Eine solche Ueberschreitung der Befugnisse findet jedoch nur statt, wenn die Schiedsrich 
ter entweder von dem durch die Regierung genchmigten Entwässerungsplan abweichen, oder für solche 
Rechte, welche noch unter den Parteien streitig sind, Entschädigungen aussetzen. 
#§. 27. Will der Staunngsberechtigte sich nicht dazu verstehen, einen Schiedsrichter zu wählen, 
oder verzögert er die Wahl über 4 Wochen, nachdem ihm die Aufsorderung dazu insinuirt worden ist, 
so ernennt der Landrath oder sonstige Polizeidirigent des Kreises den Schiederichter statt seiner. 
5# 26. Zu Schiederichtern können nur unbescholtene dispositionsfähige sachkundige Männer ge- 
wählt werden. 
§. 29. Auch nur solche, die als Zeugen für und wider die Parteien und übrigen Schiederichter 
mit voller Kraft vor Gericht konnten zugelassen werden. 
#§. 30. Wer zum Schiedsrichter gewählt ist, darf die Wahl nicht ablehnen; es sei denn, daß er 
solche Entschuldigungsgründe für sich anführen könnte, welche ihn von der Uebernahme einer mit Ad- 
ministration verbundenen Vormundschaft nach A. L. R. Th. II, Titl 18, §§. 208, 209, 212, 313 be- 
freien würden. 
5. 31. Findet außer dem Interesse der Stauungsberechtigten oder der Inhaber der Grundstücke, 
die Vorfluth gewähren sollen, noch ein besonderes Interesse, z. B. wegen Fischerei, Viehtränke #K., ge- 
gen die Entwässerung statt, so wählen diejenigen, welche ein besonderes Interesse haben, ebenfalls 
einen Schiederichter. 
3. 32. Dieser verhandelt mit dem Schiedsrichter der Gegenpartei und dem Obmann besonders über 
das gedachte Interesse, und das Resultat ihrer Verhandlungen wird nochmals in den allgemeinen Re- 
zeß Über die gauze Verhandlung aufgenommen. 
  
gebührt sowohl bei stehenden Seen und Teichen, als auch bei anderen der Ableitung bedürfenden Ge- 
wässern den Verwaltungsbehörden, ohne daß der Rechtsweg hierüber zulässig ist. Cntsch, des Komp.= 
Gerichtsh. v. 11. Februar 1860 (J. M. Bl. 1861, S. 127). 
69) (t. A.) Die Bestimmungen der §8§. 21 ff., welche die Ausführung der Entwässerungsanlage 
und die Entschädigungsfrage schiedsmännischer Entscheidung unterwersen, haben sich praktisch nicht be- 
währt, weshalb die neuere Gesetzgebung in das Vorfluthgesetz für die Rheinprovinzen und Hohenzollern 
vom 14. Juni 1859 S8. 5, 6 (G.S. S. 325) die Bestinimung ausfgenommen hat,. daß die Ausführung 
der Anlage lediglich, und die Enischädizungefrage mit Vorbehalt des Rechtsweges, von der Entscheidung 
der Bezirksregierung abhängig sein soll. 
Kech, Allgemeines Landrecht I. 5. Aufl. 26
	        
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