Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

404 Erster Theil. Achter Titel. 
ls werden in der Regel?:") als gemeinschaftliches 7s3) Eigenthum ange- 
ehen. 
  
an manchen einzelnen Orten nach der verschiedenen Lokalität und Observanz deränderte Bestimmun- 
gen eintreten werden. (Jahrb. Bd. XI.I, S. 11.) Die Zulässigkeit und Erheblichteit einer Obser- 
vanz nimmt hier auch das Obertr. an. Erk. vom 11. Januar 1864 (Emsch. Bd. LI, S. 67). 
In der Scheidling gemeinschaftlich, so kann, in Folge des Ausschließungsrechtes 8. 1 d. T., jeder 
Miteigenthümer, auch ohne Zuziehung des anderen Mueigenthümers, jeden Dritten vom Gebrauche des 
Raincs und des darüber führenden Weges ansschließen. Pr. des Obertr. 541, v. 5. Oktober 1838. 
Ebenso kann Jeder den Anderen an der willkürlichen Benntzung, z. B. durch Befahren mit Wagen 
und Schleifen, oder durch Abgrasen, bindern. 
(4. A.) Daß die Regel des §. 118 auch dann Anwendung findet, wenn der Rain als Weg benutzt 
wird, versteht sich. Wenn beide Grundstücke, zwischen welchen der Rain liegt, demselben Eigenthümer 
gehören, so ist dieser bis zum Beweise des Gegentheils auch für den Alleincigenthilmer des Rains zu 
crachten. Erk. des Obertr. v. 3. Sept. 1857 (Arch. f. Rechtss. Bd. XXVII, S. 12). Daraus folgt, 
daß er den Rain durch Zusammenackerung beider Stücke kassiren kann, es wäre denn, daß Jemand 
eine Grundgerechtigkeit, eiwa ein Wege#m oder Grasungsrecht darauf hätte. 
72) Pflugrechte pflegen die Scheidlinge an den Enden der anstoßenden Feldstücke genannt zu wer- 
den, von dem Wenden mit dem Pfluge auf demselben, weshalb man sie auch breiter liegen läßt, als 
die sog. Mittelraine. Von den Pflugrechten gelten dieselben Grundsätze wie von Mittelrainen. Sind 
dergleichen Pflugrechte nicht vorhanden, so hat Keiner der Anstoßenden das Recht, auf des Nachbars 
Grunde mit dem Pfluge zu wenden; es bleibt ihm nur übrig, den Rest, der mit dem Pfluge nicht 
erreicht werden kann, mit dem Spaten umzugraben, weun er ihn nicht wülste liegen lassen will, wie 
bei natlirlichen Hindernissen sich von selbst gebietet. Nach manchen Ortsgewohnheiten ist das Ein- 
oder Umwenden auf des Nachdars Acker erlaunbt. M. s. z. B. Klingner 's Sammlung zum Dorf- 
und Bauernrechte, Th. 1, S. 496, Nr. 30. 
72 a) S. oben die Anm. 71, Adf. 1. 
73) Die Vorschrift nimmt nur dasjenige auf, was thatsächlich besteht. Es ist ausdrücklich vor- 
alngesetzt, daß zwei benachbarte Feldstücke durch kein Mittel getreunt sind, außer durch den willkürlich 
liegen gelassenen Streifen Land. Wenn aber eine andere narürliche Scheide vorhanden ist, etwa ein 
Bach, ein Weg, so ist die Frage: ob dieselbe Regel Auwendung findet. In Beziehung auf Privat- 
flüsse und Bäche, welche zwischen zwei Grundstücken fließen, hat das Obertr. die Vermuthung für die 
Gemeinschaftlichkeit des Eigemhums gelten lassen, nach einem Beschl. des III. S. v. 15. Dez. 1848 
in Sachen Fiskus w. Voth 3 /22% lIII, 48; obwohl es nicht lange vorher dieselbe in einer anderen 
Sache verworfen hatte. (4. A.) Grenzgräben, wenn dazu von beiden Seiten der Grund genommen 
wird, so daß die Grenzlinie im Graben liegt, sind selbstverständlich ein gemeinschaftliches Eigenthum 
und deshalb kann sich keiner der Nachbarn ohne den Willen des Anderen den Graben zu Nutze ma- 
chen. In dieser Beziehung begegnet nus eine merkwürdige Emtscheidung des Obertr. in dem Erk. v. 
14. Juli 1857 (Archiv, Bd. XXV, S. 354). Ein Nachbar hatte den acht Fuß breiten Grenzgraben 
nach seiner Seite hin mn 18 Fuß verbreitert und 4 Fuß vertieft, und sich dadurch einen Kanal zur 
Abfuhr von Torf auf Trödelkähnen geschaffen. Der andere Nachbar wollte diese Veränderung und 
Benutzung des Grenzgrabens nicht dulden, weil durch die einseinge Benntzungsart desselben, vermöge 
der eingesihrten größeren Wassermasse, sein Ufer unterwaschen, dadurch zum Einstürzen gebracht und 
sein Grunestück beschädigt würde. In beiden Instanzen wurde ihm Recht gegeben. Diese Entscheidung 
hat das Obertr. kassirt, weil der Bekl., indem er in seinem Interesse das ihm gehörige an den Gra- 
ben stoßende Grundstück in der Breite von 18 Fuß nicht mehr als Wiese zu benutzen beschloß, son- 
dern in einen Kanal zum Transporte des Torss, umwandelte, als Eigenthümer des dazu verwendeten 
Areals gehandelt habe, wozu er nach §. 28 d. T. befugt gewesen fee- Aber davon war gar nicht 
Rede; dem Anderen konnte es gleichgültig sein, ob der Nachbar anf# seinem Grunde und n an 
der Grenze einen Blumengarten oder einen Kanal anlegte, wenn er mu nicht das Grenzterrain zu 
seinem Nutzen mit dazu nahm. Dies war geschehen. Der zu dem Kanal hinzugenommene eigene 
Grund und Boden reichte zur Breite desselben nicht aus und der Nachbar nahm zur Bodenersparung 
umd in seinem ausschließlichen Juteresse den ihm nicht ausschließlich gehörigen 8 Fuß breiten Grenz- 
graben zur Hälfte, vertiefte ihn auch um 4 Fuß, d. h. grub den Boden auf des Nachbars Seite eigen- 
mächtig aus, um das dem Nachbar zustehende Eigenthum oder Miteigenthum zu seinem Zwecke brauch- 
bar zu machen. Dazu war er gar nicht brchtig. 
Was Privatwege betrifft — denn öffentliche Wege können keinen Privatrechtsstreit verursachen, — 
so läßt sich eine Rechtsvermuthung nicht behanpten. Dazu sehlt auch das Bedürfniß. Wer das aus- 
schließliche Eigenthum für sich in Anspruch nimmt, muß es nachweisen; vermag das Keiner, so ergiebt 
sich der Erfolg von selbst. Bei Privatwegen, welche die Grundstücke durchschneiden, gelten andere 
Grundsätze. Kamn derjenige, welcher den Weg gebraucht, ein Eigenthum nicht nacheisen, so bleibt 
dasselbe dem Eigenthümer des Grundstücks und das Recht Jenes als Servitut anzusehen. Bergl.
	        
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