Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

406 Erster Theil. Achter Titel. 
den Gebäuden?o) schädliche Anlagen 31) müssen wenigstens drei 5) Fuß rheinländisch 
von den benachbarten Gebäuden, Mauern 83) und Ccheunen entfernt bleiben #¼). 
§. 126. Auch müssen dergleichen Gruben und Behälmisse von Grund aus auf- 
gemauert werden 85). 
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1843 (Entsch. Bd. IX, S. 192). (4. A.) Das Obertr. nimmt den Ausdruck „andere“ für „ähnliche“, 
und schließt dechalb bei der Anlage einer Eisenbahn das Eirferntbleiben des Bahnkörpers — der 
Schienen und Schwellen — bis auf drei Fuß von dem beuachbarten Gebäude, und somit die Anweu- 
dung des §. 125 anf diese schädliche Anlage aus, wenn auch das anstoßende Gebäude durch das fort- 
dauerunde Erschüttern des Grundes ruinirt wird. Erk. v. 27. Jan. 1859 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXII, 
S. 172). Wenn auch die Auffassung des Obertr. nicht dem Gedanken des Gesetzgebers entspräche, 
so würde damit bei Eisenbahnanlagen nichts gewonnen sein. Ueber die Aulage selbst, also auch über 
die Nothwendigkeit der Zurückziehmig eines angeblich zu nahe gelegten Schienenstranges hat nur die 
Verwaltungsbehörde zu entscheiden; vor das Rechtssorum gehört nur die Entschädigungsfrage, welche 
anf §#§. 14 u. 25 des Eisenbahngesetzes v. 3. Nov. 1838 zu gründen ist. 
80) Nämlich den Gebäuden überhaupt, nicht etwa einer gewissen Art, z. B. Häusern im Gegen- 
satze zu Schenern, Ställen, Mauern u. dergl. Es läßt sich mithin daraus nicht ableiten, daß Ställe 
nicht solche Gebäude seien, von welchen schädliche Anlagen zurücktreten müssen, insbesondere, daß einem 
Schweinestalle eine solche Anlage ganz nahe treten dürfe. 
Sl) Diese Bestimmung bildet insofern den Gegensatz des §. 128, als darin von solchen Anlagen 
die Rede, welche siehende Flüssigkeiten anfsammeln und wegen der Beschaffeuheit der Flüssigkeiten 
zu den an sich schädlichen Aulagen gezählt werden. Deshalb ist ihre Entsernung auf 3 Fuß bestimmt 
und Ausmanerung von Grund anf angeordnet. Emsch. des Obertr. Bd. XVII, S. 118. 
(1. A.) Umer den schädlichen Anlagen sind nur Gruben und transportable, wenn schon boden- 
feste Behältnisse, und zwar ohne Rücksicht auf deren Schädlichkeit im konkreten Falle, keineswegs aber 
eigentliche Gebände, auch wenn su nur als Stallungen dienen, zu verstehen. — Der S5. 125 findet 
daher keine Auwendung, wo die schädliche und die beuachtheiligte Anlage einc gemeinschaftliche Mauer 
haben; vielmehr sind dabei die speziellen Bestimmungen über den Gebrauch einer solchen, und die all- 
gemeinen Grundsätze Über die Rechte und Pflichten am gemeinschaftlichen Eigenthume maßgebend. 
Erk. des Obertr. vom 15. Juli 1856 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXII. S. 133). 
82) Bei der Messung dieser Entsernung wird die Stärke der Einfassungsmauer des Eatanses 
(§. 126) mit gemessen. Pr. des Obertr. 2106, vom 9. Fedr. 1849. (Entsch. Bd. XVII, S. 114. 
83) Auf Scheidemauern zwischen Gebänden bezirht sich der 5. Abschnitt des 17. T. „von Grenz- 
scheidungen“ nicht. Aber die Vermuhung des Eigenthums aus den §§. 159—161 findet auch auf 
Scheidemanern zwischen Gebäuden Anwendung. Pr. 1298, v. 29. April 1843 (Entsch. Bd. 1X, S. 200). 
84) Das „entfernt bleiben“ deutet an, daß nur von im Werden begriffenen Anlagen die 
Rede K und daß dabei schon vorhandene Gebände vorausgesetzt werden. Schon vorhandene An- 
lagen brauchen vor den spater errichteten Gebänden nicht zurückzutreten. Pr. des Obertr. v. 8. August 
1848. (Rechtsf. Bd. IV, S. 246.) (3. A.) Diesen Rechtssatz hat das Obertr. durch sein späteres 
Pr. 2604, vom 30. Jan. 1855, lautend: „Die Anwendung der 88§. 125 u. 126 setzt voraus, daß die 
Gebände, Mauern und Schenunen des Nachbars schon vor der Anlegung der Gruben und anderer, 
den Gebäuden schädlichen Anstalten vorhanden gewesen,“ aufrecht erhalten. (Entsch. Bd. XXX, S. 27.) 
(4. A.) Vergl. auch das in demselben Sinne ergangene Vernichtungsurtel v. 25. Juni 1857 (Archiv 
Bd. XXV., S. 295). Darnach finden die S§. 125, 126 auch nicht auf Vertiefungen Anwendung, 
welche vom Kläger selbst nur in seinem Interesse vorgenommen sind. In dem dort entschiedenen 
Streitfalle hatte nämlich der Kläger seldst eine neben seinem Hause auf des Nachbars Hofe liegende 
Düngerstätte mit Zustimmung des Nachbars zu einer Düngergrube vertieft und hinterdrein verlangte 
er, daß der Nachbar die Grube ausmanern lasse. §. 126. — (5. A.) Vergl. unten §. 185 d. T. u. 
die Anm. 26 a, Absatz 2 dazu. 
85) Die Ausmauerung muß auch bei Anlagen in größerer Entsernung geschehen, wenn die Schäd- 
lichkeit nachgewiesen wird. Die Polncigewalt " der Meinung, daß sie schon vorhandene Anlagen ab- 
ändern lassen tönne. M. s. die Erl. des M. des J. v. 8. März 1842 u. v. 13. April 1842 (M. Bl. 
der i. B., S. 68, 69). Die Justiz hält die S§. 125, 126 für keine die Verjährung ausschließenden 
Verbotsgesetze. Pr. des Obertr. vom 8. August 1848 (Rechtsf. 1V, 246), und vom 22. Nov. 1853 
(Arch. f. Rechlsf. Bd. X1I. S. 58). (3. A.) Dazu stimmt nicht das Pr. 2559, vom 31. Okt. 1854;: 
„Die Vorschrift des K. 126 beschränkt sich nicht auf den Schutz der Gedäude des Nachbars gegen den 
schädlichen Einfluß der im F. 125 bezeichneten Anlagen, bezieht sich vielmehr auch auf das üffrnr. 
liche Interessc.“ (Ensch. Bd. XXIX, S. 56.) (4. A.) Diese Meinung wird auch in dem Erk. 
deo Obertr. v. 14. Okt. 1858 (Arch. f. Rechtss. Bd. XXXI. S. 48) aufrecht und solglich der Erwerd 
cines diese Vorschrift abändernden Rechts durch Verjährung für unstatthaft gehalten. Folgeweise muß 
also auch die vertragsmaßige Erwerbung unzulässig sein. 
 
	        
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