Vom Eigenthume. 407
§. 127. Von Bäumen des Nachbars müssen dergleichen Anlagen wenigstens drei
Werkschuhe 35) zurücktreten.
§. 128. Wer auf seinem Grund und Boden, jedoch an der Seite des Nachbars #en Ninnen
und Kanalen.
hin, Rinnen 368) und Kanäle ans?) der Erde zur Abführung des Wassers 88) anle-
gen will 555), muß gegen die Wand des Nachbars wenigstens noch einen Raum von
einem Werkschuhe 85) frei lassen.
F. 120. Anlagen, durch welche der schon vorhandene Brunnen des Nachbars #ny
verunreinigt oder unbrauchbar gemacht werden würde, sind unzulässig?#2). «
§. 130. Dagegen kann die Grabung eines Brunnens auf eigenem Grund und
Boden, wenn geich dadurch dem Nachbar sein Wasser entzogen wird, dem Eigenthü—
mer nicht gewehrt werden, sobald der Nachbar desfalls kein besonderes Untersagungs-
recht erlangt hat 0).
§5. 131. Doch darf innerhalb dreier Werkschuhe von des Nachbars Grenze kein
neuer Brunnen angelegt werden.
§. 132. Ueberhaupt darf unter des Nachbars Grunde Niemand graben.
§. 133. Back-, Brenn= oder Schmelz-Oefen und Feuerheerde, können an der v## rr
femeinschalilichen. oder dem Nachbar gehörenden Scheidewand, ohne desselben Bewil- gemeialchest
igung nicht angelegt werden. lichen Mauer.
8. 134. Dagegen ist ein Jeder an der gemeinschaftlichen Mauer, auch ohne be—
sondere Rückfrage mit dem Nachbar, Schomsteine anzulegen 20#), wohl befugt.
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Die zum Besten der Nachbarn gegebenen gesetzlichen Einschränkungen des Eigenthume berechtigen
und verpflichten dinglich. Daher sind unter den benachbarten Gebäuden im 8. 125 nicht die Persouen
der Besitzer derselben zu verstehen, welche dieselben schon zur Zeit der Herrichtung der schädlichen An-
lage besesten ben, mithin kann das Recht auf die gesetzliche Cinschränkung des Eigemhums des An-
deren nicht schon von dem Erwerbe des berechtigten Grundstücks, vielmehr nur von einem besonders
erfolgten und von jenen Personen abgeleiteten Erwerbe abhäugig sein; und andererseits kaun nicht der
Besitzer des gesetzlich verpflichteten Grundstücks für befreit crachtet werden, weil er sein Grungstück
mit der dem Nachbar schädlichen Anlage erworben hat. Erk. des Obertr. v. 17. Juli 1860 (Archiv
für Rechtsf. Bd. XXXVIII. S. 202). Vom privatrechtlichen Boden aus ist die Ausführung anzu-
zweiseln. Aber vom Standpumte des „üössemtlichen Interesses“ ist gar nicht zu bezweifeln, daß eine
gemeinschädliche Anlage zu allen Zeiten auf Verlangen des dadurch Betroffenen weggeschafft werden ninß.
86) Werkschuh ist ein gleichbedeutender Ausdruck für „Kuß", „Werkfuß“ und bezeichnet dasselbe
Maß, was der 8. 125 vorschreibt. Der sog. rheinländische Werkfuß ist seit dem 28. Okkobr. 1773 in
Preußen, den Marken und Pommern eingeführt und mit dem beutigen Preuß. Fuß identisch. An-
weisung zur Anfert. der Probemaße vom 16. Mai 1816, §. 2. (G. S. S. 140.)
86 ) (4. A.) Gegen baupolizeiliche Anordnungen, betreffend die Anlage von Straßenrinnen, ist
der Rechtsweg unzulässig. Erk. des Komp.-Gerichtsh. v. 13. Oktbr. 1860 (J. M. Bl. 1861, S. 268).
Vergl. unten Anm. 288 zu P. 187 d. T.
87) Daß heißt nicht oberhalb der Oberfläche, wie es ein Appell.-Gericht ausgelegt hatte, sondern
es kanu auch in der Erde, unter der Oberfläche, verdeckt sein. Vergl. Entsch. XVII. 119.
88) Oder andere Flüssigkeiten, z. B. Schlempe aus Brennereien, Oel aus Oelfabriken.
88 aa) (4. A.) Die Worte „anlegen will“ sind nicht so zu verstehen, daß der Wille anf die Anle-
gung einer Rinne gerichtet gewesen und demgemäß auch ein die Wasserableitung bezweckendes Banwerk
oder eine sonstige Anlage vorausgesetzt sei; vielmehr muß, wenn der Nachbar eine Einrichtung au sei-
nem Grunde und Boden, durch welche eine Rinne entsteht, die das Wasser ableitet, trifft, der Eigen-
thümer des anstoßenden Grundstücks dagegen Schutz fiuden, gesetzt auch, daß es in der Absicht des
Nachbars gar nicht gelegen hat, daß eine Rinne entstehen oder daß solche Wasser ableiten sollte. Erk.
des Obertrib. v. 12. März 1861 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XI., S. 351).
89) Diese Entfernung wird von der inneren Wand der Rinne gemessen. Anmerkung 82.
898) (4. A.) Der S. 129 findet auf Anlagen, welche lediglich eine Verminderung des Wassers
in dem Brunnen des Nachdars bewirken, keine Anwendung. Erk. des Obertr. vom 14. Dez. 1854
(Arch. f. Rechtsf. Bd. XVI. S. 96.)
90) Aus der L. 21 D de aqua (XXXIX, 3), u. I.. 1, & 12 eodem, doch sügt die zweite
Stelle bei: „si non animo vieino nocendi, sed suum agrum meliorem f#ciendi id fecit.“ Dags ist
der Misbrauch des §. 28 d. T. S. jedoch den Pl.-Beschl. des Obertr. vom 7. Juni 1852 und zu
§S. 189, Anm. 31.
90 „) (3. A.) Aber nicht ohne polizeiliche Genehmigung und nicht ohne Beobachtung der über An-