Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zuwendung 
8 
1917 Wird die Anordnung einer Pflegschaft 
Art. 
707 
198 
339 
nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 er- 
forderlich, so ist als Pfleger berufen, 
wer als solcher von dem Erblasser 
durch letztwillige Verfügung, von dem 
Dritten bei der Z. benannt worden 
ist; die Vorschriften des § 1778 finden 
entsprechende Anwendung. 
Für den benannten Pfleger kann 
der Erblasser durch letztwillige Ver- 
fügung, der Dritte bei der Z. die in 
den §§ 1852—1854 bezeichneten Be- 
freiungen anordnen. Das Vormund- 
schaftsgericht kann die Anordnungen 
außer Kraft setzen, wenn sie das In- 
teresse des Pflegebefohlenen gefährden. 
Zu einer Abweichung von den An- 
ordnungen des Dritten ist, solange 
er lebt, seine Zustimmung erforderlich 
und genügend. Die Zustimmung des 
Dritten kann durch das Vormund- 
schaftsgericht ersetzt werden, wenn der 
Dritte zur Abgabe einer Erklärung 
dauernd außer stande oder sein Auf- 
enthalt dauernd unbekannt ist. 
Zuwiderhandlung. 
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Verjährung. 
Die Verjährung beginnt mit der Ent- 
stehung des Anspruchs. Geht der 
622 
  
–4 
  
  
Anspruch auf ein Unterlassen, so be- 
ginnt die Verjährung mit der Z. 
201. 
Vertrag. 
Verspricht der Schuldner dem Gläu- 
biger für den Fall, daß er seine Ver- 
bindlichkeit nicht oder nicht in ge- 
höriger Weise erfüllt, die Zahlung 
einer Geldsumme als Strafe, so ist 
die Strafe verwirkt, wenn er in Ver- 
zug kommt. Besteht die geschuldete 
Leistung in einem Unterlassen, so tritt 
die Verwirkung mit der Z. ein. 342, 
343. 
  
8 
1318 
Art. 
7469# 
750 
756“ 
8 
2002 
2276 
2314 
2121 
2215 
2233 
2244, 
2249 
Zuziehung. 
Ehe. 
Z. von Zeugen zur Eheschließung 
s. Ehe — Ehe. 
Einführungsgesetz. 
s. E.GO. — E.G. 
. Erblasser — Testament 8§ 2249. 
. Erblasser — Testament §§ 2244, 
2245. 
Erbe. 
Der Erbe muß im Falle des § 1994 
zu der Aufnahme des Inventars eine 
zuständige Behörde oder einen zu- 
ständigen Beamten oder Notar zu- 
ziehen. 2004. 
Erbvertrag s. Erblasser — Testa- 
ment 2233, 2244, 2245. 
Pflichtteil. 
Der Pflichtteilsberechtigte kann ver- 
langen, daß er bei der Aufnahme 
des ihm nach § 260 vorzulegenden 
Verzeichnisses der Nachlaßgegenstände 
zugezogen und daß der Wert der 
Nachlaßgegenstände ermittelt wird. 
Testament. 
Der Nacherbe kann verlangen, daß er 
bei der Aufnahme des Verzeichnisses 
der Erbschaftsgegenstände zugezogen 
wird. 
Der Erbe kann von dem Testaments- 
vollstrecker verlangen, daß er bei der 
Aufnahme des Verzeichnisses der Nach- 
laßgegenstände zugezogen wird. 2220. 
Zur Errichtung des Testaments muß 
der Richter einen Gerichtsschreiber 
oder zwei Zeugen, der Notar einen 
zweiten Notar oder zwei Zeugen zu- 
ziehen. 2232. 
2245, 2250 3Z. eines Dolmetschers 
zur Errichtung eines Testaments 
s. Erblasser — Testament. 
Z. zweier Zeugen zur Errichtung 
eines Testaments durch den Vorsteher 
der Gemeinde s. Erblasser — Testa- 
ment.
	        
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