Zuwendung
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1917 Wird die Anordnung einer Pflegschaft
Art.
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198
339
nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 er-
forderlich, so ist als Pfleger berufen,
wer als solcher von dem Erblasser
durch letztwillige Verfügung, von dem
Dritten bei der Z. benannt worden
ist; die Vorschriften des § 1778 finden
entsprechende Anwendung.
Für den benannten Pfleger kann
der Erblasser durch letztwillige Ver-
fügung, der Dritte bei der Z. die in
den §§ 1852—1854 bezeichneten Be-
freiungen anordnen. Das Vormund-
schaftsgericht kann die Anordnungen
außer Kraft setzen, wenn sie das In-
teresse des Pflegebefohlenen gefährden.
Zu einer Abweichung von den An-
ordnungen des Dritten ist, solange
er lebt, seine Zustimmung erforderlich
und genügend. Die Zustimmung des
Dritten kann durch das Vormund-
schaftsgericht ersetzt werden, wenn der
Dritte zur Abgabe einer Erklärung
dauernd außer stande oder sein Auf-
enthalt dauernd unbekannt ist.
Zuwiderhandlung.
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G.
Verjährung.
Die Verjährung beginnt mit der Ent-
stehung des Anspruchs. Geht der
622
–4
Anspruch auf ein Unterlassen, so be-
ginnt die Verjährung mit der Z.
201.
Vertrag.
Verspricht der Schuldner dem Gläu-
biger für den Fall, daß er seine Ver-
bindlichkeit nicht oder nicht in ge-
höriger Weise erfüllt, die Zahlung
einer Geldsumme als Strafe, so ist
die Strafe verwirkt, wenn er in Ver-
zug kommt. Besteht die geschuldete
Leistung in einem Unterlassen, so tritt
die Verwirkung mit der Z. ein. 342,
343.
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1318
Art.
7469#
750
756“
8
2002
2276
2314
2121
2215
2233
2244,
2249
Zuziehung.
Ehe.
Z. von Zeugen zur Eheschließung
s. Ehe — Ehe.
Einführungsgesetz.
s. E.GO. — E.G.
. Erblasser — Testament 8§ 2249.
. Erblasser — Testament §§ 2244,
2245.
Erbe.
Der Erbe muß im Falle des § 1994
zu der Aufnahme des Inventars eine
zuständige Behörde oder einen zu-
ständigen Beamten oder Notar zu-
ziehen. 2004.
Erbvertrag s. Erblasser — Testa-
ment 2233, 2244, 2245.
Pflichtteil.
Der Pflichtteilsberechtigte kann ver-
langen, daß er bei der Aufnahme
des ihm nach § 260 vorzulegenden
Verzeichnisses der Nachlaßgegenstände
zugezogen und daß der Wert der
Nachlaßgegenstände ermittelt wird.
Testament.
Der Nacherbe kann verlangen, daß er
bei der Aufnahme des Verzeichnisses
der Erbschaftsgegenstände zugezogen
wird.
Der Erbe kann von dem Testaments-
vollstrecker verlangen, daß er bei der
Aufnahme des Verzeichnisses der Nach-
laßgegenstände zugezogen wird. 2220.
Zur Errichtung des Testaments muß
der Richter einen Gerichtsschreiber
oder zwei Zeugen, der Notar einen
zweiten Notar oder zwei Zeugen zu-
ziehen. 2232.
2245, 2250 3Z. eines Dolmetschers
zur Errichtung eines Testaments
s. Erblasser — Testament.
Z. zweier Zeugen zur Errichtung
eines Testaments durch den Vorsteher
der Gemeinde s. Erblasser — Testa-
ment.