Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Aushebung 
der vor- 
stchenden 
Einschran- 
kungen. 
422 Erster Theil. Neunter Titel. 
h. 188. Dersenige, auf dessen Grunde und Boden sich der Aufwurf eines Gra- 
bens befindet, hat die Vermuthung, daß er Eigenthümer des Grabens sei, für sich 7), 
und muß also auch für die 1nterhastung desselben sorgen 30). 
5. 189. Wer ein Gebäude an der Grenze aufführt, darf, in sofern er nicht ein 
besonderes Recht dazu erworben hat, die Dachtraufe weder auf des Nachbars Grund 
und Boden, noch über denselben hinwegleiten #1). 
F. 190. Einschräukungen des Eigenthums, welche die Gesetze zum Besten des ge- 
meinen Wesens vorschreiben, können nur mit Einwilligung des Staats aufgehoben 
werden. 
5. 191. Einschränkungen, welche nur zum Besten gewisser Personen festgesetzt 
sünd können durch verbindliche Willenserklärungen 21) dieser Personen aufhören). 
(Tit. 22.) 
  
Neunter Titel. 
Von der Erwerbung des Eigenthums überhaupt, und den unmittelbaren Arten 
derselben insonderheit 1). 
Hellfeld, Jurisprudentia forensis sec. Pandectarum ordinem, §. 576. Heimbach sen., 
Recht; in Weiske's Rechtslexikon, Bd. IX, S. 2 und 160;. Vindikation, ebd. Bd. XIII, S. 106. 
5. 1. Die äußeren Handlungen, durch welche das Eigenthum erworben wird, 
bestimmen die verschiedenen Erwerbungsarten (Modus acquirendi). 
(5. A.) Der slehen gebliebene Wall muß von dem Eigenthümer auch unterhalten werden. Erk. 
dess. vom 5. Sept. 1865 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LX, S. 137). 
29) Weil er den Erdauswurf nicht auf des Nachbars Boden niederlegen durfte. 
30) Eine Anwendung dieser Regel s. in der Entsch. des Obertr. v. 4. Juli 1848, Rechtsf. Bd. IV, 
209. 
31) Der Eigenthümer einer Fabrikationsanstalt ist vermöge seines Eigenthumsrechts nicht unbedingt 
befugt, die durch den Betrieb einer solchen Anstalt cutwickelten Dämpfe auf benachbarte Grundstücke 
zu verbreiten und kann den Ersatz eines hierdurch veranlaßten Schadens nicht schon durch die Behaup- 
tung abwenden, daß er sich nur eines aus dem Eigenthume folgenden Rechts bedient habe. Eben 
so wenig schiltzt der Umstand, daß die Fabrikationsanstalt mit polizeilicher Erlaubniß angelegt und 
betrieben worden ist. — Der Inhaber einer Fabrikationsanstalt kaun nach Umständen für den Scha- 
den verantwortlich gemacht werden, welchen der durch den Gebrauch der Anlage entstehende und sich 
über andere Grundssicke verbreitende Dampf oder Nauch vernrsacht, ohne daß es zur Begründung der 
Vertretungsverbindlichkeit des Nachweises einer besonderen Verichuldung bei der Aulage und bei dem 
Betriebe der Fabrikanstalt bedarf. Pl.-Beschl. des Obertr. vom 7. Juni 1852 (J. M. Bl. S. 259). 
Die Sätze find hochst bedenklich, gegen die Grundsätze §§. 25—28 verstoßend, und um so gefährlicher, 
als sic, die positiven Grundsätze negirend, Alles dem jedesmaligen Gutfinden anheimgeben. 
32) Damit sind die übrigen Arten der Erlöschung der Privat- Grundgerechtigkeiten nicht ausge- 
schlossen, vielmehr ist nur der Gegensatz des §. 190 angedentet. Die im Interesse gewisser Personen 
vorgeschriebenen gesetzlichen Einschränkungen machen einen, Fcdigh von ihrer Willkür abhängigen, Ge- 
genstnd ihres Vermögens aus, und stehen daher unter der alleinigen Verfügung derselben. Dies ist 
et, was im Gegensatze des 8. 190 gesagt werden soll. Diese gesetzlichen Einschränkungen können da- 
her auf gleiche Weise erlöschen wie jede andere Grundgercchtigkeit. C. A.) Daher erloschen dieselben 
nach den Ss. 43, 44, Tit. 22 durch stillschweigende Einwilligung bei solchen Anlagen und Einrichtun- 
gen in der verpflichteten Sache, welche die Ausübung des Rechts geradezu uumöglich machen. Dieser 
Grundsatz findet auch auf die Einschränkungen des Ee emhums bei einem neuen Bane vor den Fen- 
stern des Nachbars nach s. 142 d. T. Anwendung. Erk. des Obertr. vom 9. Oktober 1862 (Archiv 
f. Rechtsf. Bd. XIVI, S. 265.) — Vergl. oben, Aum, 238 zu S. 174 d. T. und Anm. 98, Ali- 
nea 4 zu §. 139. 
33) (4. A.) Ein Vertrag, der dem Nachbar das Recht einräumt, von dem angrenzenden Grund- 
stücke bis zu einer bestinnnten Zeit Erde sonzunehmen und allenfalls auf sein Grundstück zu schaffen, 
gicbt jenem Nachbar nicht das Recht, auf seinem Grundstücke Anlagen zu errichten, die den §&. 185 ff. 
widersprechen. Die Annahme des Gegemheils beruhet nicht auf Anelegung des Vertrages, sondern 
 
	        
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