Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

442 Erster Theil. Neunter Titel. 
8. 4. Alle übrigen Grundstücke eines Gemeindebezirks, welche nicht zu den im §. 2 gedachten 
gehören, bilden der Regel nach einen gemeinschaftlicheii Jagdbezirk. Es ist aber den Gemeindebehör- 
den gestattet, nach freier Uebereinkunft mehrere ganze Gemeindebezirke oder einzelne Theile eines Ge- 
meindebezirks mit einem anderen Gemeindebezirke zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezicke zu vereini- 
gen. Auch soll die Gemcindebehörde befugt sein, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aus dem Be- 
zirke Einer Gemeinde mehrere für sich bestehende Jagdbezirke zu bilden, deren jedoch keiner eine ge- 
ringere Fläche als dreihundert Morgen umufassen darf. 
Den Besitzern der im §. 2 bezcichneten Grundstücke ist es gestattet, sich mit diesen Grundstücken 
dem Jagdbezirke ihrer Gemeinden anzuschließen. 
Die Beschlüsse über alle dergleichen Abänderungen der gewöhnlichen Jagdbezirke dürfen sich auf 
keinen kürzeren Zeitraum als auf drei Jahre und auf keinen längeren Zeitraum als auf zwölf Jahre 
erstrecken. 
§. 5. Die Besitzer isolirt belegener Hösc 1 „) sind berechtigt, sich mit denjenigen Grundstu- 
cken, welche zusammenhäugend den Hof ganz oder theilweise umgeben, also nicht mit fremden Grund- 
stücken im Gemenge liegen, von dem gemeiuschaftlichen Jagdbezirke auszuschließen, weungleich die Grund- 
stücke nicht zu den im §. 2 gedachten gehören 17). 
§. 6. Auf den nach §. 8 aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke ausgeschiedenen Grundstücken 
müssen die Grundbesitzer, so lange die Ausschließung dauert, die Ausübung des Jagdrechts gänzlich 
ruhen lassen. 
Auch müssen die Grenzen solcher Grundstücke stets erkennbar bezeichnet werden. 
S. 7. Grundstücke, welche von einem über dreitansend Morgen im Zusammenhange großen Wald, 
der eine einzige Besitzung bildet, ganz oder größtentheils eingeschlossen sind, werden, auch wenn sie 
nicht unter die Bestimmungen des §. 2 fallen, dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke der Gemeinde nicht 
zugeschlagen. Die Besitzer solcher Grundstlicke sind verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf densel- 
ben dem Eigenthümer des sie umschließenden Waldes, auf dessen Verlangen, gegen einc nach dem 
Jagdvertrage zu bemessende 1½# ) Entschädigung, zeitpachtweise zu übertragen, oder die Jagdausübung 
gänzlich ruhen zu lassen 1% #). 
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt, im Mangel einer Einigung, durch den Landrath, vor- 
behaltlich der beiden Theilen zustehenden Berufung auf richterliche Entscheidung. 
Macht der Waldeigenthümer von seiner Befugniß, die Jagd auf der Enklave zu erpachten, beim 
Anerbieten des Besitzers, nicht Gebrauch, so steht dem letzteren die Auslbung der Jagd auf dem en- 
klavirten Grundstücke zu. 
Stoßen mehrere derartige Grundstücke an einander, so daß sie eine ununterbrochene zusammenhän- 
gende Fläche von mindestens dreihundert Morgen umfassen, so bilden dieselben einen für sich bestehen- 
  
16 asa) (4. A.) Unter einem isolirt belegenen Heofe ist ein jeder Hof zu verstehen, welcher 
außerhalb der Dorflage, umgeben von den dazu gehörigen Grundstücken, sich vorfindet. Erk. des 
Obenr. vom 18. Oktbr. 1858 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XLI. S. 3). 
16) (4. A.) Die Ansicht, daß zur Herbeiführung des Auschlusses die Zustimmung der Gemeinde 
gebr— “ pider spricht dem §. ö. Erk. des Obertr. vom 11. Juli 1861 (Arch. sür Rechisf. Bd. XLII, 
. 260). 
167#) (5. A.) Keinesweges also kommen bei Festsetzung der für die JagdauslÜbung zu gewäh- 
renden Eutschädigung die Grundsätze über die Expropriation rücksichtlich des außerordentlichen Werthe 
der Sache zur Anwendung. Erk. dess. vom 27. Septbr. 1866 (Arch. f. Rechtsf. Bd. I.XV. S. 22). 
16°#5) (4. A.) Ein Grundstück, welches einen Theil eines verpachteten Gemeinde = Jagdbezirks 
bildet, scheidet aus diesem Verhältnuisse dadurch nicht aus, daß während der Pachtzeit an einem an- 
stosenden Walde solche Veränderungen vorgenommen werden, daß es nunmehr von diesem ganz oder 
größtentheils eingeschlossen wird. Der Jagdbezirks- Pächter bleibt daher auch serner bercchtigt, auf 
demselben die Jagd auszuliben. Pr. des Obertr. v. 22. Jannar 1863 (J. M. Bl. S. 63 und Entsch. 
Bd. XLIX, S. 369). 
Wenu zwischen dem Eigenihlüner eines Waldes und einer von demselben eingeschlossenen Enklave 
Streit darüber entsteht, ob der Erstere berechtigt sei, die pachtweise Ueberlassung der Jagd auf der 
Enklave zu verlaugen, so ist hierüber im Rechtswege zu entscheiden. Erk. des Komp.-Gerichtsh. vom 
8. November 1867 (J.M. Bl. 1863, S. 91). VerglI. Anm. 155.
	        
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