Contents: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Erwerbung des Eigenthums. 445 
gitimiren, um sich dadurch der verwirkten Strafe zu entziehen, der wird mit einer Strase von Fünf 
bis Fünfzig Thalern belegt. 
§. 17. Wer zwar mit einem Jagdscheine versehen, aber ohne Begleitung des Jagdberechtigten, 
oder ohne dessen schriftlich ertheilte Erlaubniß bei sich zu flihren 15), die Jagd auf fremdem Jagdbe- 
zirke ausllbt, wird mit einer Strase von Zwei bis Fllnf Thalern belegt. 
Wer die Jagd auf seinem Grundstücke gänzlich ruhen zu lassen verpflichtet ist, dieselbe dennoch 
aber darauf ansübt, hat eine Geldstrafe von Zehn bis Zwanzig Thalern und die Konftskation der da- 
bei gebrauchten Jagdgeräthe verwirkt. 
Wer auf seinem eigenen Grundstücke, auf dem die Jagd an einen Dritten verpachtet ist, oder 
auf dem ein Jäger für gemeinschaftliche Rechnung der bei einem Jagdbezieke betheiligten Grundbesitzer 
die Jagd zu beschießen hat, ohne Einwilligung des Jagdpächters oder der Gemeindebehörde jagt, eben 
so derienige, welcher auf fremden Grundstücken, ohne eine Berechtigung dazu zu haben, die Jagd 
ausllbt, wird wegen Wilddiebstahls oder Jagdkontravention nach den allgemeinen Gesetzen 15 #) bestraft. 
s. 18. Die Bestimmung der Hege- und Schonzeit erfolgt nach den zur Zeit der Verkündigung 
des Gesetzes vom 31. Oklober 1848 geltend gewesenen Gesetzen 155). 
Die BVerordnung v. 9. Dezbr. 1842, 88. 1 u. 2 (G. S. 1843, S. 2) und das Publikandum vom 
7. März 1843 (G. S. 1843, S. 92) treten wieder in Kraft 15 K). Sonstige Uebertretungen der Vor- 
19) Das wird nicht auf Beamte des Eigenthümers zu beziehen sein. 
198) Str. G. B. S. 274. 
195) Oben, Anm. 135 u. 14 zu §. 8 des G. v. 31. Obr. 1848, und die folg. Anm. 196. 
19 e) (3. A.) Jagdpolizeiliche, vor Publikation des Gesetzes v. 31. Ollober 1848 ergangene Vor- 
schriften, welche das Jagen mit Bracken verbieten, sind durch jenes Gesetz aufgehoben und durch das 
Jagdpolizei - Gesetz v. 7. März 1850 nicht wieder hergestellt. Eine znfolge des Gesetzes über die Po- 
lizeiverwaltung vom 11. März 1850 erlassene Polizeivorschrist, welche das Jagen mit Bracken ver- 
bietet und unter Strafe stellt, sieht mit den Gesetzen in Widerspruch und hat deshalb keine Lsesuck 
Gültigkeit. Pr. des Obertr., S. f. Str. S., 166, vom 6. Septbr. 1855 (Entsch. Bd. XXXI, S. 314). 
Bracken sind gewöhnliche Jagdhunde. 
(4. A.) In wiefern noch ondere ältere Bestimmungen in Betreff der Hege- und Schonzeit und 
der Ruuelbung der Jagd Überhaupt wieder in Kraft getreten sind, ist streitig. Dahin gehört u. a. 
die Frage: 
2) e die in den Provinzial-Forstordnungen enthaltenen Bestimmungen über die Schonzeit und 
die derselben unterworfenen Wildgattungen wieder hergestellt sind? Darüber ist wohl nach dem Ab- 
satze 1 dieses f. 18 ein Streit kaum möglich. Vergl. auch das Erk. d. Obertr. v. 17. Oktbr. 1860 
(J. M. Bl. S. 462), sowie das Erk. dess. vom 31. Oktbr. 1860, wonach männliche Hirsche in West- 
preußen während der Schonzeit nicht geschossen oder gefangen werden dürfen, was das Appellations= 
gericht zu Marienwerder nicht anerkannt hatie. (J.M. Bl. 1861, S. 40.) — Zn vergl. unten, Anm. 
16 a zu K. 51, Th. II, Tit. 16. — Aber es werden damit andere Dinge vermengt, welche von jener 
rage nicht berührt werden. Wiederhergestellt sind jene Gesetze nur, um darnach in jedem Jahre die 
Br und Schon zeit zu bestimmen. Darüber ist man hin und wieder hinausgegangen, man har 
u B. jagdpolizeiliche Vorschristen und die in manchen Landestheilen vorgekommenen alten Vor- 
schristen, nach welchen das Schießen der weiblichen Rehe durchaus für immer verboten war, in Pausch 
und Bogen für wiederhergestellt angesehen. Hiergegen hat das Obertribunal sich schon in einer Mär- 
kischen Sache durch das oben in der Note 14 mitgetheilte Erkenn#miß bestimmt ausgesprochen. Es 
ist jedoch ein solcher Fall 1860 in Breslau wieder vorgekommen, wo der Polizeirichter das Schießen 
einer s. g. Ricke außer der Schonzeit, auf Grund des §. 5, Tit. XVI der schlesischen Jagdordnung 
v. 19. April 1756, wouach „Rücken oder Hillen — gar nicht todt gemacht oder geschossen werden sol- 
len“, mit 10 Thlrn. bestraste und das Appellationsgericht den Rekurs dagegen verwarf, weil, wie ge- 
sagt wurde, der gedachte §. 5 durch den 8. 18 der Jagdpolizei-Ordn. vom 7. März 1850 seine volle 
Geltung wieder erhalten habe. Dieser Grund ist aber unrichtig. Das Gesetz v. 31. Oktober 1848 
b##t alle Jagdbeschränkungen aufgehoben und der §. 18 des Jagdpolizei-Gesetzes vom 7. März 
1850 stellt davon nichts her, fondern verordnet nur, daß die Bestimmung der Hege= und Schon zeit 
nach jenen alten Gesetzen erfolgen soll. Das absolute Verbot des Reheschießens zu allen Zeiten ist 
durch keine Bestimmung nachgehends erfolgt. 
Eben so verhält es sich mit der Frage: 
b) ob ein Dagbercchtigeer auf seinem Reviere Fasanen schießen dürfe, wenn er eine Fasanerie- 
aulage nicht befitzt? Ein Kreisgericht hat 1860 einen solchen Jagdberechtigten wegen Erlegung eines 
Fasans zu 10 Thlru. Geldstrase ev. 5 Tagen Gefängniß verurtheilt. Diche Verurtheilung stügzt sich 
auf die Vorschriften des Ediktes vom 13. Oktober 1774 in Verein mit dem §. 18 der Jagdpolizei-Ordn. 
 
	        
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