Bon Erwerbung des Eigenthums. 447
# 25. Ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch das Wild verursachten Schadens findet
nicht statt.
Den Jagdverpächtern bleibt dagegen unbenommen, hinsichtlich des Wildschadens in den Jagdpacht-
kontrakten vorsorgliche Bestimmung zu treffen.
8. 26. (Fällt als Uebergangsbestimmung weg.)
#K. 27. In denjenigen Städten, welche zu keinem landräthlichen Kreise gehören, werden die in
diesem Gesetze den Landräthen Übertragenen Befugnisse von den Ortspolizeibehörden ausgellbt, und in
Stelle der Kreiskommunalkasse tritt die städtische Kasse.
§. 18. Wer die Jagd innerhalb des abgesteckten Festungsrayons von 1300 Schritten ausllben
will, muß vorher seinen Jagdschein von dem Festungskommandanten besonders vifiren lassen.
Die Uebertretung dieser Borschrift wird mit einer Strafe von Zwei bis Fünf Thalern geahndet.
g. 28. An die Stelle der in den Ss. 16, 17, 18 u. 28 angedrohten Geldstrase trit für den
Fall, daß der Uebertreter zu deren Bezahlung unvermögend ist, eine verhältnißmäßige Gesängnißstrafe.
30. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschristen werden hiermit aufgehoben.
5. 31. Unser Minister für landwirthschaftliche Augelegenheiten wird mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt.
§. 128. Die Besitznehmung durch die Jagd ist erst alsdann für vollendet zu ach-
ten, wenn das Thier todt oder lebendig in die Gewalt des Jagenden gekommen ist.
§. 129. Ein Thier, welches bloß angeschossen worden, oder aus dem Netze ent-
kommen ist, befindet sich noch in seiner natürlichen Freiheit 17/.
88. 130 — 138. Aufgehoben 20). Fn Kr.
§. 139. Ist angeschofsenes Wild entkommen, oder hat sonst die Jagdfolge nicht
stattgefunden, so ist der Jagende schuldig, dem Inhaber desjenigen angrenzenden Re-
viers, wohin das Wild aun der Flucht sich gewendet hat. von dem Anschusse binnen
24 Stunden, bei Einem bis fünf Thalern Strafe, Nachricht zu geben.
§. 110. Doch versteht sich dieses nur vom angeschossenen hohen Wilde, und die
A#zeige geschieht auf Kosten des Berechtigten.
ö. 141 — 1148. Fallen weg?1).
§. 149. Das Wild, welches sich in Gärten, Höfe, oder andere an die Wohn= 319%
gebäude stoßende geschlossene Käte eingedrungen hat, kann ein Jeder fangen oder tödten. odne Jagv-
8. 150. Er darf sich aber dazu keines Schießgewehrs bedlenen, und muß das ge= 1/
fangene oder erlegte Wild dem Jagdberechtigten abliefern. ede getpdie.
§. 151. Der Jagdberechtigte bingegen ist schuldig, das gewöhnliche Schießgeld
dafür zu bezahlen; oder muß, wenn er dieses nicht will, das Wild dem, welcher es
gefangen oder erlegt hat, überlassen 71½).
§. 152. Wo sich Wölfe aufhalten, mag jeder Grundbesitzer an abgelegenen Or-
ten Wolfsgruben anlegen.
§. 153. Damit aber Niemand dadurch Schaden leide, müssen dergleichen Gruben
gegen Menschen und Vieh tüchtig umrückt werden.
19 4) Es kann mithin von jedem anderen Jagdberechtigten okkupirt werden.
20) (3. A.) Die S§. 130 — 138 setzen die Regeln fest, welche bei Ausllbung der Jagdfolge zu
Fbache sind. Das Recht der Jagdfolge ist jedoch aufgehoben. Ges. v. 31. Okrbr. 1848 Guf 3),
6. 4, Abs. 2.
21) (3. A.) Die hier gegebenen Vorschriften über Wildschaden und dessen Verhütung sind besei-
— und durch diejenigen ersetzt, welche das Jagdpolizei= Ges. v. 7. März 1850 (Zus. 4), 8§. 27 ff.
enthält.
21°) (3. A.) Diese Vorschrifsten können in dem Falle keine Anwendung finden, wenn ein Grund-
stück für sich allein zu klein ist zur Ausllbung der Jagd durch den Besitzer, und der Besitzer sich von
dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke ansgeschlossen hat: alsdann ruht die Auslbung des Jagdrechts
gängsich (Es. 5 u. 6 des Jagdpolizei= Ges.), mithin ist kein Jagdberechtigter vorhanden, an welchen
gus inde oder erlegte Wild ausgeliefert werden könnte; der Grundbesitzer behält es als sein
igenthum.