Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

154 Erster Theil. Neunter Titel. 
§. 200. Hat der Feind die erbeutete Sache verschenkt, so muß der Besitzer die- 
selbe dem vorigen Eigenthümer unentgeltlich zurückgeben. 
5. 201. Die Beute ist erst alsdann für erobert zu achten, wenn sie von den 
Truppen, welche sie gemacht haben, bis in ihr Lager, Nachtquartier, oder sonst in 
völlige Sicherheit gebracht worden#4). 
§. 202. So lange der Feind noch verfolgt wird, bleibt dem vorigen Eigenthü- 
mer der ihm wieder abgenommenen Sachen sein Recht darauf vorbehalten. 
§. 203. Den Truppen, welche dem Feinde die Beute wieder abnehmen, soll von 
dem Kriegsgericht eine nach den Umständen billig gefundene Belohnung, welche die 
Eigenthümer bei der Zurücknahme entrichten müssen, ausgesetzt werden. 
§. 204. In sofern zu dergleichen wiedereroberten Beute kein Eigenthümer sich 
meldet, verbleibt dieselbe den Truppen, die sie dem Feinde wieder abgenommen haben. 
J. 205. Privatpersonen, welche Kaperschiffe auszurüsten Vorhabens sind, müs- 
sen zu diesem Behufe sich Kaperbriefe ertheilen lassen 15). 
§. 206. Wer ohne diese auf Kaperei ausgeht, wird als ein Seeräuber angesehen. 
§. 207. In Ansehung der Kapereien findet der Regel nach alles statt, was vor- 
stehend vom Beutemachen verordnet ist. 
d. 208. Güter und Schiffe, welche von Kapern weggenommen werden, sind erst 
für verloren anzusehen 15), wenn dieselben in einem feindlichen oder neutralen Hafen 
aufgebracht worden. 
§. 209. Sind sie noch vorher durch Kaper, die unter dem Schutze derjenigen 
Macht, welcher der Eigenthümer unterworfen ist, oder einer mit derselben im Bunde 
stehenden Macht, Kaperei treiben, dem Feinde wieder abgenommen worden, so müs- 
sen sie dem Eigenthümer für den dritten Theil des Werths verabfolgt werden. 
5. 210. Ist dergleichen Beute dem Feinde von Kriegsschiffen des Stants, oder 
dessen Bundesgenossen wieder abgenommen worden, so # zum Besten der Er- 
zus dasjenige statt, was oben F. 205 47) in Ansehung der Landtruppen verord- 
net ist. 
Anh. §. 7. Die Rechte und Befugiusse der Preußischen Kaperschiffe sollen, nach den jedesmal 
konkurrirenden Verhältnissen zu seiner Zeit bestimmt werden 1). 
zussenommenen und veräußerten Sachen (Rabe, B-Bd. IX, S. 195), ist völlig abwegig und nicht zu 
prechen. 
44) Vergl. die vor. Anm. — Die Bestimmung der Ss§. 201 — 204 bezieht sich auf das Verhält- 
niß der diessenigen Truppen zu den von Feinden Geplünderten in Betreff der den Feinden abgenom- 
menen Beute. Die von den Feinden eroberten Sachen sind, vermöge des Beuterechts, Eigenthum 
des Erobernden, weungleich dieselben kurz zuvor bei diesseitigen Personen weggenommen worden waren. 
Von dieser Regel machen die S§. 201 — 204 eine Ausnahme in Ansehung derjenigen in Gewahrsam 
der Feinde gefundenen Sachen, mit welchen der Feind noch auf dem Wege nach seinem Lager #r. be- 
troffen, und welche ihm dabei wieder abgenommen worden. Diese müssen, nach §§. 202 und 203, 
den Eigenthümeru gegen eine Belohnung zurllckgegeben werden. 
45) Kaperbriefe ertheilen kann nur der Kriegsherr oder die dazu von ihm Ermächtigten; denn 
durch diese Briefe sollen Privatpersonen ermächtigt werden, auf eigene Hand Krieg zu führen mit 
dem Anspruche, vom Feinde nach Wölkerrecht behandelt zu werden. 
456) Sie können mithin, wenn sie dem Feinde vorher wieder abgenommen werden, nicht als gute 
Prise angesehen werden. Es. 200 und 210. Dies ist derselbe Grundsatz, welcher in den §§. 201—201 
binsichtlich der Landtruppen ausgesprochen ist. 
47) Die Zahl 205 ist ein Druckfehler, es muß „203“ heißen. Dekl. dvom 24. September 1798 
(Rabe, V, S. 209). 
48) Durch diese Bestimmung ist die Dekl. v. 24. Septbr. 1798, ad part. 1, Tit. 9, §§. 208— 
210 (s. die vor. Aum.) wieder abgeändert. Bei der Vorlegung des Anhangs zur königlichen Gene 
miqung eröffnete der König der Gesetzkommission, mittelst Ordre v. 28. April 1808, daß er gar ni 
Willens sei, je in einem Kriege das von den Sermächten in neneren Zeiten über alle Schranken aus- 
gedehnte Kapersystem nachzunahmen, weshalb der Zusatz aus jener Deklaration ganz Überflüssig, je- 
deufalls es aber nicht gerathen scheine, ihn dem VL.N. einzuverleiben, soudern nöthig, diese Bestim-
	        
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