1. Von den Gesetzen überhaupt. 39
higkeit des Erben und Legatars nach deren eigenem persönlichen Rechte; die Erwerbung der Erbschaft
aber richtet sich nach dem Rechte des Erbschaftsforums (Erk. des Obertr. v. 17. Dezemb. 1855, Arch.
s. Rechtsf. Bd. XIX. S. 186); 4. die Form des Testaments; doch wird hierüber leesttitin indem
nach einer anderen Meimung die Regel: loeus regit aetum, Anwendung finden soll. v. Savigny,
System, Bd. VIII. S. 368. Das L.N. bestimmt darüber nichts; die Praxis hat sich in leter Inktanz
für diese andere Meinung entschieden. Vergl. Erk. des Obertr. v. 6. März 1855 (Archiv f. Rechtef.
Bd. XVI. S. 270), und vom 3. April 1857 (Emsch. Bd. XXXV. S. 368). S. auch unten, Anm.
44, Nr. IV. 5. Die Intestaterbsolge, nach 1. 12, §. 537; II. 1, 5. 495; And. s. 78. Wegen des
§. 32 der Einl. wird der Grundfatz bestritten, von Bornemann, Pr. R. (2. A.) Bd. II. S. 5 ff.
Allein diese Stelle bezieht sich auf Handlungen unter Lebendigen, und das Pr. R. kennt nicht mehrere
Erbschaften, sondern nur Eine Erdschaft eines Verstorbenen (Pr.-O. Tit. 2, 3. 121), was nicht passen
würde, wenn der §. 32 eine Vorschrift für die Erbfolge enthalten sollte. Auch v. Savignyg. a. O.
S. 316 ff. führt den Beweis für die Wahrheit unPrr Lehre. Vergl. Entsch, des Obertr. Bo. X.
S. 143 ff. u. 177 ff. u. unten, Anm. 42 zu 8. 32. Auch viele, wenn nicht die meisten, Gerichte neh-
men sie an. S. das Glogauer Urtel v. 1828 in m. Schl. Archiv Bd. 11. S. 79 ff. Vergl. den
Rechtsfall in Ulrich und Sommer, neues Arch. Bd. VI. S. 476 ff. 6. Erdverträge wie Testa-
mente. II. Das Familienrecht, namentlich: 1. die Ehe mit ihren Folgen und Wirkungen, nach dem
Personalstatute des Mannes (II, 1, §. 369), mit Ausschluß der Form der Eingehung, wobei zwar
die Gesetze des Ortes, wo man sich verbindet, in Betracht kommen, doch aber auch die Ehe in der
Form, welche an dem Ortr, wo die Eheleute ihren Wohnsitz nehmen wollen, vorgeschrieden ist, gültig
vollzogen werden kann. Seuffert, Archiv, Bd. 11. Nr. 5. 2. Das Verhältniß zwischen Eltern
und Kindern, bei ehelichen Kindern nach dem Personalstatute des Vaters; dei unehelichen nach
dem des Kindes. In Beziehung auf uneheliche Kinder find die Meinungen der Schriftsteller wie
der Gerichte, sowohl nach Gemeinem als nach preuß. Rechte verschieden. Eine Meinung führt die
Ansprüche aus der unehelichen Zeucung auf ein Delikt (Reichs-Pol., O. 1580, Tu. 33, 1548, Tit. 25,
1577, Tit. 16) zurück und will deshalb auf das am Orte der Klage geltende Gesetz fehen, weil das
Gesetz ein zwingendes, streng positives sei. v. Savigny, Bd. VIII, S. 778. Diesen Charakter hat
das französische; die franz. Gerichte nehmen daher eine solche Klage nicht an: das franz. Recht erkenm
einen solchen Anfpruch gar nicht an und verbietet die Erörterung desselben. Wo aber, wie in Deutsch-
land, der Anspruch an sich rechtliches Dasein hat und die Gesetze verschiedener Länder nur über den
Umsang oder über die Bedingungen von einander abweichen, da ist der Charakter derselben als ein po-
sitiv gedietender nicht zur Auerkennung gekommen. Daher urtheilen die Gerichte über die Frage: wel-
ches Recht zur Auwendung zu bringen, verschieden; die Einen sehen auf deu Ort der Klage, wie bei
Delikten (Seuffert, Arch. für Emscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten, Bd. 11.
Nr. 4), die Anderen auf den Onk des Beischlafe (ebd. Bd. 1. N. 153, Bd. 11. Nr. 1187). Dabei wird
zwischen den Ansprüchen der Geschwächten und den Rechten des Kindes nicht unterschieden. Anders
nach pr. Rechte. Anfangs vernuschte man auch hiernach, auf Grund des §.337, Tit. 3, Th. 1 A. V.R.,
beiderlei Aufsprüche. In neuerer Zeit aber ist die Unterscheidung, sowohl dei Schriftstellern als in den
Gerichten, klar und bestimmt hervorgetretrn und die Praxis hat sich nunmehr für die Lehre entschieden,
wonach die Rechte des Kindes gegen seinen Erzeuger als Kolgen und Wirkungen der persönlichen Eigen-
schaften (des Status) emes Menschen anzusehen und nach dem Personalstatute des Kindes zu beur-
theilen sind. Hierauf gründet sich der Pl.-Beschl. des Obertr. vom 21. November 1849 (Pr. 2158,
Entsch. XVIII, 39): „Aus einer Schwängerung, welche an einem Orte, wo französisches Recht gilt,
stattgefunden hat, sieht dem daraus unter der Herrichaft des französischen Rechts geborenen und domi-
zilirenden Kinde gegen den Schwängerer ein rechtlicher Anspruch auch dann nicht zu, wenn dieser nach
dem Beischlase seinen Wohnsitz aus dem Orte des französischen Rechts nach einem Orte verlegt, wo das
A. V.N. geseoliche Kraft hat.“ Hiermit stimmt der Satz, welcher einer späteren Senatsentscheidung
vom 1. Novbr. 1850 (Emsch. XX. 300) vorangestellt ist, und so lautet: „Die Allmentationspflicht des
Vaters in Beziehung auf die von seinem Sohne erzeugten außerehelichen Kinder ist nach den Gesetzen
des Ons zu beurtheilen, in welchem die Schwängerung erfolgt ist.“ nicht überein. Das deruhet
aber auf einer unrichtigen Auffassung und Fassung; der Satz ist ein Privaterzeugniß, kein von dem
Obern. ausgehendes Präjudiz; die Gründe der Entscheidung aber sind eben die des Pl.-Beschl. vom
21. November 1849, und euthalten nichts von der Anwendung des örtlichen Rechts der Schwängerung,
sondern sprechen von dem Wo W/ der Mutter und des Kindes. (4. A. Noch in dem Erk. des Obertr.
vom 3. Dezember 1851 (Arch. f. Rechtsfs. Bd. IV. S. 113)] ist der Plenarbeschluß dahin angewendet
worden, daß die Rechte des unehelichen Kindes gegen seinen Vater als durch die Gesetze des Geburts-
ortes srichtger: nach den Gesetzen des sich nach dem Domizil der Mutter zur Zeit der Niederkunft
bestimmenden Domizils] des Kindes bestimmt erachtet worden sind, wenngleich der Vater diesen Ge-
setzen nicht unterworfen, was allerdings bei unehelichen Kindern ein gleichgültiger Umstand ist. Allein
jener Plenarbeschluß vom 21. Novbr. 1849 (Pr. 2158) ift später durch einen Pl.-Beschl., vom 1. Fe-
bruar 1858, wieder umgestoßen. Dieser Pl.-Beschl. dat nach einer langen Diskussion gegen das eim-
stimmige Votum beider Referenten den Satz als Rechtssatz zu Ta Fierden: „Das Recht eines un-
ehelichen Kiudes gegen seinen Bater auf Alimente wird in dem # b wo die Mutter des Kindee bei