Anlage 3.
UAnlage 12.
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Art. 12.
Ollenbarungseld. (Zu 8 20.)
Der Antrag auf Abnahme des Offenbarungseides ist nur dann zu siellen,
wenn ausreichende Gründe zu der Annahme berechtigen, daß der Schuldner Gegen-
stände seines Vermögens, um sie der Pfändung zu entziehen, verheimlicht. Die
Stellung des Antrages erfolgt durch die für die Einhebung zuständige Stelle.
2. Pfändung körperlicher Sachen.
Art. 13.
Pfändungsbesehl. (Zu #8 18 und 0 Ubsag 4.)
Der Auftrag zur Pfändung körperlicher Sachen wird dem Vollziehungs-
beamten mittels eines von der Vollstreckungsbehörde nach anliegendem Muster 5
auszufertigenden Pfändungsbefehls ertheilt.
Soll der Vollziehungsbeamte bei Ansführung der Pfändung zur Empfang-
nahme von Zahlungen nicht ermächtigt sein, so ist dies in dem Pfändungsbefehle
ausdrücklich anzugeben (§ 6 Abs. 4 des Gesepzes).
Bei der Beitreibung von direkten Stenern und anderen öffentlichen Abgaben,
Gefällen und sonstigen Leistungen kann von Ausfertigung eines Pfändungsbefehls
für jede einzelne Post abgesehen werden; es genügt ein allgemeiner Pfändungs-
befehl nach dem auliegenden Muster 12, mit welchem das im Art. 7 vorgeschrie-
bene Restverzeichniß (Muster 4) zu verbinden ist.
Die Vollstreckungsbehörde hat auf Grund des in der Spalte 13 des Voll-
streckungsregisters einzutragenden Vermerks die schleunige Ansführung des Pfän-
dungsbefehls zu überwachen.
Art. 14.
#bwendung der Pfändung. (Zu 8 12.)
Der Vollziehungsbeamte darf die Ausführung des Pfändungsbefehls lediglich
in den Fällen des § 12 des Geseßes unterlassen oder einschränken.
Fristbewilligungen, in Folge deren die Pfändung auszusetzen ist, müsssen von
der Vollstreckungsbehörde ausgestellt sein, die sich dabei streng nach der Vorschrift
des Art. 7 zu richten hat. Die Vorzeigung eines Postscheines über die Absen-
dung eines Geldbriefes ist zur Abwendung der Pfändung nicht geeignet.