Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

1. Von den Gesetzen überhaupt. 41 
5. V. über Aufhebung des eximirten Gerichtsstandes, vom 3. Jannar 1849, 
#. 15 (G. S. S. 5). 
So lange in einzelnen Provinzen noch besondere Provinzial= oder statutarische Rechte bestehen, 
welche auf die nach den zeitherigen Bestimmungen vom ordentlichen Gerichtsstande eximirten Personen 
und Sachen nicht Anwendung gefunden haben, bleibt diese Anwendung für solche Personen und Sa- 
chen auch ferner ausgeschlossen. 
§. 24. Eine bloße Entfemung aus seiner Gerichtsbarkeit, bei welcher die Absicht, 
einen andern Wohnsitz zu wählen, noch nicht mit Zuverlässigkeit erhellet, verändert 
die persönlichen Rechte und Pflichten dieses Menschen nicht 22). 
§. 25. So lange Jemand noch keinen bestimmten Wohnsitz hat 22), werden seine 
persönlichen Rechte und Verbindlichkeiten nach dem Orte seiner Herkunft 24) beurtheilt. 
Übrigen persönlichen Eigenschaften unterworsen ist. Dieses ist es, was der §. 23 sagt. Inmerhalb 
eines Gebietes konnten sons viele Gerichtsbarkeiten vorkommen, deren Entstehungsgründe und Grenzen 
sehr verschiedenartig waren. Das Jahr 1848 hat hierin eine große Veränderung zur Folge gehabt: die 
standesherrliche, städtische und Patrimonialgerichtebarkeit jeder Art in Civil= und Schaffachen, sowie 
die geistliche Gerichtsbarkeit in allen weltlichen Angelegenheiten ist aufgehoben; die Gerichtsbarkeit wird 
überall nur durch vom Staate bestellte Gerichtsbehörden ausgeübt. V. v. 2. Jan. 1849, K. 1 (G.S. 1). 
Seitdem giebt es in den geoqraphisch abgegrenzten Kreisen und Bezirken nur Eine Gerichtsbarkeit. Allein 
die desonderen Rechte, welche in den ausfgehobenen Gerichtsbarkeiten mit verschiedenartigen Grenzen in 
demselben geographischen Bezirke galten, und nach welchen die persönlichen Eigenschaften und Befug- 
nisse der, mit fremden Gerichtsangehörigen in deinselben Stadt = oder Landbezirke vermischt wohnenden 
Gerichteeingesessenen bestimmt wurden, sind beibehalten. (Zus. 5 zu §. 23.) Der §. 23 ist nun nicht 
mehr nach seinem Wortlaute anwendbar, sondern es mufß festgestellt werden, welcher Gerichtsbarkeit 
eine Person angehören würde, weun jene Sondergerichtsbarkeiten nicht n worden wären, um 
hiernach das auf sie anwenddare Lokalstatut zu ermitteln. — Der Grundsatz, daß die persöulichen 
Rechte durch den Wohnsitz bestimmt werden, gilt ohne Unterschied des Staatsverbaudes oder Unter- 
thanenverhältnisses (der Juländer und Ansläuder). Das Gesetz v. 31. Dez. 1812 (G. S. 1843, S. 15) 
betrifft nicht das Privatrecht, sondern staatsrechtliche Verhältuisse. 
32) Wird aber ein anderer Wohnsitz erworben, so verändern sich damit auch die perfsönlichen 
Rechte. Das ist der Gegensatz der Bestimmung. Das Aufgeben des Wohnsitzes allein, ohne die Er- 
werbung eines neuen, hat dicse Wirkung nicht. vielmehr bleiben die persönlichen Rechte nach dem Sta- 
tut des aufgegebenen Wohnsitzes bis zur wirklichen Tründung eines neuen Wohnsitzes unverändert, 
weil ebrn bis dahin noch keine Veränderung eingetreten ist. Die scheinbar entgegenstehenden ös. 22 
— 25, Tit. 2 Pr.-O. betreffen bloß den Gerichtsstand. Der solgeude §. 25 der Einleitung bezieht sich 
auf den Fall, wo die Person noch überhaupt keinen, von ihrer Herkunft verschiedenen Wohnsitz begrün- 
det hat. Ist dieses geschehen, so ist damit das Recht der Herkunft verändert und kann nicht von selbst 
wieder entsiehen. Der Satz aber, daß die persönlichen Rechte sich mit dem Wohnsitze ändern, hat keine 
Anwendung auf schon erworbene Befugnisse, namentlich nicht auf die schon erworbene Selbstständigkeit 
und Haudlungssähigkeit (Volljährigkeit). Diese geht nicht wieder verloren, wenn ein großjährig Er- 
klärter, oder nach dem Rechte seines Wohnsitzes mit Zurücklegung des 20l#en Jahres großjährig Ge- 
wordener einen neuen Wohnsitz an einem Orte nimmt, wo die Minderjährigkeit länger dauert. Hier- 
über sind Schriftsteller und Praxis einig. R. v. 2. Novbr. 1789 (Klein, Annal. IV. S. 172); K. 
v. 24. Januar 1815 (Jahrb. Va,. S. 7); R. v. 19. März 1798 (Stengel IX. 255); Entsch. der 
G.K. vom 24. Zanuar 1798, Nr. 2 (Klein IV. 197); R. vom 28. August und v. 5. Jannar 1813 
(Jahrb. 1, 203 u. II. 186). VBergl. auch lebereinkunft mit Sachsen v. 15. März 1821, §. 3 (G.. 
S. 39). Einige gemeinrechtliche Schriststeller, z. B. Lauterbach, de domicilio 8. 690; Hert, de 
collisione legum F. 5 i. lI., waren anderer Meinung. 
53) Damit ist ein Wohnsitz gemeint, welchen eine Person sich selbstständig errichtet hat. Weun 
Jemand zu der Zeit, wo es darauf ankommt, keinen solchen Wohnsitz hat, so ist die Ursache davon 
entweder, daß er den erworden gehabten Wohnsitz wieder ausgegeben und noch keinen neuen gegründet 
* Für diesen Fall ist der §. 24 der Einl. bestimmend. S. die vorige Note. Oder er bar Üüber- 
noch keinen eigenen Wohnsitz gehabt. Auf diesen Fall bezieht sich dieser G. 25. 
34) Darunter ist nicht der Geburtsort zu verstehen, sondern die orlgo oder der Ort, an welchem 
zur Zeit der Geburt des Menschen, oder im Falle der Veränder#ung zur Zeit der Beendung der väter- 
lichen Gewalt über ihn, der eheliche Vater desselben seinen Wohnsitz hatte. Pr.-O. Tit. 2, s. 17—20; 
A. v.N. 11. 2, §. 60. Der Grund ist, weil das Kind den Wohnsitz des Vaters theilt. Vergl. R. 
v. 17. März 1794 (Klein, Aunnal. Bd. XIV. S. 324, und Voetine, Commentar. V. 1. H. 22 d. E.). 
Das Gleiche gilt von Ehefrauen, welche den Wohnsitz des Ehemannes haben (Pr.-O. Tit. 2, 8. 87; 
A. V. N. II, 1, K. 175, 679. Domieilium matrimon. L. 5 D. de ritu nupt. XXIII, 2; L 65 D. 
 
	        
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