Von Erwerbung deo Eigenthums. 1987
§. 395. Auch muß die Erklärung über die ganze Erbschaft, und nicht bloß auf
einen Theil derselben, gerichtet sein 3X0).
§. 396. Erklärungen, bei welchen gegen diese Vorschriften (. 39.1, 395) gehan-
delt worden, werden für nicht geschehen 35) geachtet. (S. 427.)
§. 397. Stirbt der Erbe, ehe die Ueberlegungsfrist verlaufen ist. so haben seine
Erben, zur Erklärung über den ersten Anfall, eben die Frist, welche ihnen in Ansehung
des zweiten zu Statten kommt 2 55).
§. 398. Die Entsagung einer Erbschaft muß von dem Entsaßenden allemal bei
Gerichten 36), entweder in Person, oder durch eine von ihm eigenhändig unterschrie-
beue 26 a) Vorstellung, erklärt werden 37).
§5. 399. Im letztern Falle muß die Unterschrift gerichtlich, oder durch einen No-
kariusss) beglaubigt sein.
§. 100. Ist diese 932) Fonn zwar verabsäumt, es kann aber nachgewiesen wer-
den, daß die eingekommene Erklärung dem Willen des Entsagenden gemäß sei, so
verliert letztere durch die Verabsäumung der Form nichts an ihrer Wirksamkeit 37).
S. 8. Leyser. Med. #(l Pand. p. 370. m. 9 und Hellfeld. juriepr. s. 162 u. 8. 1491 i. f..
welche zwar die L 51, §. 2 D de ascduir. vel omitt. her. (XNIX. 2) und L. 77 D. de ro#. juris und die
darin enthallene Nichtigerklärung der bediugten Erbschaftsantretung anerkennen, aber im heutigen Ge-
meinen Rechte nicht mehr für anwendbar erklären, weil die feierlichen Rechtshandlungen, wovon in
der L. 77 eit. RNede, schon von Justinian aufgehoben worden seien. Allein nicht aus einem for-
mellen Grunde, sondern aus einer inneren Nothwendiglkeit ist die bedingte Erbschaftsantretung wir-
kungslos, weil nämlich eine Erbschaft nur so wie sie angetragen wird, angenommen werden kann,
oder abgelehnt werden muß, wie es mit zedem Autrage der gleiche Fall ist. Die Frage gilt unter
den gemeinrechtlichen Rechtrelehrern auch nicht für streitig, umer &. 394 entscheidet daher nicht ctwa
eine Nontroverse, sondern nimmt vielmehr das gemeinrechtliche Prinzip auf und paßt es in das land-
rechtliche Erbrechts-System ein. Da nach diesem eine Erbeserklärung zur Erwerbung der Erbschaft
nicht erforderlich ist, ko kann, wenn der Erbe doch die Erbschaft mit ansdrücklichen Worten aunimmt,
durch eine hinzugefügte Bedingung nicht dic längst geschebene Erwerbung wieder vernichtet werden,
sondern die ex post gestellte Bedingung ist wirkungslos. Bergl. F. 396.
34 b) (5. A.) War schon vorher unstreitig. L. 1, 2; L. 80 pr. D. de scauir. vel omitt. herotd.
(XXIX, 1); L. 26 C. do jure delib. (VI. 30).
35) Wenn einer Erbschaft unrer Bedingungen entsagt worden ist, so wird die Entsagung selbst,
und nicht bloß die beigefügte Bedingung für nicht geschehen erachtet. Die umter Bedingung geschehene
Entsagung erlangt dadurch leine Günigkeit, daß sie zu Gunsten eines Miterben er#olgt ist. Pr. des
Obertr. 1212, vom 1. Nov. 1342 (Emsch. Bd. VIII. S. 244)0. Die Folge einer solchen Entsagung
wird sein, daß der Eutsagende als unde dingter Erbe für die Schulden haften muß, weil er in
der Meinung, nicht Erbe zu sein, die Einbringung des Inwventarinms versänmen wird. S§. 427 d. T.
35 e) (5. A.) Vergl. oben §. 368, von welchem die Bestimmung dos §. 397 eine konseanente Folge
ist. Die erste Erdschaft ist bereits ein Bestandtheil der zweiten. Jedoch haben die Erbeserben zugleich
auch das ihrem Erblasser zustehende Recht der Ablehnung der ersten Erbschaft überkommen, insofern
derselbe dieses Recht noch nicht durch Einmischung oder Vermischung ijener Erbschaft mit seinem eige
nen Vermögen verloren hate, und ihre Ueberlegungefrist in Betreff der ersten Erbschaft sällt mit der,
welche ihnen wegen ihrer unmitteibaren Erbschaft zusteht, zusammen, ist also insoweit verlängert.
36) Auch Auskultatoren sollen gültige Erbschaftsentsagungen aufnehmen, ohne Unterschied, ob die
Partei Analphabet ist, oder nicht. N. v. 23. Juni 1840, Nr. 2 (J. M. Bl. S. 235). Nur versteht
sich, daß bei einem Analphabeten ein Unterschriftszeuge zugerogen werden muß.
36 ) (1. A.) Eine bloß mündliche Erbschaftsen#tsagung ist ungültig und erlangt auch durch nach
heriges schriftliches Anerkenntnih keine Gültigkeit. Oben, Anm. 77 8 zu F. 185, Tit. 5.
37) Dazu hat der Emtsagende nicht n##thig, sich als Erbe zu legitimiren, wie es bieweilen ver-
langt worden ist. Geschieht die Eutsagung ausdrücklich zu Gunsten einee Miterben, so halt der J. M.,
nach den Erlassen vom 30. Januar 1836 und 6. Juli 1840, die Leguimation in dem Falle für nö-
thig, wenn der Begünstigte nicht der alleinige Miterbe ist, weil solche Entsagung als eine Abtretung
des Erbrechts durch Schenkung auzusehen sei. (J. M. Bl. 1840, S. 239, 240.) Doch beweist dieser
Grund die Behauptung nicht, wenn die Ubrigen Miterben das Miterbrecht des Entsagenden nicht be-
streiten; denn nur diese berührt es, daß der Begünstigte zwei Portionen prätendirt.
38) R. v. 2. März 1835, Nr. 1. (Jahrb. Bd. XI.V. S. 179.)
3S# ) (1. A.) Nämlich die im §. 399 erwähnte gerichtliche oder notarielle Form. M. s. Anm. 36 .
30) Die gerichtliche oder notarielle Form (83. 39# u. 399) dient mithin nur zur Beglaubigung;
Ben Entia
ungen in-
onderheit.