Von Erwerbung des Eigenthums. 489
8. 407. Ist bekannt, wer dieser nächste sei, so muß der Richter denselben von
der erfolgten Entsagung benachrichtigen; im entgegengesetzten Falle aber finden die
Vorschriften S. 471 sqd. Anwendung. #
S. 408. Demsjenigen, welchem eine Erbschaft erst durch die Entsagung eines
Andern zusällt, kommen zu seiner Erklärung: ob er diese Erbschaft annehmen wolle
oder nicht, eben die Fristen, wie dem ersten Erben, vom Tage der ihm bekannt““)
gewordenen Entsagung zu Statten.
§. 409. Obige Vorschriften (§§. 406, 407, 408) finden nicht nur bei der ersten,
sondern auch bei jeder folgenden Entsagung statt. .
8. 410. Sobald aber die Entsagung von einem Erben nicht ausdrücklich zu Gun-
sten 15) des auf ihn folgenden geschieht, sind die Gläubiger des Erblassers, nach nä-
herer Bestimmung der Konkursordnung, auf Eröffnung des Konkurses über den Nach-
laß zu dringen, berechtigt.
Anh. §. 9. Esê bedarf daher keiner ") Erklärung des Fisci Über die Antretung oder Entsagung
der Erbschaft.
8. 411. Eine gültig geschehene Erbschaftsentsagung kann unter keinerlei Vor-
wande widerrufen werden 47).
8. 412. Dagegen kann auch der Erbe, welcher die Erbschaft einmal angenommen,
oder sich innerhalb der gesetzmäßigen 18) Frist gar nicht erklärt hat, derselben zum Nach-
theile 1) eines Dritten 50) nicht mehr entsagen 351).
43) Also von Zeit des Todes des Erblassers an. Alle Surressionsfähige sind gleichzeitig berufen,
doch so, daß die hinter dem Nächstberufeuen nur bedingt berufen sind. Daher kommt es bei der
Frage, wer nach der Ausschlagung drr EtäöäxG rbfolge als Intestaterbe berufen sei, nicht
auf die Zeit der Ausschlagung. sondern auf die der Eröffnung der Erbschaft (Tag des Todes oder der
Todeserklärung) an. Die Meinungen darüber sind uneins. Witte, Intestaterbrecht, S. 27, 28, ist
anderer Meinung. (3. A.) Zu vergl. Th. 11, Tit. 4, §. 203.
44) Und zwar durch die Benachrichtigung des Richters belannt gewordenen Eussaguung= Die
Privatwissenschaft genügt nicht, sie giebt keine rechtliche Gewißheit. S. oben Anm. 28, Alinca 1 zu
§. 384. — Zu vergl. unten, Anm. 36 #s zu §8. 277, Tit. 12.
45) Eine Erbschaftsentsagung zu Gunsten des nächstfolgenden Erben verliert den Gläubigern des
Entsagenden gegenüber, nicht schon um deshalb jede rechtliche Wirkung, weil der dadurch begünstigte
Erbe nicht der alleinige nächste Erbe ist. Pr. des Obertr. vom 15. März 1850 (Entsch. Bd. XIX,
S. 121). Gegen den Sastz ist ein Zweifelsgrund nicht aufzubringen, denn eine solche Erbschaftsent-
sagung enthält eine Verfügung über den erworbenen Antheil. Vergl. o. die Anm. 37. Dennoch hatte
das Cösliner Appel.-Gericht die WI Meinung ausgesprochen. Uebrigens ist dem R. vom
14. Febr. 1834, Nr. 1 (Jahrb. Bd. 1. S. 97) darin beizustimmen, daß unter der Entsagung zu
Gunsten des Nächstberufenen nur gemeint sei, daß man in diesem Falle, nämlich wenn die Entsagung
ausdrücklich zu Gunsten des Nächsten geschehe, nicht an eine Unzulänglichkeit der Erbschaft denken
könne, während, wenn die Erbschaft schlechtweg ausgeschlagen werde, dieser Fall einer von denjenigen
sei, wo das Unvermögen für klar und notorisch angenommen wird. Proz.-O. Tit. 50, S. 4, Nr. 2
u. Konk.-Ordn. vom 8. Mai 1855, Art. 325, Ziff. 3. Denn zu Gursten eines entsernteren Sucees-
fionoberechtipern oder gar eines Fremden kann eine Entsagung mit der Wirkung, daß der Begllustigte
an die Stelle des Entsagenden tritt, nicht geschehen; die ceegung Überträgt nichts, sie macht nur
Platz für den Nächstberufenen.
46) Der Fiskus wird als wirklicher Erbe angesehen. S. o. Anm. 26. Dazu harmonirt die
Vorschrift des Anh. §. 9 nicht. Denn der wirkliche Erbe, welcher sich nicht erklärt und auch kein In-
ventarium einbringt, haftet unbedingt. Vergl. das Pr. 878 in der Anm. 268 zu F. 383, und unten
die Anm. 69 zu §. 431.
47) Ein Irrthum des Emsagenden üÜber die Größe der Erbschaft macht dessen Entsagung nicht
ungültig. Pr. des Obertr. 752, v. 9. Nov. 1839. "
48) Die Erlemäßt= Frist ist die in den §8. 384 ff. bestimmte Ueberle angefrif. In dem in
Simon's Rechtespr. Bd. IV, S. 59 mitgetheilten Rechtsfalle ist von dem Appell. Gerichte und dem
Obertr. augenommen worden, daß die Entsagung nicht innerhalb der Ueberlegungsfrist, sondern erst
in der darauf folgenden Inventarienfrist zu erfolgen brauche. Auch in den Gründen des, Entsch.
Bd. 1, S. 309 befindlichen, Rechtsfalles sagt das Obertr.: „Sie (die Erben) hatten sich nach ab-
zelausener Ueberlegungsfrist zu erklären“ u. s. w. Der Ausdruck ist jedoch für ungenau zu neh-