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490 Erster Theil. Neunter Titel.
8. 413. Die Antretung 52) einer Erbschaft kann mit oder ohne Vorbehalt der
Rechtswohlthat des Inventariü geschehen.
§. 414. Die Erklärung, eine Erbschaft ohne Vorbehalt annehmen zu wollen,
muß eine deutliche und bestimmte Entsagung 53) dieser Rechtswohlthat enthalten.
8 415. Es muß dabei die 5§. 398. 399 vorgeschriebene Form beobachtet wer-
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men; cs kam auf deuselben in diesem Falle nichts au. Dagegen sagt das Obertr. in der Begründung
des jüngeren Präj. 1893 vom 2. Juli 1847, wo es auf die rechte Frist ankam: „Die Vorschrift des
§. 412 drückt vielmehr aus: daß die Entsagung des Erben, die erst nach Ablauf der gesethlichen
Ueberlegungszeit geschieht, einem Druten gar nicht entgegengesetzt werden darf.“ (Entsch.
Bd. XVI. S. 130.) — (3. A.) Die von dem Erben nach Adblauf der Ueberlegungsfrist erklärte Erb-
schaftsentfagung hebt die Eigenschaft als Erbe nicht auf; eine solche Entsagung kann nicht nach den
für Erbschaftsemsagungen gesetzlich gegebenen Grundsätzen beurtheilt werden, ist vielmehr als Veräuße=
rung auszufassen und nach den für die letztere gettenden Grundsätzen die rechtliche Wirkung einer sol-
chen Entsagung zu ermessen. Erk. des Obertr. vom 25. Nov. 1853 (Entsch. Bd. XXVI, S. 253),
u. vom 24. April 1865 (Entsch. Bd. LIV, S. 44).
49) Gleichviel, von welcher Art der Nachtheil ist; uur muß er ein vermögenerechtlicher sein.
50) Nicht bloß dem Erbschaftsgläubiger, sondern auch dem Miterben gegenüber kann derjenige
Erbe, welcher die Erbschaft einmal angenommen, oder sich innerhalb der geseczmäßigen Frist gar nicht
erklärt hat, der Erbschaft nicht mehr entsagen. Pr. des Odertr. 1583, v. 28. Jum 1845. (Präj.=
Samml. 1. S. 32.)
51) Diese Vorschrift muthet solchem Dritten nicht den Beweis eines, ihn durch die verspätete Er-
besentsagung treffenden materiellen Schadeus zu; vielmehr darf der Erbe einem Dritten gegenüber
sich auf eine solche Eusagung überhaupt nicht berufen. Pr. des Obertr. 1893, vom 2. Juli 1847
(Entsch. Bd. XVI., S. 125) u. Erk. voim 27. Juui 1863 (Arch. f. Rechtsf. Bd. I., S. 161). Das
hat den Sinn, daß der Erbe zwar nicht nuter allen Umständen gezwungen werden könne, die ange-
tretene Erbschaft zu behalten, daß aber kein dabei betheiligter Dritter genöthigt werden könne, die ver-
spätete Entsagung gegen sich gelten zu lassen; vielmehr kann dieser den Lentsageeen immer als den
wirklichen Erben amiehen und behandeln. (Entsch. a. a. O. 8. 130.) Ein folcher Fall ist z. B. die
verspätete Entsagung eines Wutwers auf die Erbschaft seiner verstorbenen Ehefrau zu Gunsten der
mit ihr erzeugten Kinder, in Beziehung auf den Erbschaftsstempel: der Winwer muß dem Fiskus den
Stempel von seiner Portion entrichten. Vergl. das R. des J.M. vom 18. Dez. 1841 (J.M. Bl.
S. 375). — (5. A.) Wem die Erbschaft nicht angesalleu ist, weil er durch einen mit dem künftigen
Erblasser geschlossenen Erbentsagungevertrag sich seiner gesetzlichen Erbesqualität begeden dat, der braucht
sich nach eingetretenein Erbfalle gar nicht zu erklären, um den Ansprüchen der Legatare und Erb-
schaftsglänbiger zu emgehen. Unten, Anm. 5, Abs. 2 zu . 484, Tit. 2, Th. 11.
652) Die Antretung einer Erbschaft ist keine Intercession oder Einstehung für eine fremde Obli-
gation, vielmehr ganz eigentlich eine eigene Angelegenheit. Deshalb bedarf es bei der Erklärung der
Frauenspersonen feiner Certioration, zumal das bloße Stillschweigen dieselben Wirkungen wie die wört-
liche Willensänßerung hervorbringt. Darüber ist man in r# gewesen, welchen der J.M. durch
ein R. v. 11. Janu. 1830 (Mannkopf, L. R. 1. Nachtr. S. 9) in demselben Sinne entschieden hat.
Auch das Obertr. in dem Erk. vom 30. Okt. 1840 (Schl. Arch. Bd. V. S. 348).
Aus den nämlichen Gründen ist auch zur Antretung der Erbschaft ohne Vorbehalt nicht eine Spe-
zialvollmacht erforderlich, d. h. es genügt dazu eine Vollmacht zum Betriebe aller die Regulirung des
Nachlasses betreffenden Angelegenheiten. N. v. 14. Fedr. 1820. (Jahrb. Bd. XV. S. ö.) Emweder
ermächtigt die Vollmacht zu Bertretung des Erben, oder sie ermächtigt nicht. Im ersten Falle ver-
steht sich Alles von selbst; im zweiten Falle ist Nichts Fcheden, folglich erledigt sich die Frage durch
Ablauf der Zeit. Nur wenn vor Ablauf der Frist zur Eindringung des Inventariums der Bevoll-
mächtigte desavonirt würde, könute man über die Wirksamkeit der ausdrücklichen Erklärung strriten.
Doch ist auch in diesem Falle der Umstand eutscheidend, daß die Gesetze hier eine Spezialvollmacht
nicht erfordern.
53) Eine anedrückliche Entsagung des benecü inventarü ist nicht erforderlich, vielmehr genügt
die Erklärung, daß der Erklärende unbrdingt Erbe sein, oder daß er von dem Beneficinm keinen Ge-
brauch machen wolle, obgleich er wisse, daß er in diesem Falle für die Schulden persönlich (Über die
Kräfte der Erbschaft! hafte. Vergl. R. v. 1. Juli 1817. (Jahrb. Bd. 1X. S. 187.)
54) Obgleich hier der §. 400 nicht genanmt wird, so hat man doch angenommen, daß die vorge-
schriebene Form auch für die Auntretung der Erbschaft ohne Vorbehalt nur zur Beglanbigung diene.
Vr. des Obertr. v. 30. Ott. 1840 (Schles. Arch. Bd. V. S. 335 ff.). Vergl. o. die AUnm. 39. Da-
von ist man jedoch zurückgekommen. Das jüngere Pr. des Obertr. 2379, v. 27. April 1852, spricht