Bon Erwerbung des Eigenthums. 491
8. 416. Der Erbe, welcher dergleichen Erklärung während der gesetzlichen Ueber-
legungsfrist abgegeben hat, kann sie nur bis zum Ablauh. dieser Frist, jedoch nur gericht-
I#s. zurücknehmen.
§5. 417. Hat er aber über die Substanz des Nachlasses verfügt, so findet kein
Widerruf der einmal abgegebenen Erklärung mehr statt.
8. 418. Wer eine Erbschaft ohne Vorbehalt angenommen hat, muß für alle da-
ran zu machenden Forderungen 55) haften 58).
§. 419. Er kann sich mit dem Einwande, daß die Schulden das Aktiv-Vermö-
gen der Erbschaft übersteigen, gegen diese Vertretung niemals schützen.
5. 420. Wer solche Verfügungen über die Erbschaft trifft, woraus die Absicht,
dieselbe nicht bloß einstweilen verwalten, sondern sich ihrer als wirklicher Erbe anma-
ßen zu wollen, klar erhellet, der wird demjenigen, welcher eine Erbschaft unter dem
28 der Rechtswohlthat des Inventarii ausdrücklich angenommen hat, gleich
eachtet.
8 8. 421. Eben das gilt von demjenigen, welcher die gesetzmäßigen?7) Fristen,
ohne sich zu erklären, vonhtreichen läbt 57#).
§. 422. Wer eine Erbschaft nur unter dem Vorbehalte der Rechtswohlthat des
Inventarii angenommen hat, der darf alle daran zu machenden worderungen nur so
weit 58), als das Vermögen des Nachlasses hinreicht, vertreten 5 90).
§. 123. Ein solcher Beneficialerbe muß aber auch ein vollständiges Juventa-
rium 5) über den Nachlaß aufnehmen, und gerichtlich §o), allenfalls versiegelt /1),
niederlegen 57).
aus: daß die Vorschrift des s. 400 auf die Erklärung, eine Erbschaft ohne Vorbehalt annehmen zu
wollen (88. 413, 414, 415), keine Auwendung finde. Das entspricht dem Wortlante des §F. 415.
55) Auch den Legatarien muß der Erbe, der wegen versäumter Emreichung eines vorschriftsmä-
higen Inventars für einen Erben ohne Vorbehalt anzufehen ist, vollstäudig und ohne Rücksicht auf
die Zulänglichkeit des Nachlasses, gerecht werden. Pr. des Obertr. 1170, vom 8. August 1842.
(5. A.) Vergl. Tit. 12, K. 296.
Dieses bezieht sich nur auf das Verhältuiß der Erben zu dritten Personen. Ein mit einem Prä-
legate bedachter Erbe kann, bei versäumter rechtzeitiger Niederlegung des Inventars und dadurch für
die Erben eingetretenem Berluste der Rechtswohlthat, wegen jenes Prälegats den Verlust der Rechts-
wohlthat nicht geltend machen, und nicht Befriedigung von ihnen, auch über die Kräfte des Nach-
lasses hinaus, verlangen. Pr. des Obertr. 1394, vom 18. Dez. 1843 (Entsch. Bd. XI, S. 276).
(3. A.) Dieser Grundsatz findet seine Auwendung auch wegen solcher Forderungen des Miterben, in
Betreff deren er als Nachlaßgläubiger seinen Miterben gegenüber tritt. Pr. des Obertr. 2478, vom
22. September 1853.
56) Ueber die Haftung mehrerer Erben s. Tit. 17, §. 127 und die Aum. dazun, besonders F. 134.
) (5. A.) J. N. Hertil Diass. de effectibus non confecti inventaril. in opusc. II. 3. pag. 161.
Marezoll, im Archiv für civilistische Praxis Bd. VIII. 268 f. Buchholz, über den Einfluß der
Zeit auf Antretung, Transmission und Ausschlagun des Erben, in Linde's Zeitschrift für Civil=
recht und Prozeß, Bd. X. S. 886 u. flg. Heimbach, benofleium Inventari, in Weiske's Rechts-
lexrikon, Bd. 1. S. 909 ff.
57) S. o. die Anm. 48 zu F. 412.
57 a) Die erst nach Ablauf der Ueberlegungsfrist erklärte Erbschaftsentsagung hebt die Eigenschaft
als Erbe nicht auf. Oben Anm. 48 zu 39. 412 a. E.
58) Einen diesen Gegenstand betreffenden Rechtsstreit nach Kur= und Neumärkischein Provinzial=
rechte s. in Simon, Rechtsspr., Bd. 1. S. 279.
58 a) (4. A.) Auch diejenigen, welche aus der Verwaliung entspringen. Wenn daher z. B. der
zwischen einem Gläubiger und dem Erblasser bestandeite Geschäftsverkehr von dein Benefizialerben und
dem Glänbiger ledigltich zum Zwecke der Abwickelung der laufeuden Geschäfte sortgesetzt worden ist,
so haftet der Erbe auch wegen der aus diesem späteren Geschäftsverkehre eutstandenen Forderungen
des Gläubigers nur als Beuefizialerbe. Erk. des Obertr. vom 24. April 1856 (Archiv für Rechtef.
Bd. XXI. S. 132).
59) Ueber die Form s. u. §§. 434 u. 438 d. T. und die Anm. 71 u. 72.
60) Und zwar bei dem zuständigen Erbschaftsgerichte. Doch ist dies streitig. Nach einer Mei-
Mit Borbe-
halt?).