Von Erwerbung des Eigenthums. 493
verlustig ), und für einen solchen, der die Erbschaft ohne Vorbehalt angetreten hat 6"),
geachtet. (55. 418, 419.)
das Vermögen des Erblassers gerichtlich eröffneten Konkurses, während dessen Dauer derselbe Esterben
ist, errichtet worden ist. Erk. des Obertr. v. 28. Nov. 1867 (Arch. f. Rechisf. Bd. LXIX, S. 158).
65) Ipao jure. Snarcz sagt zur Rechtfertigung defssen Folgendes: „Diese Vorschrift weicht von
dem Erbschaftsedikte darin ab, daß das beneficium, schons die ri abgelaufen ist, ipso jure verloren
eht; wohingegen nach dem Edilte erst auf die Privation desselbeu geklagt werden und sententia judleis
hinunrommen muß. Der Grund der Abweichung ist, die Verdunkelung des Nachlasses zu verhüten, und
die weitläufrigen und kostbaren Prozesse zu vermeiden, welche zu entstehen pflegen, wenn oft viele Jahre
nach dem Tode auf das beveticiunn provozirt wird, und alsdann ein Inventarium angesertigt werden
muß, von dem so wenig Zuverlässigkeit als Vollständigkeit zu erwarten, und das also zu einem weit-
läuftigen Defektatorio sn Anlaß giebt.“ (Jahrb. Bd. XII. S. 12, besonders S. 26.) Dadurch
ist das G.R. wieder hergestellt. Es liegt in der Natur der Sache, daß man sich auf das benelclum
inventuril nur dann berusen kann, wenn ein Inventarium vorhanden ist. Das beneslelum geht
in solchem Falle nicht verloren, vielmehr steht e so, daß es gar niche erworben worden ist,
weun man das Inventarium innerhalb der vorgeschriebenen peremtorischen Frist niche errichtet hat.
L. 22, 66. 1, 12 C. de jure delib. (VI, 30). — (1. A.) Ob diese Vorschrift des L.R., als allgemeines
Landesgesetz, auch da gelte, wo das Erbschaftsedikt v. 30. April 1765 als Provinzialgesetz gegeben worden,
ist die Frage. Das Obertr. hat in einem, im Cemralbl. 1842, Kol. 635, mirgetheilten Erk. (Datum
sedlt), in Uebereinstimmung mit dem Appellat.-Gerichte, ausgeführt, daß die 1. Abth. des Erbschafts-
edikts, worin von der Erbeserklärung, dem benek-. inventarii 2c. gehandelt wird, ein allgemeincs Landes-
setz und als folches durch das A.L. R. ausgehoben; wogegen nur die II. Abth., von der Erbfolge zwi-
8 Eheleuten in der Kur- und Neumark, ein Provinzialgesetz sei. Damit stimmt auch die Einleitung
und der Schluß des Edikts überein, namentlich wird im Schlußsatze oder in dem Einführungsakte das
Edikt als eine „allgemeine Verorduung“ bezeichnet, über welche „in unserem Königreiche Preußen und
allen unseren Provinzen und Landen genau zu halten, jedoch daß deren zweite Abth. nur hanptsächlich die
Kur- und Neumark angehet.“ Es sind jedoch, vermuthlich später, folgende Rechtssätze angenommen:
1. Die im A. L. R. vorgeschriebenen Fristen über die Antretung einer Erdschaft, oder deren Ent-
sagung, und zur Einreichung den Inventars, finden mit gleicher Wirkung bei deren Versäumnisse auf
den Nachlaß eines Edegatten in der Kur= und Neumark nicht Anwendung; vielmehr muß es hinsicht-
lich der Ehegatten in der Mark bei den Bestimmungen des Erdsch.-Ed. vom 30. April 1765 ver-
bleiben. Erk. vom 7. April 1834 (Simon's und v. Strampff's Rechtespr. Bd. IV. S. 60).
2. Wenn der Ülberlebende Märkische Ehegate erst nach abgelaufener Ueberlegungsfrist sich der
Theilnahme an der Erbschaft des Erstverstorbenen begiebt, so ist das Berhältniß seiner Miterben
lediglich nach den Vorschriften der &§. 3 ff., Abth. II des Erbschaftsedikts zu beurtheilen, namemtlich
aber bleibt die Vorschrift des §. 427, Tit. 9, Th. 1 des A. L. R., wonach der Verlust der Rechts-
wohlihat des Inventariums bei nicht rechtzeitig niedergelegtem Inventarium von selbst eintritt, auch
in Beziehung auf die Miterben des überlebenden Chegatten ausgeschlossen. Pr. 1788, v. 8. Oktober
1846 (Sammlung 1, S. 297).
3. Die Annahme, daß nach den Vorschriften der Art. 1—3 u. 18 des Publ.-Pat. zum A. L. R.
der §. 427 d. T. an die Stelle der ersten Abtheil. des Erbsch.-Ed. vom 30. April 1765 necte, sei
unrichtig. Der Beweis besteht in der Berufung auf die beiden vorhergehenden Pröjudikate. Erk. v.
7. Juli 1860 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXVIII, S. 132).
Der Verlust tritt nur Dritten gegenüber ein, nicht in dem Verhälmisse der Miterben gegen
einander. S. das Pr. des Obertr. 1394, oben in der Anm. 55. Vergl. Erk. v. 6. Dez 1854 (Arch.
s. Rechtsf. Bd. XVI. S. 63). (4. A.) Der Verlust trit auch einem soichen Dritten gegenüber nicht
ein, welcher den Erben an der Errichtung des Inventariums verhindert hat. Wenn J. B. ein Nach-
laßgläudiger, welcher bis zum Ablaufe der dem Erben zur Legung des Inventars gesetzlich zustehenden
Frist in dem alleinigen Besitze des Nachlasses sich befunden, dem Erben die zur Aufertigung des In-
ventars erforderlichen Materialien nicht an die Hand Gegerrn hat; so kann er auf Grund der unter-
bliebenen Legung des Inventars den Erben nicht als Erben ohne Vorbehalt in Anspruch nehmen. Erk.
des Obertr. v. 14. Nov. 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd XVI, S. 24). Der Grund ist der Dolus des
Gläubigers, die an sich begr ündete Klage wird durch die exceptio doli entkräftet.
Eine verheirathete, mu ihren: Manne in Gütergemeinschaft lebende Erbin hatte die Niederlegung
des Inventars verfäumt und wollte sich gegen die Folgen durch die Ausrede schützen, daß sie, wegen
der Gütergemeinschaft, nicht ohne Zustimmung ihres Ehemannes die Erbschaft ohne Vorbehalt habe
antreten konnen. Diese Ausrede wurde verworsen. Pr. des Obertr. vom 18. Febr. 1837 (Schles.
Arch. Bd. 1, S. 542 u. Eutsch. Bd. II. S. 232). Ganz natürlich. Dem Mannc, als Miteigen-
tbümer der der Frau angefallenen Erbschaft, fiel ja die Versäumniß mit zur Last; die Belastung der
Gütergemeinschaft war keine einseitige der Frau. Und wenn auch.
Ueber die Erhaltung des beneßicii durch den bloßen Antrag bei Gericht, innerhalb der Frist, ein
Inventarium aufzunehmen, f. o. die Aum. 63.
66) Die Wirkungen des Verlustes der Rechtswohlthat den Inventars reichen eben so weit, wie