Von Erwerbung des Eigenthums. 497
§. 445. Doch haftet er denselben nur für ein grobes und mäßiges Versehen.
§. 446. Seine Verfügungen über den Nachlaß sind, so lange ihm darunter nicht,
auf Antrag der Gläubiger, gerichtliche Schranken gesetzt worden, in Ansehung des
Dritten, der sich redlicher Weise in Verhandlungen mit ihm eingelassen hat, gültig 77).
88. 269, 370, Tit. 50 der Pr.-O. in das Verhältniß solcher Personen, die mit der Masse kontrahirt
haben. Pr. des Obertr. 963, v. 12. Dezbr. 1840.
Das ist nicht zweifelhaft; der Benefizialerbe ist auch schon vor Eröffnung des Liquidationspro-
zesses Verwalter der Masse in der Bedeutung, daß er Alles, was er in der Verwaltung ausgegeben
und auf sich genommen hat, in Rechnung bringen und dadurch jedes Geschäft auf den Stand brin-
gen kann, auf welchen das Pr. 963 sich bezieht. Er ist namentlich, wenn er während seiner Ver-
waltung ausstehende Nachlaßforderungen eingezogen und Nachlaßschulden berichtigt hat, nach hiernächst
eröffnetem erbschaftlichen Liquidationsprozesse nicht verpflichtet, die eingezogenen Gelder zu der unter
gerichtliche Administration gestellten Masse herauszuzahlen und statt der befriedigten Gläubiger zu
liquidiren. Pr. des Obertr. v. 26. März 1828 (Simon, Rechtsspr. Bd. II, S. 63). (4. A. Die
gerichtliche Administration kann bei dem neuen erbschaftlichen Liquidationsverfahren (K.O. 85. 342 ff.]
nicht mehr vorkommen.) Es wird dort noch beigefügt: sondern es gebühre ihm ein Kompensations-
recht. Diese Auffassung ist unrichtig. Ein Verwalter, welcher einnimmt und ausgiebt, kompensirt
nicht die Ausgaben, denn er selbst giebt nichts her, erwirbt also seinerseits keine Forderung für sich,
welche er kompensiren könnte. S. auch die folgende Anmerkung.
(4. A.) Der Benefizialerbe, welcher behufs Fortführung eines ererbten Handelsgeschästs neue
Kaufverträge abschließt, vollzieht nicht Akte der Nachlaßverwaltung, sondern verpflichtet sich persönlich,
sagt das Obertr. in einem Erk. vom 22. Sepkbr. 1860 (Arch. f. Rechtef. Bd. XXXIX,„ S. 73), da
die Verwaltung einer Bermögensmasse nur in deren Erholtung und nöthigensalls Verwerthung, nicht
aber in der Vergrößerung von außen her bestehe. Von einer Bergrößerung des Handelsgeschäfts
läßt sich nicht sprechen bei der bloßen Erneuerung eines ausgegangenen Artikels. Aber ein Sachver-
ständiger, nämlich ein richtiger Kaufmann, wird das Obertribunal fragen: wie den auderen Ersor-
dernissen, d. i. der Erhaltung und Verwerthung entsprochen werden soll, wenn der Verwalter
einer Handlung oder Apotheke die eingegangenen (verkauften oder verdorbenen) Arnkel nicht durch
frische ersetzen darf. Das Obernibunal verwechselt einen Ausverkauf mit der Verwaltung.
78) Vergl. Pr.-O. Tit. 51, 8. 73. Er kann Alles in Ausgabe stellen, was er zum Zwecke der
Verwaltung ausgegeben, beziehungsweise vorgeschossen hat. Insbesondere auch Prozeßkosten aus Pro-
zessen, welche er wegen Erbschaftsgegenstände zu führen Anlaß gehabt hat, wenn ihm deshalb ein
Bersehen nicht vorgeworfen werden kann (S. 445). Auch bezahlte Schulden zu dem Betrage, welcher
zur Tilgung verwendet worden ist, gehören in die Rechnung. Vergl. u. die Anm. 81. Das Obertr.
dat den Satz ausgesprochen: „Hat der Benefizialerbe die Forderung eines Drinen gegen den Nach-
laß für einen geringeren Preis, als die Summe der Forderung beträgt, an sich gebracht, so kann
seinem Berlangen auf volle Bezahlung derselben, von Seiten der Erbschaftsgläubiger, nicht durch den
Einwand behegne werden, daß er nur Bevollmächtigter der Gläubiger gewesen.“ Pr. v. 13. Sptbr.
1844 (Entsch. Bd. X1, S. 225). Der Satz ist mit Vorsicht aufzunehmen; er beruhet ganz allein
auf der juristischen Thatsache des „an sich gebracht Habens“. Die Frage ist aber: wodurch ein Be-
nefizialerbe die Gorderung eines Erbschaftsgläubigers an die Nachlaßmasse an sich bringt. Daß dies
dadurch geschehen könne, daß er den Gläubiger aus den Mitteln der Masse befriedigt, muß durchaus
geleugurt werden: durch Verwendung der Erbschaft kann der Benefizialerbe nichts an sich bringen,
.lh. für seine eigene persönliche Vermögensmasse erwerben.
Die Rechenschaft muß übrigens auch von einem einzelnen Miterben über die ganze Erbschaft,
nicht bloß über seine Portion, gegeben werden. Pr. des Obertr. v. 4. März 1843 (Endb. Bd. IX.
S. 241). (4. A.) Unzweifelhafte Pflicht des Erben ist es, den Nachweis zu führen, daß die ganze
vorhanden gewesene Aktivmasse #r Befriedigung besser berechtigter Gläubiger verwendet worden
sei. (Vergl. §. 455.) Erk. des Obemr. v. 18. Februar 1862 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XILIV, S. 209).
(4. A.) Zu Veräußerungen von Nachlaßsachen ist jeder Miterbe dritten Personen, namentlich den
Nachlaßgläubigern gegeuüber, berechtigt (S. 446); nur den anderen Miterben steht ein Anfechtungs-
recht gegen den Veräußerer zu. Daher ist nach Eröffnung des Konkurses über den Nachlaß der Ver-
walter der Masse nicht berechtigt, die vorher von Einem der Benefizialerben vorgenommene Veräuße-
rung anzusechten. Erk. des Obertr. v. 11. Septbr. 1860 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXIX, S. 45).
79) Einen Vertrag, wodurch der Beueßtzialerbe Nachlaßsachen an einen Gläubiger verkaust und
dieser ermächtigt wird, seine Forderung auf das Kausgeld abzurechnen (was eigentlich eine datio in solu-
tum ist), sind, wenn vor der Uebergabe der erbschaftliche Liquidatiousprozeß eröffnet wird, die Gläubi-
ger nicht schuldig zu erfüllen. Der Käufer muß seine Norderung liquidiren und kann die Uebergabe
der gekauften Sache nicht verlangen. Ein solcher Rechtsfall ist in diesem Sinne emschieden von dem
Obertr. durch Erk. vom 24. März 1838 (Centralbl. 1839, Kol. 1139). (4. A.) Jetzt kann dieser
Rechtssatz nur auf den Konkurs über die Erbschaft Anwendung finden. K.-O. S§s. 342 ff.
Koch, Allgemeines Landrecht I. 5. Aufl. 32