506 Erster Theil. Neunter Titel.
Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildet, insoweit einen Anspruch gegen den Erwerber, als dieser sich
noch im Besitze des Erworbenen oder daraus bereichert befindet.
Auf Grund einer vorgelegten Erbbescheinigung kann die Ueberschreibung von Rechten des Erb-
lassers auf den Erben in öffentlichen Büchern (Grund-, Hypotheken-, Unterpsands -, Währschafts- u.
Büchern, Gewerkenbüchern, Schiffe -Registern u. dgl.) bewirkt werden.
8. 7. Die in deu einzelnen Laudestheilen geltenden Vorschriften und Rechtsgrundsätze über die
Gültigkeit und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, die ein nicht mit einer Erbbescheinigung versehener
vermeintlicher Erbe als solcher in Beziehung auf den Nachlaß vorgenommen hat, werden durch die Be-
stimmungen des §. 6 nicht berührt.
#§. 8. Gehören zu dem Nachlasse einer Person, welche zur Zeit ihres Todes in Preußen keinen
ordentlichen Gerichtsstand hatte, Grundstücke, in öffentlichen Büchern eingetragene Rechte oder in der
Verwahrung einer preußischen Behörde befindliche Gegenstände, so ist das Gericht, in dessen Bezirk
das betrefsende Grundstück belegen ist, das öffentliche Buch geführt oder der Gegenstand verwahrt wird,
zur Ausstellung einer Erbbescheinigung zuständig, welche den Erden zur Verfügung über das Grund-
stück oder das eingetragene Recht oder zur Empsangnahme des verwahrten Gegenstandes legitimirt.
#. 9. Wenn in einer letztwilligen Verfügung die Erben oder sonstige Berechtigte nicht mit der-
jenigen Bestimmtheit, welche zur Beschaffung der Legitimation erforderlich ist, bezeichnet worden sind,
so köunen dieselben bei dem zuständigen Gericht (§. 2) auf Ausstellung einer ergänzenden Bescheini-
gung antragen.
In derselben ist nur zu bezeugen, daß die Antragsteller ihre Identität mit den in der betreffen-
den letztwilligen Bestimmung bezeichneten Personen nachgewiesen haben.
Die Bestimmungen des F§. 6 finden anch auf ergänzende Bescheinigungen Anwendung, soweit es
auf die darin bescheinigte Thatsache aunkommtt).
§. 10. Das Verfahren richtet sich auch in den Fällen der §§. 8 und 9 nach den Vorschriften
— 8 uud 4.
Urkundlich x.
§. 487. Finden sich aber solche Vermuthungen, so müssen dieselben zwischen dem
sich angebenden Erben, und dem entweder schon bestellten oder noch zu bestellenden
Verlassenschafts -Kurator, näher erörtert werden ?34).
§. 488. Ob zu dieser Erörterung, außer dem allgemeinen Aufgebote des Nach-
lasses (S. 477 saqd.), noch eine besondere öffentliche Vorladung der vermuthlich noch
vorhandenen nähern oder gleich nahen Verwandten erforderlich sei, bleibt, nach Be-
wandtniß der Umstände, dem richterlichen Ermessen vorbehalten.
8. 489. Erhellet so viel, daß zwar nähere oder gleich nahe Verwandte vorhan-
den gewesen sind; es ist aber ungewiß: ob sich dieselben noch am Leben befinden, so
muß auf den im Ersten Titel §. 38 vorgeschriebenen Grundsatz Rücksicht genommen
werden.
§. 1490. Der Erbe, welcher sich nach Vorschrift S. 184 legitmt hat, kann der
Regel nach fordern, daß er in der Zwischenzeit zum Kurator des Nachlasses bestellt, und
ihm in dieser Eigenschaft die VUerwaltung desselben übertragen werde.
§. 491. Doch bleibt dem Richter bei, nach dem Gewichte der dem Anmelder
entgegen stehenden Venmuthungen, oder wenn derselbe zu denjenigen Personen gehört,
——
) (5. A.) Im §. 9 (Wenn in einer letztwilligen Verfügung die Erben nicht mit derjenigen Be-
stimnndeit, welche zur Beschaffung der Legitimation erforderlich ist, bezeichnet worden sind, so kounen
dieselben bei dem zuständigen Gericht auf Ausstellung einer ergänzenden Bescheinigung antragen) —
wurde auf den Antrag des Abg. Ha ack unter Zustimmung der Regierung hinter dem Worte „Erben“
eingesügt: „oder sonstige Berechtigie“.
982) (5. A.) Ein Erkenmniß, welches zwischen Fideilommißinteressenten und dem Kurator der
unbekannien Piritommihamwarter über die Suceession in das Fidcikommiß ergangen, steht den später
auftretenden Prätendemen in Versolgung ihrer Ausprüche auf Surcession nicht entgegen. Erk. des
Ober#r. vom 25. Februar 1867 (Entsch. Bd. LVIII, S. 65). — Bergl. die Anm. 95, Alinea 1 a. E.