508 Erster Theil. Neunter Titel.
8. 497. Die Rechte eines nach der Präklusion sich meldenden Erben gegen den
Besitzer der Erbschaft selbst, sind nach den Vorschriften des Siebenten Titels, je nach-
Lusn letzterer sich in einem redlichen oder unrechtfertigen 3) Besitze befunden hat, zu be-
mmen.
8. 498. Doch muß auch der redliche Besitzer der Erbschaft, welcher die Substanz
gam oder zum Theil gegen Entgeld veräußert hat, dem wahren Erben für den daraus
gelöseten 4) Werth gerecht werden.
§. 499. Fällt weg 5).
Neunter Abschnitt.
Von der Verjährungs).
Litteratur.
1. Gemeinrechtliche aus der Zeit der Eutstehung des Allgemeinen Landrechts:
Hellfeld, Jurisprudeutisa juris secundum ordinem Pandectarum, 88. 1755 — 1776. Rave,
Principia univerase doctrinage de praesciiplionibus (zuerst Jenae 1766; zuletzt curs Eichmanni,
Halae 1790). Estor, Entwurf der verworrenen Lehre von der römischen Usukapion und von der lang-
wierigen Ersitzung. Marburg 1756. Von gringem Werth aber gebraucht von den Redaktoren. E. Chr.
Westphaol, System des römischen Rechts über die Arten der Sachen, Besitz und Verjährun
(Leipzig 1788) 88. 497 — 839. Uebel beurtheilt von v. Savigny im Recht des Besitzes (6. Aueg
S. XXXVII, aber hier angeführt, weil das Werk noch vor Vollendung des gedruckten Entwurss erschien.
Aus der späteren Zeit besonders: Thibaut, über Besitz und Verjährung, Jena 1802, S. 77
— 202. Unterholzuer, ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungslehre aus den ge-
meinen in Teutschland geltenden Rechten. 2 Bde. Leipzig 1828; 2. Aufl. vou Schirmer, edd. 1858.
Heimbach sen., Verjährung (prunescriptio im Sinne der neueren Doktrin), in Weiske's Rechts-
lexikon, Bd. XII, S. 228 bis 698.
2. Preußisches Recht. Grävell, sf. die Literatur zu Titel 7. Simon und v. Strampfs,
s. d. Anm. 4. Bornemann, Systemtische Darstellung des Preußischen Civilrechts, Bd. II. S. 69 u. flg.
Mein Preußisches Privatrecht, 3. Ausg. Bd. 1, 88. 116 flf.
8. 500. Wenn durch den Ablauf einer bestimmten Zeit, wegen unterlassener
Ausübung gewisser Rechte, eine Veränderung an diesen Rechten vermöge der Gesetze
entsteht, ist eine Verjährung vorhanden#).
des uuredlichen Besitzes kann hierbei nicht vorkommen„elbst wenn der Dritte das Dasein des Ber-
schollenen getanmt haben sollte. Denn dieser muß sich eben alle Verfügungen des Besitzers der Erb-
schaft gefallen lassen (S. 495), auch kann der dritte Erwerber nicht wissen ob der Verschollene und
Präkludirte wiederkommen wird.
3) Auch dier ist der Ausdruck in seiner ursprünglichen Bedeutung der Unredlichkeit stehen geblie-
ben. S. o. Tit. 7, §. 26 und die Aum. dazu.
4) Eine erhebliche Abweichung von dem bis dahin #leg gewesenen G. R. Nach L. 31, §. 3;
L. 36. 5. 4 D. de horedir, pet. (V. 3) haftet der redliche Erdschafrebesitzer nur soweit er noch rei-
cher ist. (5. A.) Damit stimmt im Wesentlichen der 8. 342 u. 847, Tit. 18, Th. II überein. M. f.
die Anm. 78 dazu.
5) (3. A.) Der §. 499 sprach demjenigen, welcher auf Grund eines Präklusionsurtels in den
redlichen Besitz einer Erbschaft gelangt ist, eine Kompetenz zu, wenn er von dem sich nachber mel-
denden wahren Erben auf den Ersatz des aus der Veräuhelung von Nachlaßgegenständen gelöseten
Werthes belangt wird. Dieser * der Kompetenz war mit dem Institute nicht im inneren Zusam-
menhange, es war einc ganz positive Satzung, wodurch man vielleicht die Bestimmung des vorherge-
henden §. 498 hatte mildern und das hatte erreichen wollen, was nach Röm. Rechteprinzipien sich
anz von selbst regelte. Die Konkursordnung vom 8. Mai 1855 hat durch ihre Vorschriften in den
5 434, 435 und 439 diese Bestimmung mit Borbedacht beseitigt. Motive zu S. 434 des Entwurfs,
S. 149 a. E. (Anm. 12 zu §. 439 der Konk.-DO.)
*) Die Vorarbeiten über die Lehre von der Verjährung sind aus den Akren und Schriften des
Ministeriums herausgegeben von Simon und v. Stwans, unter dem Titel: Materialien des A.
L. R. zum ersten Theil, neunten Titel, neunten Abschnints, von der Oeriährung Berlin 1836; und
in der Zeirschrift für wissenschaftliche Bearbeitung des Preuß. Rechts Bd. III, S. 391 flf.
1) Dieser in unbestimmter Allgemeinheit gefaßte Begriff der Verjährung und ihrer zwei Haupt-
arten (§. 501) ist aus den Schriftstellern des gemeinen Rechts angenommen. Diese haben die rö-
mischen Institute der Usukapion und der Klagverjährung durch Abstrakrion in allgemeine Begrifse ver-