44 Einleitung.
desjenigen Ortes Anwendung, welche dem gemeinen Rechte der preußischen Staaten
am nächsten kommen.
§. 31. Das bewegliche Vermögen eines Menschen, der keinen bestimmten Wohn-
sitzhat, wird nach den Gesetzen seines jedesmaligen Aufenthaltes ½0), jedoch mit Rück-
sicht auf seinen persönlichen Stand *1) beurtheilt.
hei unbe 8. 32. In Ansehung des unbeweglichen Vermgzene gelten, ohne Rücksicht auf
Enchen. die Person des Eigenthümers, die Gesetze der Gerichtsbarkeit, unter welcher sich das-
selbe befindet ½).
ben, wenn die Sache zur Zeit der sich darauf beziehenden Handlung auf dem Transport, vielleicht auf
der Eisenbahn ist, auf welcher die Sache während der Handlung mehrere Landgebiete mit verschiedenen
Rechten durchlausen kann. Zur Entscheidung dieses Falles hat das L.N. keinen Grundsatz. Soll die
Regel des §. 28 (die lex domicilü) angewendet werden, so hat man die Wahl zwischen dem Rechte des
ältesten der beiden Wohnfitze und der Anatogie nach §. 27. Das Erstere ist nach allgemeinen Rechts-
grundsätzen das Richtige; das Andere entspricht mehr den wohlwollenden Zwecken des L. R., die unter-
nommenen Rechtsgeschäfte gegen Ungültigkeit zu sichern.
40) Nach dem Grundsatze des §. 28 sollte das Recht des Ortes der Herkunft oder des letzten eige-
nen Wohnsitzes zur Anwendung kommen. #és. 24 u. 25. Die abweichende, als Ausnahme anzusehende
Vorleein ieses §. 31 bezweckt praktische Erleichterung; soust giebt es dafür keinen zwingenden inne-
ren Grund.
6#0 Nämlich ob er zu einer Klasse von Personen gehört, die sonst eximirte waren. S. o. Note 31
zu §. 23.
42) Das Pr. des Obertr. 663, v. 17. Mai 1839 sagt: „Unter den Gesetzen des fori rei sitae
find eigentliche Realstatuten zu verstehen, d. h. solche, welche speziell auf Immobilien sich beziehende
Vorschristen enthalten““ Gegen die Rechtswahrheit dieses Satzes ist Einspruch in thun, in sofern, wie
der Wortlaut sagt, darunter ein s. g. Statut zu verstehen sei, welches sich ganz besonders mit Immo-
bilten beschaftigt. Die lex rel sitae ist das Recht, welches dort gilt, wo die Sache liegt. In den
Ländern des fr. R. ist ; B. der Cocke das Realstatut über die dort befindlichen Sachen, es kann also
der Käuser eines Grundstücks, welches einem Preußen gehört, das Eigenthum durch bloßen Vertrag,
ohne Uebergabe, erwerben. — Die Frage: ob die Satzung sich auf das Erbrecht oder nur auf Rechte
an einzelnen Sachen beziehe, ist schon oben, Note 30 zu §. 23, erledigt. Hier ist dazu noch nachzu-
tragen: Man hat auch das Obertr. zu den Vertretern der Meinung gezählt, nach welcher der §. 32 auf
die Universalsuccession (Erbfolge) bezogen werden soll, und sich dafür auf die Entsch. v. 6. April 1839
(Ulrich, Arch VI. 504) berufen. (Erg. z. A. L. K. E. A.] Bd. 1. S. 117.) Diese Entsch. ist iden-
tisch mit dem Pr. 655, v. 6. April 1839: „Diese Vorschrist kommt auch bei den zu einer Erbschaft
gehörigen Immobilien zur Anwendung.“ Der Fall betrifft jedoch nicht unsere Frage. Die Parteien
striten über die Anwendung der Westphälischen Erblandesvereinigung von 1590, welche die Töchter
von der Erbfolge in adelige Güter im Herzogthume Westphalen ausschließt. Daß ein Realstatut, wel-
ches zu politischen Zwecken über die Vererbung einer bestimmten Klasse von Immodilien unter seiner
Herrschaft besondere Vorschriften giebt, auf solche Güter anzuwenden sei, ist nicht streitig; ein solches
Gesetz hat eine positiv gebietende Natur. Das Pr. 633 bezieht sich nur auf diesen Fall. Unsere Frage
aber ist: ob der §. 32 vorschreibe, daß die Erbfolge in unbewegliche Sachen nicht nach dem Rechte des
Wohnsitzes des Erblassers, sondern nach den allgemeinen Erbschafregesetzen, welche an den verschiede-
nen Orten, wo die einzelnen Grundstücke liegen, gelten, bestimmt werde. Und diese Frage ist zu ver-
neinen. Der §. 32 bezieht sich auf die an unbeweglichen Sachen möglichen dinglichen Rechte, nament-
lich auf Eigenthum und Besitz, auf persönliche und Prädial = Serouuten, auf das Pfand= und Hypo-
thekenrecht, auf die Superficies und Emphyteusis, auf Rechte an Kolonaten, Fideikommissen und Le-
hen (die ja nicht zur Erbschaft gehören), und insbesondere auf die besondere Erwerbs= und Besitzsähig-
keit, auf den Erwerb und Verlust, somit auch auf die Ersitzung (Usukapion) und dergl. So und an-
ders nicht hat auch das Obertr. die Vorschrift ausgesaßt, nach dem Pr. 967, v. 4. Januar 1841: „Die
Bestimmung des §. 32 bezieht sich auf die Rechte, dic der Eigenthümer an unbeweglichen Sachen hat;
z. B. die Zeit, binnen welcher er sie durch Verjährung erwirbt; dagegen ist die Dispositionsfähigkeir
nach §. 23 zu beurtheilen.“ (Präj.-Samml. 1. S. 3.) Damit stimnt auch die Vorschrift I. 5, F. 115
überein. Nach Vorschrist des §. 32 richtet sich auch die Nachsolge in Lehen und Fideikommisse nach
der lex rei sitae, weil diese Güter, wie gesagt, nicht zur Erbschaft des verstorbenen Besitzers gehören,
sondern durch Singularsuccession übergehen. Das die Lehen betreffende Gesetz hat jedoch eine weitere
Ausdehnung als die gewohnlichen Nealstatuten. Das Pr. des Obertr. 1236, v. 20. Dcezbr. 1842 und
16. Juli 1832, spricht aus: „Bei feudis extra curtem wird das Sucressionsrecht der Lehnsberechtigten
nach dem jure curige, nicht nach dem jure feucki siti bestimmt.“ (Präj.-Samml. 1. S. 102.) Das
ist richtig. Denn die feada extra curtem werden beherrscht von dem Lehnsgesetzgeber, bei dem sie zu
Lehn gehen, nicht von Dem, in dessen Gebicte sie liegen. Doch kann es davon wohl Ausnahmen ge-