Bon Erwerbung des Eigenthums. 521
§. 532. Wird das Hindemiß zwar noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, jedoch
erst innerhalb der letzten Vier Jahre, wiedergehoben, so kommt die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand dem Verhinderten ebenfalls innerhalb Vier Jahren, nach erfolg-
ter Hebung des Hindernisses, zu Statten.
§. 533. Stirbt der, gegen welchen die Verjährung lief, vor gehobenem Hinder-
nisse oder vor Ablauf der vier Jahre; so geht die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung
und die dazu noch rückständige 3 8) Frist auf den Erben über.
8. 534. Die Wirkung dieser Rechtswohlthat ist, daß dem, welcher noch davon
innerhalb der bestimmten Gess Gebrauch macht, und sein Recht gehörig ausübt oder
verfolgt, die Verjährung nicht entgegengesetzt werden kann. 1
§. 535. Die Verjährung 35) durch bloßen Nichtgebrauch kann gegen Unmündige
und Minderjsährige, während der Minderjährigkeit nicht anfangen 10).
eingetretenen Hindernisses, findet nicht statt, wenn der Eigenthümer von dem Besitze und Anspruche
des Verjährenden unterrichtet, und im Lause der Verjährung das Hinderniß zu beseitigen im Stande
war. Pr. des Obertr. 1280, v. 12. März 1843 (Entsch. Bd. VIII, S. 258), und Erk. v. 15. Nov.
1859 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXVI, S. 17). " #
Obd auch gegen kürzere Berjährungen die vierjährige Restitution stattfinde, ist zweifelhaft. Nach
dem Wortsinue der landrechtlichen Bestimmungen ist es zu bejahen, denn die §S§. 500 bis 534 handeln
von den allgemeinen Grundsätzen der Verjährung überhaupt, und man kann ohne inneren Widerspruch
nicht behaupten, daß die Geltung derselben von der Zumessung der Verjährungsfrist abhange und
solglich für solche Verjährungen, welche das Normalmaß (vielleicht 10 Jahrer oder wieviel?) nicht
erreichen, gar keine allgemeinen Grundsätze vorhanden seien; im Gegentheil, der S. 177, Tit. 14 schreibt
ausdrücklich vor, daß die Restiution, wovon im H. 174 ebend. die Rede ist, auch bei kürzeren als den
gewöhnlichen Verjährungen Anwendung fiuden soll. Vergl. die Aum. 44 zu §S. 177 a. a. O. Gleich-
wohl ist bei einer sehr kurzen Verjährung die Zulässigkeit einer vierjährigen Restitution eine aussalleude
Anomalie. Die Ursache davon liegt in der Verstülmmelung des Instituts der Restitution, wovon ein-
zelne unzusammenhängende Reste beibehalten worden sind, in welchen ein leitender Gedanke nicht zu
finden ist. Bei der einen causa rastitutionis (der Minorennität) hat die Praxis die Unzulässigkeit der
Restitution gegen den Ablauf einer kurzen Verjahrung aungenommen, auf Grund des K. 11 des Ges.
v. 18. Juni 1840, detr. die Verjährung der öffentlichen Abgaben, wo auedrücklich die Restitution aus-
Feschtossen ist. Man sieht dariu nicht eine Ausnahme, sondern eine Anerkennung des uothwendig in
z Tendenz und in dem Gesammtinhalte des Gesetzes vom 31. März 1838 (die kurzen Verjährungs-
fristen betreffend) liegeuden Grundsatzes, daß die Verjährung bestimmter Forderungen ihrer Natur
nach ohne Rücksicht auf die fubjektiven Eigenschaften und sonstigen Privilegien der Berechtigten, allge-
mein in den bezeichneten kurzen Fristen eintreten solle. Entsch, des Obertr. Bd. XIV, S. 211. Diese
Gründe passen auch auf die übrigen Restitutionsursachen und auf alle kurzen Verjährungen, und man
kann annehmen, daß die Praxis keine Restitution gegen den Ablauf einer kurzen Verjährung oder
Frist zuläßt. Vgl. Enutich. Bd. VI, S. 385; Zollgesetze v. 26. Mai 1318, §. 108; v. 8. Febr. 1819,
K. 58, und 23. Januar 1838, §. 62; V. wegen künftiger Behandlung des Staatsschuldenwesens, vom
17. Jannar 1820, §S. 17. — (2. A.) Diesen Grundsatz hat nun das Obertr. auch wirklich ausgespro-
chen durch das Pr. 2387, v. 8. Juli 1852: „Gegen die kürzeren Berjährungsfristen, welche das Ge-
setz vom 31. März 1838 eingefühm hat, kann die Widerriusegung in den vorigen Stand aus §. 177,
Tu. 14 nicht gesucht werden." (Entsch. Bd. XXIII. S. 104.) Der Grundsatz ist schon in dem Erk.
vom 27. Sept. 1851 ausgesprochen. (Arch. f. Rechtsf. Bd. IV., S. 115.) (5. A.) Auch daß die Re-
stitution aus den S#§. 531, 538 d. T. gegen die kürzeren Verjährungsfristen, welche das G. v. 31. März
1838 eingeführt hat, nicht gesucht werden könne, hat das Obertr. ausgesprochen. Erk. vom 1. Okt.
1863 (Entsch. Bd. I., S. 100).
Die Restitution kann übrigens auch im Wege der Einrede oder Replik, und noch während der
Minderjährigkeit geltend gemacht werden. S. u. die Aum. 47.
38) Dieser Rest der Restitutionsfrist läust, nach dem Wortsinne, neben der Deliberationsfrist, so
daß er der letzteren nicht hinzugesetzt werden kann. Ist er kürzer als die Deliberationsfrist, so muß
der noch ÜUberlegende Erbe, vermöge der Vorschrift §. 388 d. T., vor dem Ablaufe der Restitutions-
frist einschreiten.
39) Nämlich die gewöhnliche. Die kurzen Verjährungsfristen, insbesondere wegen der Rückstände
vorbedungener Zinsen, können auch gegen Minderjährige und bevormundete Persouen zu laufen an-
sangen. Pr. des Obertr. 1802 vom 31. Nov. 1846 (Entsch. Bd. XIV. S. 209).
40) Mit der Verjährung durch Besitz ist es anders. 8. 595 d. Tit. Der Grund des Gesetzes
F. 535 ist, weil man augenommen hat, daß bloße Unterlassung einem Vormunde eher begegnen und
weniger von ihm vertreten werden könne, als wenn Jemand Handlungen vornimmt, die eine Verjäh-
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