Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Bon Erwerbung des Eigenthums. 521 
§. 532. Wird das Hindemiß zwar noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, jedoch 
erst innerhalb der letzten Vier Jahre, wiedergehoben, so kommt die Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand dem Verhinderten ebenfalls innerhalb Vier Jahren, nach erfolg- 
ter Hebung des Hindernisses, zu Statten. 
§. 533. Stirbt der, gegen welchen die Verjährung lief, vor gehobenem Hinder- 
nisse oder vor Ablauf der vier Jahre; so geht die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung 
und die dazu noch rückständige 3 8) Frist auf den Erben über. 
8. 534. Die Wirkung dieser Rechtswohlthat ist, daß dem, welcher noch davon 
innerhalb der bestimmten Gess Gebrauch macht, und sein Recht gehörig ausübt oder 
verfolgt, die Verjährung nicht entgegengesetzt werden kann. 1 
§. 535. Die Verjährung 35) durch bloßen Nichtgebrauch kann gegen Unmündige 
und Minderjsährige, während der Minderjährigkeit nicht anfangen 10). 
eingetretenen Hindernisses, findet nicht statt, wenn der Eigenthümer von dem Besitze und Anspruche 
des Verjährenden unterrichtet, und im Lause der Verjährung das Hinderniß zu beseitigen im Stande 
war. Pr. des Obertr. 1280, v. 12. März 1843 (Entsch. Bd. VIII, S. 258), und Erk. v. 15. Nov. 
1859 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXVI, S. 17). " # 
Obd auch gegen kürzere Berjährungen die vierjährige Restitution stattfinde, ist zweifelhaft. Nach 
dem Wortsinue der landrechtlichen Bestimmungen ist es zu bejahen, denn die §S§. 500 bis 534 handeln 
von den allgemeinen Grundsätzen der Verjährung überhaupt, und man kann ohne inneren Widerspruch 
nicht behaupten, daß die Geltung derselben von der Zumessung der Verjährungsfrist abhange und 
solglich für solche Verjährungen, welche das Normalmaß (vielleicht 10 Jahrer oder wieviel?) nicht 
erreichen, gar keine allgemeinen Grundsätze vorhanden seien; im Gegentheil, der S. 177, Tit. 14 schreibt 
ausdrücklich vor, daß die Restiution, wovon im H. 174 ebend. die Rede ist, auch bei kürzeren als den 
gewöhnlichen Verjährungen Anwendung fiuden soll. Vergl. die Aum. 44 zu §S. 177 a. a. O. Gleich- 
wohl ist bei einer sehr kurzen Verjährung die Zulässigkeit einer vierjährigen Restitution eine aussalleude 
Anomalie. Die Ursache davon liegt in der Verstülmmelung des Instituts der Restitution, wovon ein- 
zelne unzusammenhängende Reste beibehalten worden sind, in welchen ein leitender Gedanke nicht zu 
finden ist. Bei der einen causa rastitutionis (der Minorennität) hat die Praxis die Unzulässigkeit der 
Restitution gegen den Ablauf einer kurzen Verjahrung aungenommen, auf Grund des K. 11 des Ges. 
v. 18. Juni 1840, detr. die Verjährung der öffentlichen Abgaben, wo auedrücklich die Restitution aus- 
Feschtossen ist. Man sieht dariu nicht eine Ausnahme, sondern eine Anerkennung des uothwendig in 
z Tendenz und in dem Gesammtinhalte des Gesetzes vom 31. März 1838 (die kurzen Verjährungs- 
fristen betreffend) liegeuden Grundsatzes, daß die Verjährung bestimmter Forderungen ihrer Natur 
nach ohne Rücksicht auf die fubjektiven Eigenschaften und sonstigen Privilegien der Berechtigten, allge- 
mein in den bezeichneten kurzen Fristen eintreten solle. Entsch, des Obertr. Bd. XIV, S. 211. Diese 
Gründe passen auch auf die übrigen Restitutionsursachen und auf alle kurzen Verjährungen, und man 
kann annehmen, daß die Praxis keine Restitution gegen den Ablauf einer kurzen Verjährung oder 
Frist zuläßt. Vgl. Enutich. Bd. VI, S. 385; Zollgesetze v. 26. Mai 1318, §. 108; v. 8. Febr. 1819, 
K. 58, und 23. Januar 1838, §. 62; V. wegen künftiger Behandlung des Staatsschuldenwesens, vom 
17. Jannar 1820, §S. 17. — (2. A.) Diesen Grundsatz hat nun das Obertr. auch wirklich ausgespro- 
chen durch das Pr. 2387, v. 8. Juli 1852: „Gegen die kürzeren Berjährungsfristen, welche das Ge- 
setz vom 31. März 1838 eingefühm hat, kann die Widerriusegung in den vorigen Stand aus §. 177, 
Tu. 14 nicht gesucht werden." (Entsch. Bd. XXIII. S. 104.) Der Grundsatz ist schon in dem Erk. 
vom 27. Sept. 1851 ausgesprochen. (Arch. f. Rechtsf. Bd. IV., S. 115.) (5. A.) Auch daß die Re- 
stitution aus den S#§. 531, 538 d. T. gegen die kürzeren Verjährungsfristen, welche das G. v. 31. März 
1838 eingeführt hat, nicht gesucht werden könne, hat das Obertr. ausgesprochen. Erk. vom 1. Okt. 
1863 (Entsch. Bd. I., S. 100). 
Die Restitution kann übrigens auch im Wege der Einrede oder Replik, und noch während der 
Minderjährigkeit geltend gemacht werden. S. u. die Aum. 47. 
38) Dieser Rest der Restitutionsfrist läust, nach dem Wortsinne, neben der Deliberationsfrist, so 
daß er der letzteren nicht hinzugesetzt werden kann. Ist er kürzer als die Deliberationsfrist, so muß 
der noch ÜUberlegende Erbe, vermöge der Vorschrift §. 388 d. T., vor dem Ablaufe der Restitutions- 
frist einschreiten. 
39) Nämlich die gewöhnliche. Die kurzen Verjährungsfristen, insbesondere wegen der Rückstände 
vorbedungener Zinsen, können auch gegen Minderjährige und bevormundete Persouen zu laufen an- 
sangen. Pr. des Obertr. 1802 vom 31. Nov. 1846 (Entsch. Bd. XIV. S. 209). 
40) Mit der Verjährung durch Besitz ist es anders. 8. 595 d. Tit. Der Grund des Gesetzes 
F. 535 ist, weil man augenommen hat, daß bloße Unterlassung einem Vormunde eher begegnen und 
weniger von ihm vertreten werden könne, als wenn Jemand Handlungen vornimmt, die eine Verjäh- 
  
1. Bon der 
Verlährung 
d Nicht- 
gebrauch. 
Ansang der- 
elben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.