524 Erster Theil. Neunter Titel.
derjährig, jedoch “) mit einem Vormunde versehen sind, nicht aus ihrer eigenen, son-
dern nur aus der Person ihres Erblassers 6), auf die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand Anspruch machen 47).
S§S. 539. Es kommt ihnen also nur diejenige Frist zu Statten, welche der Erb-
lasser, wenn er gelebt hätte, vom Tage seiner erlangten Großjährigkeit an 15) noch ge-
habt haben würde.
§. 540. Wahn= und Blödsinnige, ingleichen Taubstumme 1), genießen, in
Rücksicht auf die Verjährung, mit den Minderjährigen gleiche Rechte 55).
auch gar keine Zweifel erhoben, und demnach die Worte des §. 537: „während der Minderjährigkeit
vollendet“, als unerläßliche Bedingung der Minderjährigen-Restitution anerkannt.“ (Ebend. S. 139.)
Bei der Schlußrevision ist davon freilich nicht mehr Rede gewesen, aber der Zweifel war schon früher
vorgekommen und eriedigt. Denn zu den §§. 423 und 425 des Ledruckten Emwurfs (d. i. 88. 637
und 538 d. T.) war monirt worden: „Die §§. 425 und 128 sollen wohl nicht diejenige Wiederein-
setzung ausschließen, welche nach S. 419 (d. i. 532 d. T.) alsdann statthat, wenn die Verjährungs-
frist erst nach aufgehobener Vormundschaft abläust.“ Simon, Material., S. 521. Dabei hat
man kein Bedenken gefunden. In der That widerspricht es auch den algemeiusten Auslegungsregeln,
den allgemeinen Grundsatz des §. 532 in Bejiehung auf Minderjährige für ausgeschlossen zu erklären,
da doch derselbe neben dem §. 537 ohne den mindesten Anstoß oder inneren Widerspruch bestehen kann.
Wegen der prozessualischen Form der Gelteudmachung s. u. Anm. 47.
45) Jedoch 2c., und deshalb nicht verfügungssahig sind. Bezieht sich eben wieder auf Minder-
jährige, uicht auf Unmündige, und ist erst bei der Umarbeitung des Entwurss zur Hebung des
Bedenkens: ob auch bevormundete Minderjährige in diesem Falle seien (von nicht bevormundeten
und deshalb handlungssähigen Minderjährigen verstand es sich von selbst) (Anm. 42), eingeschaltet
worden. Simon, Materialien, S. 573.
46) Nur die Frist, welche dem Erblasser noch übrig war, kommt dem, wenngleich selbst minorennen,
Erben noch zu Staiten. §. 539. Suarez, amtliche Vorträge, bemerkt zu F. 538: „Ich weiß niche,
ob man diese Vorschrift neu nennen kann; wenn sie es aber auch wäre, so würde sie doch (nothwendig
sein), um die größten Berwirrungen und Inkonveunienzen, welche sonst aus dem, den Minorennen
schon nach gemeinen Rechten auch contra pr#escriptionem beigelegten, beneficko restitutionls entsteben
konnten, zu vermeiden.“ Nun wird an einem Beispiele gezeigt, daß, wenn man annimmt, daß ein
Paar Generationen hintereinander immer ein Minorenner einen Minorennen, oder erst kürzlich ma-
jorenn Gewordenen surcedire, Jahrhunderte verlaufen können, ehe die Präskription zur Wirksamkeit ge-
langt, wodurch der Zweck der Gewißdeit des ieenthume der Sachen und Rechte offenbar vereieelt
wür (Simon, Material., S. 574 u. Jahrb. Bd. XII, S. 13.)
47) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche einem Minderjährigen, auf den ein
Recht nach bereits angefangener Verjährung übergegangen ist, gegen die während der Minderjährigkeit
vollendete Verjährung zusteht, braucht nicht in einem desonderen, allein darauf gerichteten Prozeßver-
fahren nachgesucht zu werden. Sie kann vielmehr im Wege der Einrede, oder Replik, und ebensowohl
während der Minderjährigkeit von dem Vormunde, als nach ausgehobener Vormundschaft Über den
Pflegebesohlenen noch binnen 4 Jahren, von diesem selbst geltend gemacht werden. Pr. des Oderr.
2334, vom 4. Dez. 1851. (Entsch. Bd. XXII. S. 9.) (4. A.) Vergl. Erk. dess. v. 29. Juni 1858
(Arch. f. Rechtsf., Bd. XXX, S. 156).
48) Durch diese erst bei der Umarbeitung des Entwurfs hinzugekommene Bestimmung ist das
Monitum erledigt worden: ob der beim Ableben des Erdlassers von der Wiedereinsetzungsfrist noch
Übrige Zeitraum vom Todestag' an, oder von der Zeit der erlangten Wissenschaft
des Todes laufe. Simon, Material., S. 521.
49) Auch die Stadtgemeinden in Ansehung ihres Kämmereivermögens. Th. 1I1, Tit. 8, §. 157.
Vergl. aber die folg. Anm.
50) Diese Personen haben die Rechte der Minderjährigen nur von da an, wo sie unter Vor-
mundschaft gestellt worden sind; deun erst mit der Bevormundung tritt ihre juristische Unfähigkeit ein.
Vorher kann ihr Zustand nur als ein faktisches Hinderniß (§§. 512, 516) in Betracht kommen, wenn
es aus der Vergangenhe## erweislich zu machen ist.
Die Anwendung des Grundsatzes §. 539 auf die Erben dieser Personen, namentlich der Taub-
stunnnen und besondere auf Stadtgemeinden (Anm. 49), ist schwierig; der Zeitpunkt muß analogisch
mit der Wiederaufhebung der Bormundschaft nach der Herstellung des Kranken, oder bei Undeildaren
(Taudstummen) mir dem Todestage, augenommen werden. Auf Stadtgemeinden ist die Anwendung
gar nicht möglich, und deshalb anch ausdrücklich ausgeichlossen. S. 633 d. T. Der S§. 540 hat erst
bei der Umarbcitung des gedr. Entw. in Folge der Frage einiger Monenten: ob nicht auch Taub-
numme, Verschwender, Adwesende, Blinde, pia corpors mit den Minorennen gleiche Rechee häuen,