Bon Erwerbung des Eigenthums. 529
„Ausgenommen hiervon sind solche Forderungen, welche in Bezug auf den Gewerbobetrieb
des Empsängers der Waare oder Arbeit entstanden sind "#1).
Baumaterialien und Fnhren war von den Instanzrichtern auf Grund des Einwandes der kinzen Ver-
jährung ans dieser Vorschrift abgewiesen worden. Das Obertr. vernichtete das Appell.-Erkemmniß
und sprach dem Kläger den Theil der Miardeung. welcher für die gelieferten Baumaterialien und Fuh-
ren entstanden, zu. Denn „diese Anschaffungen fallen weder unter den Seprif der Arbeiten, noch
der Waaren; die diesfälligen Auslagen des Klägers unterliegen daher der Verjährung aus diesem
Gesetze so wenig wie nach dem Erk. vom 26. Juni 1856 (Note 60 5) sogar Arbeiten anderer Ban-
arbeiter, wenn der Kläger deren Berichtigung Übernommen und demnächst die Erstattung gesordert
ätte, ihr unterliegen würden.“ Erk. dess. v. 21. April 1863 (Arch. f. Rechtss. Bd. LI. S. 31). —
agegen ist die Auffassung des Obertr. von der Forderung eines Zimmermanns für die Lieferung
des fertigen Banholzes zu einem Wohnhause und der Aufrichtung desselben an Ort und Stelle eine
andere: diese Forderung soll der zweijährigen Verjährung des §. 1 unterworfen sein. Denn „auf dies
Sachverhälmiß ist mit Recht der für Forderungen der Handwerker für Waaren und Arbeiten eine
zweijährige Verfährung bestimmende §. 1 in Anwendung gebracht.“ Erk. vom 30. Jannar 1866
(Arch. s. Rechtef. Bd. LXIII. S. 65). Warum? Ja, warum! Es bleibt ungesagt, warum die Au-
schaffungen von Baumaterialien (Ziegeln, Kalk, Sand) und Fuhren jenes Maurers weder unter den
Begriff der Arbeiten noch der Waaren, die Anschaffungen dieses Zimmermanns an Holz und Fuhren
aber allerdings unter diesen Begriff fallen sollen.
60 4) (#. A.) Nur die objektive Qualitöt der Forderungen und die Person der Gläubiger, ohne
Unterschied Goischen den möglicher Weise verschiedenen kumnlativ besichenden Fundamenten, kommt in
Betracht. S. unten, Anm. 63. Erk. des Obertr. v. 20. Sept. 1859 (Arch. f. Rechtss. Bd. XXXI,
S. 257).
61) Das ist kein Prinzip, sondern eine Zusälligkeit. Ob hiernach in einem gegebenen Falle die
gewöhnliche oder die kurze Verjährung Anwendung finde, hängt von der Bestellung oder vielmehr von
der Angabe des Bestellers über den Zweck der Verwendung ab. Fehlt eine Angabe, dann soll vom
Richter nach Beschaffenheit des Gewerbes und der Qualität und Quantität der gelieserten Waaren
oder Arbeiten geprüst werden: ob der eine oder der andere Fall eintrete. So meint das Obertr. in
der Entsch. vom 28. Jannar 1848 (Rechtsf. Bd. III. S. 321). Das spätere Vr. 2078, vom 8. Nov.
1848, sagt in dieser Beziehung: „Die Ausschließung der kurzen Versährung von zwei Jahren bei sol-
chen Forderungen der Fabrikunternehmer, Kaufleute, Künstler und Handwerker für Waaren und Ar-
beiten, „welche in Bezug auf den Gewerbebetrieb des Empfängers der Waare oder Arbeit entstanden
sind,“ wird nicht bedingt dadurch: 1) daß die Lieserung der Waare oder Arbeit für ein noch nicht
sörmlich eröffnetes, sondern noch erst in der Einrichtung begriffenes Gewerbe geschah, oder: 2) die
Waare oder Arbeit nicht dazn bestimmt war, vom Cummpfänger weiter verarbeitet oder verwerthet zu
werden, sie g vielmehr nur sonst zum Zwecke seines Geschäftes dienen sollte.“ Es genügt, daß die-
selben zum Zwecke des Geschäfte gekauft resp. gedungen worden sind. Erk. vom 13. Januar 1852
(Archiv f. Rechtsf. Bd. IV. S. 204). Im # der Besteller eine Quantität Waaren auesdrüccklich
theils zu seinem eigenen Konsumo, theils zu seinem Gewerbe verlangt, wird die kurze W-- doch
wohl für das Ganze ausgeschlossen sein müssen. (3. A.) Sonderbar zeigt sich die prinziplose Genera-
lisirung in der Anwendung auf den Viehhandel. Das Obertr. hat in einer Eutsch. v. 5. Sept. 1854
(Entsch. Bd. XXXI, S. 100) Pserdehändler zu den Kaufleuten, Pserde zu den Waaren gerechnet und
die kurze Verjährung der Waarenschulden nicht bloß auf reine Preisgeschäfte (worunter es Könze ver-
steht), sonderm auch auf Forderungen aus einem Waarentausche (in casu Pferdetausch) angewendet.
Gegen die letztgedachte Anwendung läßt sich nichts einwenden; denn anch die Forderung aus einem
Tausche ist eine „Forderung“. Aber die Anuwendung auf ein Roßtäuschergeschäft ohne alle Unterschei-
dung ist bedenklich. Die Geschichtserzählung ergiebt nicht, wer derjenige gewesen, welcher die zwei
Pserde von dem Pserdehändler ertauscht hatte, und doch kommt es darauf wegen der Ausnahme, welche
das Gesetz hier in Be ichung. auf den Gewerbebetrieb macht, wesentlich an. Wäre der Ertauscher z. B.
ein Bauer (denn auch der Ackerbau ist ein Gewerbe: doch ist das Obertr. nach seinen Erkenntnissen
v. 16. Sept. 1852 und 6. Dez. 1853, Arch. f. Rechtss. Bd. VII, S. 248; Bd. XI, S. 92, anderer
Meinung, es nimmt aber an, daß es von der Verpflichtung zur Zahlung von Gewerbesteuer nicht
abhange, ob Jemand im Sinne des §. 1, Nr. 1 zu den Gewerbetreibenden gehörc) oder gar ein Lohn-
fuhrmann gewesen, so würde die Anwendung des Gesetzes anf diesen Fall eine irrige sein. Will man
das Gesetz auf die Roßtäuschergeschäste anwenden, so muß sich die Anwendung an bloße Luxuspserde
beschränken; denn jedes Arbeitepserd dient einem Gewerbe. Hiernach würde denn wohl die Anwen-
dung des Gesetzes auf Ochsen, Esel und Schafe, sowie auf Kühe in der Regel unznlässig sein. —
(5. A.) Daß der Betrieb der Landwirthschaft weder Überhaupt, noch im Sinne des §. 1 dieses Gesetzes
für den Betrieb eines Gewerbes zu erachten, hat das Obertr. wiederholt ausgesprochen. Der Hapt-
beweis wird aus den 88. 93 — 95, Tit. 11, Th. 11 entnommen. Erk. vom 23. Mai 1861 (Arch. f.
Rechtsf. Bd. XII. S. 262). Diese Auffassung des Begriffs von Gewerbe stimmt weder mit dem ge-
meinen, noch mit dem technischen Sprachgebrauche der Kammeralwissenschaften, noch mit dem Sinne
Koch, Allgemeines Landrecht I. 5. Aufl. 34