Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

530 Erster Theil. Neunter Titel. 
2. der Fabrikunternehmer, Kaufleute, Krämer, Künstler und Handwerker wegen der an ihre Arbei- 
ter gegebenen Vorschüsse: 
J. der öffentlichen und Privat= Schul= und Erziehuugs= sowie der Pensious= und Verpflegungs- 
Anstalten aller Art :2) für Unterhalt, Unterricht und Erziehung *1b): 
4. der öffentlichen und Privatlehrer hinsichtlich der Honorare, mit Ausnahme derjenigen, welche bei 
den Universitäten und andern öffentlichen Lehranstalten reglementsmäßig gestundel werden; 
5. der Fabrikarbeiter v1/c), Handwerksgesellen, Tagelöhner und anderer gemeiner Handarbeiter“") 
wegen rückständigen Lohnes "); 
6. der Fuhrleute und Schiffer hinsichtlich des Fuhrlohus und Frachtgeldes, sowie ihrer Auslagen 54); 
7. der Gast- und Speisewirthe für Wohnung und Beköstigung. 
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der Gesetze überein. Die all. 88. 93—95 haben es nit einer Definition gar nicht zu thun. — Hin- 
gegen sagt dasselbe: Die mit der Landwirthschaft betriebene Brennerei ist ein Gewerbe im Sinne des 
§. 1, Nr. 1. Die zu demselben gelieferten Arbciten unterliegen daher nicht der kurzen Berjährung. 
Erk. v. 24. Sept. 1864 (Archiv f. Rechtsf. Bd. L. S. 286). — Der §. 1, Nr. 1, Abf. 2 giebt übri- 
gens nicht an, in welchen Fällen ein Bezug der Forderungen auf den Gewerdebetriedb des Empfängert 
angenommen werden soll, er überläßt die Emscheidung dieser thatsächlichen Frage dem Ermessen des 
Richters, dessen Feststellung darüber einer Ansechtung durch die Nichugkeitsbeschwerde nicht unterliegt. 
Erk. des Obertr. vom 31. März 1868 (Arch. f. Rechtsj. Bd. LXN, S. 280). 
(4. A.) diee Vorschriften sind durch das H.G.B., soweit nicht Bestimmungen desselben entgegen 
stehen, nicht außer Krast getreten. Einf.-G. v. 24. Juni 1861, Art. 61. 
61 e) (4. A.) Auf die Forderungen der Krantkenhäuser, bei welchen die Heilung der Haupt- 
zweck und der körperliche Unterhalt nur etwas Sekundäres ist, kann dieses Gesetz nicht ansgedehut 
werden. Erk. des Obertr. v. 11. Juli 1862 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XLIV, S. 363), und vom 27. März 
1863 (Eutsch. Bd. L. S. 109). 
(5. A.) Auch auf die Ansprüche der Armenverbände wegen Erstattung der Verpflegungskosten für 
Verarmte, den unterstützungspflichtigen Verwandten gegenüber, findet diese Bestimmung keine Anwen- 
dung. Erk. dess. vom 29. Januar 1866 (Eutsch. Bd. LVI. S. 76). 
61 #) (4. A.) Diese Vorschrift wird auf die Forderungen des Marien. Gymnasiums zu Posen für 
Unterhalt, Unterricht und Erziehung, nach den Statuten desselben, nicht für auwendbar gehalten. 
Erk. des Obertr. v. 21. Jannar 1661 (Emsch. Bd. XIV, S. 72). 
61e) (5. A.) Ein Schiffsbaimeister, welcher von einem Maschinenfabrikbesitzer als Werkmeister 
für den Bau von Schiffen engagirt und nicht selbfeständiger Schiffsbanmeister dem Werke gegenüber 
ist, sondern als solcher in der Fabrik beschäftigt wird und zwar gegen einen bestimmten Wochenlohn, 
der zeit= und theilweise in einer Akkordsumme sich darstellt, ist Fabrikmeister, folglich als Fabrikar- 
beiter im Sinne des F. 1, Nr. 5 anzusehen, dessen Lohnforderung der 2jährigen Verlährung unterliegt. 
Darin macht es keinen Unterschied, daß derselbe die Arbeiter zu gestellen, und ihnen den von dem 
Sabritbarrn vorzuschießenden Lohn auszuzahlen hatte. Erk. dess. vom 23. Mai 1865 (Archiv f. Rechtsf. 
. LIXS. 197). 
62) Es kommt auf die subjektive Stellung der Personen dieser Arbeiterklassen an; nicht auf die 
Beschaffenheit ihrer Leistung allein, oder auf das Produkt ihrer Werkthätigkeit; die Voraussebung ist 
eine Bedingung in dem untergeordneten Verhälinisse, welches die Bezeichuung dieser Arbeiterklassen 
andentct. Vergl. Erk. des Obertr. vom 23. August 1847 (Rechtsf. Bd. 11. S. 180). 
(4. A.) Handelt es sich um eine Lohnforderung aus einem Kontrakte über Handlungen, in wel- 
chem eine Verglitung zwar Überhaupt, aber nicht hinlänglich bestinumt, resp. so, daß die Fein der Fest- 
stellung des Versprechens in die Willkür des Verpflichteten gestellt geblieben war, und gehoren die Lei- 
enden nicht zu den Tagelöhnern oder gemeinen Handwerktern, z. B. wenn Eheleute in dem Haufe 
ihres Vaters und Schwiegervaters gegen dessen Versprechen, sie zu entschädigen, durch viele Jahre 
als Knecht und Magd gearbeitet haben; so findet die kurze Verjährung aus diesem Gesetze auf den 
Erschödigungeanforuch keine Anwendung. Erk. des Obertr. v. 8. Dezbr. 1862 (Arch. f. Rechtsf. 
. XI.VII, S. 202). 
63) Eine Lohnforderung wird der kürzeren Verjährung von 2 Jahren nicht schon dadurch entzo- 
gen, daß sie auf eine Bereicherung des Beklagten durch die geleisteten Dienste gegründet wird. Pr. 
des Obertr. 1559, v. 4. April 1845. 
64) Hierbei wird lediglich auf die Beschaffenheit der Forderung (Lohn für gemiethetes Fuhrwerk) 
gesehen, nicht auf die Person des Gläubigers, namemlich darauf: ob er Eigenthümer oder nur Mie- 
ther der Transportminel sei; ob er den Transport als Gewerbe treibe oder nur in einem einzelnen 
Falle den Transport von Personen oder beweglichen Gegenständen für Lohn übernommen habe. Pr. 
des Obertr. vom 3. Mai 1845 (Gräff, Arch. Bd. 1, Hft. 3, S. 3).
	        
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