Von Erwerbung des Eigenthums. 537
und der Dekl. v. 31. März 1838 entgegenstehenden provinziellen und statuta-
rischen Bestimmungen. (G. S. S. 114.)
Wir #r. verordnen
in Erwägung, daß diejenigen Rücksichten, aus welchen das Ges. wegen Einführung kürzerer Ver-
jährungsfristen vom 31. März 1838 und die Dekl. des §. 54, Tit. 6, Th. 1I des A. L. R. von
demselben Tage erlassen worden ist, auch auf diejenigen Landestheile Anwendung finden, in wel-
chen neben dem A. L. R. provinzielle und statutarische Vorschriften gelten,
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nach Anhörung Unserer getreuen Stände der betheilig-
ten Provinzen, was folgt:
§. 1. Alle dem G. wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen v. 31. März 1838 und den
im §. 4 desselben bestätigten allgemeinen 75) Gesetzen, so wie den ##§. 54 und 55, Tit. 6, Th. 1 des
A. L. R. und der sich hierauf beziehenden Dekl. v. 31. März 1838 entgegenstehende provinzielle und
statutarische Bestimmungen, sie mögen längere oder kürzere Verjährungsfristen enthalten, werden hier-
durch aufgehoben. Statt derselben kommen von jetzt an das G. v. 31. März 1838, die 88. 54 u.
55, Tit. 6, Th. 1 des A. L.N. und die Dekl. v. 31. März 1838 zur Anwendung.
§s. 2. (Enthält eine Uebergangs -Bestimmung, welche nicht mehr zur Anwendung kommt.)
9. G. v. 168. Juni 1840 über die Verjährungefristen bei öffentlichen Abga-
ben. (G.S. S. 140.)
Wir rc. verordnen über die Verjährungsfristen bei öffentlichen 7") Abgaben, worüber im Gesetz
v. 31. März 1838 (G. S. S. 250) eine besondere Verordnung vorbehalten worden ist, auf den An-
trag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für den gan-
zen Umfang Unserer Monarchie, wie folgt:
h. 1. Reklamationen gegen direkte Steuern, namentlich gegen Abgaben, welche nach den Etats,
Katastern oder Jahresheberollen als Grundsteuer durch Ortserheber oder unmittelbar durch Unsere Kas-
sen von den Steuerpflichtigen erhoben werden, ingleichen gegen Klassen = und Gewerbesteuer, sowie ge-
gen diejenigen Abgaben, welche in Folge des §. 11 des allgemeinen Abgabengesetzes v. 30. Mai 1820,
als auf einem speziellen Erhebungstitel beruhend, zu entrichten sind, müssen ohne Unterschied, ob sie
auf Ermäßigung oder auf gänzliche Befreiung gerichtet siud, binnen drei Monaten vom Tage der Be-
kanntmachung der Heberolle, oder wenn die Steuer im Laufe des Jahres auferlegt worden, binnen
drei Monaten nach erfolgter Benachrichtigung von deren Betrage, oder endlich, im Falle eine perio-
dische Veranlagung und Anfertigung von Heberollen nicht stattfindet, binnen den ersten drei Monaten
jedes Jahres, bei der Behörde augebracht werden.
Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch auf Steuerermäßigung oder Befreiung, so wie
auf Rückerstattung, für das laufende Kalenderjahr.
Ist diese Reklamation vor dem Ablaufe der Frist angebracht, und wird solche begründet gefunden,
so erfolgt die Ermäßigung oder gäuzliche Befreiung für das lausende Jahr. Für verflossene Jahre
wird keine Rllckzahlung gewährt.
Tritt eine solche Veränderung ein, wodurch die bisherige Stenerverpflichtung aufgehoben wird,
so muß davon der Behörde Anzeige gemacht werden. Bis zu Ende des Monats, in welchem diese An-
zeige erfolgt, kann die Entrichtung der Steuer gefordert werden.
der ursprünglich vierjährigen Berjährungsfrist bewendet. Erk. dess. vom 7. Juli 1865 (Arch. f. Rechtef.
Bd. LIX, S. 300). Bergl. oben, Anm. 74, Abs. 1.
%Auch auf eine durch Judikat zuerkannte Wechselforderung findet nicht die Wechselverjährung, sondern
die gewöhnliche Verjährung Anwendung. Erk. des Obertr. v. 21. Nov. 1865 (Enrsch. Bd. I.VI. S. 272).
75) Diese allgemeinen Gesetze sind also gleichfalls zum alleinherrschenden, die provinziellen und
statutarischen Bestimmungen verdrängenden Rechte gemacht.
76) Hier und in dem §. 3 des G. v. 31. Märt# 1838, wo diese Verordnung in Aussscht gestellt
worden ist, wird der Ausdruck „oöffentliche Lasten“ in einem weiteren, auch Gemeindclasten umfassen-
den Sinne gebraucht. Nach dein Sprachgebrauche des A. L. R. ist damit ein bestimmter Sgeif nicht
verbunden; es ist bei jeder einzeluen Anweudung dieses Ausdruckes die Beziehung und Bedeutung
desselben festzustellen. Im eigentlichen Sinne sind darunter steuerartige Abgaben der Landeseinwohner
an den Staat zu verstehen. §. 655 d. T. S. bes. Cntsch des Obertr. Bd. XIII, S. ös ff.