Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Erwerbung des Eigenthums. 557 
redlich besessen ?3), so hindert der Einwand, daß ein Dritter dieselben gestohlen oder 
geraubt habe, die Verjährung nicht :s). 
§. 586. Wer den vorhergebenden Besitzer nicht angeben kann"), hat in der 
Regel die Vermuthung gegen sich, daß er die Sache von einem solchen, welcher sie 
durch Gewalt oder Diebstahl an sich gebracht, erlangt habe. (Tit. 15, 85. 37, 38, 39.) 
§. 587. Wer wegen Mangels persönlicher Eigenschaften, das Eigenthum gewis- 
ser Sachen und Rechte zu erlangen unfähig ist, der kann dieselben acch durch Verjäh- 
rung nicht erwerben. 
§. 588. Erst von der Zeit, da diese Unfähigkeit gehoben worden, kann die Ver- 
jährung angefangen werden 5). 
§. 589. Alles, was die Besitzergreifung, im rechtlichen Sinne, verhindert, das 
hindert auch den Anfang der Verjährung durch Besitz. (Tit. 7, 55.96— 108.) 
§. 590. Alles, was dem Anfange der Verjährung überhaupt entgegen steht, das 
hindert ihn auch bei dieser Art derselben (S. 512 Sqa.). 
§. 591. Wer den Besiz aus einem zur Erlangung des Eigenthums nicht geschick- 
ten Titel 26), oder 27) unredlicher 375) Weise envorben hat, kann niemals eine Ver- 
jährung durch Besitz anfangen. (§5. 663.) 
§. 592. Insonderheit kann gegen ein rechtskräftiges Urtel von dem, wider wel- 
chen es ergangen ist, keine Verjährung durch Besitz angefangen werden ?5). 
— 
63 22) Nach der Fassung muß der Usukapient in diesem Falle die Redlichkeit seines Vormannes be- 
weisen. 
23) Suarez trägt bei der Schlußrevision des G. B. vor: „Wenn die römischen Gesetze sagen, 
daß res lurtivse nicht nur vou dem Diebe, sondem auch von einem Dritten nicht usukapirt werden 
können, so reden sie ummer nur von einem solchen Dritten, welcher die Sache unmittelbar von dem 
Diebe akquirirt hat. §. 3 J. de usucap. Ist aber die Sache durch die Hände mehrerer possessorum 
bonae fidei gegangen, so sällt ratio lexis hinweg.“ Simon a. a. O. S. 582 u. Jahrb. Bd. XLI. 
S. 14. Dies ist ein vollständiger Irrthum. Das A. L. R. weicht hier von dem R. N. bedeutend ab. 
24) Die hieraus entspringende Vermuthung steht neben der des vorhergehenden 8. 585. S. die 
Anm. 22. Das Praktische ist die Regelung der Beweielast, hier wie dort. Was Übrigens unter dem 
„angeben“ gemeint wird, ersieht man aus Suarez' Bemerkung zu den Erinnerungen gegen diese 
Bestimmung, in welcher im gedr. Eutwurfe der Ausdruck „nachweisen“ gebraucht war. „Es ist nicht 
die Rede von Nachweisung des Besitztitels, sondern der Person des vorigen Besitzers. Unter dem 
„nachweiscn“ wird auch nicht ein förmlicher Beweis, sondern wohl nur eine bloße bestimmte Angabe 
des auetoris verstanden. Unter diesen Bestimmungen enthält der Satz nur ein Verbot, nicht von un- 
bekanuten und verdächtigen Personen zu kaufen.“ — Simon a. a. O. S. 537. Damach muß auch 
jetzt angenommen werden, daß nicht die Angabe irgend eines Personennamens genügt, sondern die 
bestimmte Angabe einer wirklich auffindbaren Person erforderlich ist. 
25) Die beiden §§. 587 u. 588 haben für die Zukunft ihre Bedeutung durch die veränderte Staats- 
verfassung verloren. . 
26)S.o.dieAnm.Uzu§.m.DieBestimnmnggehtübrigmsnichtaufdieNommtjayrr. 
§.en. 
IVZMEksidungistquterGlaubeamAnfaneekforderlich.Diesistichoningfsqudges 
sprochen worden; es geschieht hier witderhorlt ohne allen anderen Zweck als um die Erfordernisse der 
gewöhnlichen Akquisitivverjährung festzustellen. Suarez bemerkt dei revisio monitorum: „Es dürfte 
nicht unnöthig sein, nach dem Antrage einiger Monenten hier die Säte zu prämittiren, daß alles, was 
die Besitzergreifung hindert, auch dem Anfange der Verjährung durch Besitz entgegenstehe, und daß 
ohne tirulum dominii translativum, so wie ohne bons fides, keine Verjährung durch Besitz angefangen 
werden könne.“ Simon a. a. O. S. 538. Dabei findet sich keine Schwierigkeit. Der F. 628 ge- 
hört nicht hierher. 
27a) S. o. die Anm. 178 zu §. 579 d. T. 
28) S. o. die Anm. 94 zu §. 558 d. T. Der Satz war vorher streitig. „Einige Monenten,“ 
bemerkt Snarez, „verlangen, daß die streitige Frage: ob praeseriptio acquileitlva contra judicatum 
stattfinde, Fer ausdrücklich eutschieden werden solle. Negativa scheint unbedenklich zu sein.“ Simon 
a. a. O. S. 538, Nr. 2. In dieser Beziehung wirkt jedoch die res judicats nur In personam; ein 
jeder Nachfolger im Besitze, auch der Erbe, kann für sich eine neue Berjährung anfangen. „Der- 
jenige,“ sagt Suarez, „gegen welchen das jodientum ergangen ist, kann dagegen nicht präfkribiren, 
  
  
Anseng.
	        
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