Von Erwerbung des Eigenthums. 561
bekannt gemacht worden "2), so kann dieser die dadurch unterbrochene Verjährung nie-
mals !“) wieder anfangen.
§. 608. In Fällen, wo die Gesetze, statt der gewöhnlichen Vorladung, Ediktal-
citation zulassen, vertritt letztere auch hier die Stelle der Bekanntmachung““).
§. 609. Uebrigens macht es keinen Unterschied: ob die Klage oder Protestation
bloß gegen den Besitzstand *5), oder auch gegen das Besitzrecht Fron gerchtet ist.
" 610. Wegen der bei einem ungehörigen Richter angestellten Klage oder ein-
gelegten Protestation finden die Vorschmften S§F. 552, 553 Anwendung.
§. 611. Außergerichtliche Handlungen unterbrechen die Verjährung durch Besitz
nur insoferm, als sie den Besitzer von der Unrechtmäßigkeit 1°) des Besitzes überführen 7),
oder den vollständigen Besitz selbst aufheben "7).
43) Und ist keiner der im §. 605 gedachten Fälle eingetreten; denn nur unter dieser Voraus-=
setzung hat die Infinuation der Klage die hier im §. 607 bestimmte Wirkung. Der §. 607 ist die
Fortsetzung des §. 603 und die ö§. 604—606 sind dazwischen geschoben; diese sollten eigentlich erst
binter §. 607 solgen. Suarez' Bortr. in Simon a. a. O. S. 544, Nr. 7. Die Frage ist jedoch
weifelhaft. S. u. die Amm. 45. (4. A.) Das Odertr. hat sich in einem Erk. v. W 1860
#ur die hier vertretene Meinung ausgesprochen. Enesch. Bd. XIII. S. 68. (5. A.) Diese Meinung ist
in dem Erk. v. 16. Mai 1867 ausführlich begründet. S. o. Anm. 415 zu F. 605. Auf die Prote-
station paßt aber keine dieser Bedingungen.
45 à) S. u. die Anm. 45 zu 5. 609 d. T.
44 Nach dem Vorschlage eines Monenten sollte die Frage eutschieden werden, welcher Tag bei
der Ediktalladung pro die insinustionis, durch welche die Präskription unterbrochen worden, zu achten sei.
Suarez wollte denjenigen dafür annehmen, an welchem die Citation das erste Mal in den Zeitungen
gestanden hat. Simon a. a. O. S. 544, Nr. 8. Damals stand man aber noch bei dem unver-
änderten Satze, daß nur die Insinuation der Ladung die Verjährung unterbreche. S. die Anm. 41 zu
8. 604 d. T. Nachdem aber der Satz des §. 604 angenommen worden, kommt auf diesen Tag nichts
mehr an, daher auch die gedachte, in den Erg. ohne meine Mitwirkung mitgetheilte Aeußerung von
Suarez nuerheblich ist. Aber etwas Anderes ist hierbei erheblich. Der entsprechende §. 481 des
Entwurfs verordnete auch von der Protestation die öffentliche Bekanntmachung in dem Falle,
wenn die Uehündigung an den Besitzer nicht möglich ist. Es findet sich indeß das Konkl.: „die Prote-
station bleibt weg.“ imon a. a. O. In Folge dessen wird der Protestation im S. 608 nicht ge-
dacht, daher von derselben in dem gedachten Falle nicht Gebrauch gemacht werden kann.
45) Hierdurch ist, auf den Antrag der Monenten, eine gemeinrechtliche Streitfrage entschieden
bei der Revision der Monita. Simon a. a. O. S. 543, Nr. 4. Von der Abweisung der
Possessorienklage muß das Gleiche wie von der Petitorienklage gelten. Nach dem Pr. des II. S.
des Obertr. 1175 (Anmerk. 40) soll die Unterbrechung der Verjährung wegfallen. Der Satz ist un-
öcht. Das Eigemhum entsteht mittelst der Verjährung durch den ununterbrochenen ruhigen Besitz.
Die Störung vereitelt die bis dahin gelaufene Verjährung und ist eine Thatsache, die nicht unge-
schehen gemacht werden kann. Dazu würde eine Fiktion erforderlich sein, und solche muß ganz aus-
drücklich durch das Gesetz verordnet werden. Doas ist hier nicht geschehen; im Gegentheil: der §. 607
schreibt unbedingt vor: die dadurch (durch die Insinuation) unterbrochene Verjährung kanu niemals
wieder ansangen. Ferner: die Klage und deren Jusinuation enthäut eine Protestation (die röm. de-
nunciastio) im verstärkten Grade. Die bloße Protestation unterbricht schon die Verjährung und die
Protestation bleibt übrig, wenn auch der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgewiesen wird. End-
lich ist die Bestimmung unseres 8. 609 von entscheidendem Gewichte. Die possesforische Klage soll die
Verjährung unterbrechen. Praktischen Werih hat dieser Sat gerade nur für den Fall der Abweisung.
Denn gewinut der Possessorienkläger, so erlangt er ja den thatsächlichen Besitz selbst und bedarf jenes
Satzes nicht, es wäre denn, daß es ihm eben auf die immer nur kurze Zeit zwischen Anmeldung der
Klage und Vollziehung des Urtheils anläme.
46) S. o. die Anm. 12 zu §. 17, Tit. 7.
47) Mala fdes auperveniens nocet. Gemäß c. 5 u. 20 X. de prsesczr. (II, 26). Den Grund-
satz 2—n schon der §. 579: „durch die — Frist 2c. besessen hat.“ Bergl. Emsch. des Obertr. Bd.
VII,. S. 265.
48)0 Die Ersitzung einer Trift= oder Hültungegerechtigkeit wird unterbrochen, wenn der Besüitzer
des Grundstücks, auf welchem dieselbe bisber ausgeübt worden, der ferneren Ausübung widerspricht,
und der Prätendent demzufolge davon absteht. Pr. des Obertr. 855, v. 11. April 1840. Die Zweifel-
haftigkeit dieses Satzes springt nicht in die Augen.
Koch, UAllgemeines Landrecht 1. 5. Aufl. 36