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Bon Erwerbung des Eigenthums. 56
auf den Gunnd eines zur Erlangung des Eigenthums nicht geschickten Titels *“) ge-
schehen sei, der Verjährung nur in so fern, als dadurch zugleich die Unredlichkeit??)
des Besitzes dargethan ist.
§. 629. Gegen den Fiskus“), die Kirchen “), und solche 7) Korporationen,
66 8) (3. A.) Was darunter zu verstehen, darüber: oben, Aum. 17 zu §. 579.
67) Unrechtfertigkeit hindert nicht, denn Irrthum ist gerade ein Erforderniß bei der Verjährung.
Bei der Auwendung dieses Gesetzes bleibt daher die Bestimmung des §. 14, Tit. 7, wonach in der
Regel der nurechtfertige Besitzer dem unredlichen gleich geachtet werden soll, außer Betracht. Pr. des
Obertr. 2073, vom 20. Nov. 1848. (Entsch. Bd. XVI. S. 524.) Der Grungsatz ist wieder ange-
wendet in dem Erk. v. 22. Dez. 1853 (Emsch. Bd. XXVII. S. 210). Ob ein Besitz unredlich oder
unrechtfertig sei, ist eine thatsächliche Prage: Mit dieser beschäftigt sich dieses Erkenmniß hauptsächlich,
inden es aunimmt, daß, wenn Jemand beun Verkaufe eines Grundstücks sich, wider die Vorschrift des
. 7 des Ed. v. 14. Sept. 1811, fortwährende Dienste ansbedungen hat, dadurch der Besitz des Ucber-
nehmers kein unredlicher werde. Vergl. auch die Anm. zu §. 14, Tit. 7, u. o. die Anm. 52 a. E.
zu S. 614 d. T., und Aum. 178 zu §. 579.
68) Einzelne fiskalische Stationen können gegeneinander keine Rechte in Szzuu das Staats-
vermögen durch Verjährung erwerben. Pl.-Beschl. (Pr. 2242) des Obertr. v. 20. Okt. 1850 (Entsch.
Bd. XX. S. 19). PVodnrch ist die Kontroverse entschieden: ob die einzelnen fiekalischen Stationen für
eben so viele Rechtssubjekte anzusehen, oder ob der Fiskus nur eine juristische Person ausmache. Die
gHuschdung ist im Simne des Centralisirungssystems ausgefallen. M. s. jedoch unten, Anm. 55 zu
369, Tik. 16.
Die Klage gegen einen ausgetretenen Militärdienstpflichtigen unterliegt der 20jährigen Präskription,
nach der Krim.-Ord. §. 597, von dem Tage an, wo die Verbindlichkeit des Ausgetretenen zum Dienste
im stehenden Heere endigt, also nach dem Kantonreglememn vom 12. Jannar 1792, S§. 51 mit dem
vollendeten 45. Lebensjahre, und nach dem Gesetze vom 3. Sept. 1814, §. 5 mit dem Ende des 25.
Lebensjahrs; keinesweges ist gen den Fiskus die 44jährige Präskription auf den Grund des 8. 629
d. T. erforderlich. Pr. des Obertr. 1787, vom 1. Okt. 1846. Seit dem 1. Juli 1851 wind sich die
Verjährung nach K. 46 des Str.G. B. bestimmen. #
Zur Erwerbung von Grundgerechtigkeiten durch Verjährung wird auch seit der Einführung des
A. L.N. im Herzogthume Magdeburg gegen den Fiskus die 44jährige Verjährungssrist erfordert. Pl.=
Beschl. (Pr. 2234) des Obertr. v. 7. A. 1850 (Entsch. Bd. XX. S. 53). Vorher hatte man, nach
der Magdeburger Pol.-Ordnung von 1688, Kap. 31, S. 2, 40 Jahre für genügend gehalten.
Der in dem Preuß. Landrechte von 1721 Bd. III, Tit. 4, Art. 2, §. 7 gebranchte Ausdruck ores
publica“ ist vom Staate zu verstehen, und es St hierin eine Bestimmung über die Frist der Alquisi-
tivverjährung contra flaeum enthalten. Pl.-Beschl. (Pr. 358) des Obertr. v. 18. Mai 1840. Dar-
nach ist gegen den Fiskus die Ersitzung binnen 30 Jahren, Jahr und Tag vollendet. Pr. 411, vom
27. Jannar 1838. Gilt noch im Lauenburg= und Biltowschen Kreise, wo jenes Laudrecht durch das
nicht dort eingeführte Westpreuß. Provinzialrecht nicht verdrängt ist. (5. A. Seit 1865 anch hier auf-
Lebeben. S. oben, Anm. 12 zu S. IV des Publ.-Pateutts.) Bur eigemlichen Westvreußen kommt seit
inführung dieses Provinzialrechts die 44jährige Verjährung zur Anwendung in allen Fällen, wo die
30lährige noch nicht abgelaufen war. S. o. Aum. 37 zu S. XVII des Publikatiouspatents u. Pat.
vom 19. Apr#l 1844, F. 8.
Das bei der Berjährung im §. 629 des Fiskus verliehene Vorrecht kommt den Standesherren
nicht zu Statten, vielmehr wird die Verjährung durch Besitz gegen sie in der gewöhnlichen Frist von
30 Jahren vollendet. Pr. des Obertr. 577, vom 10. Nov. 1838. War nach der Instruktion wegen
Ausführung des Edikts vom 21. Juni 1815, die Verhältnisse der vormals unmittelbaren deutschen
Reichsstände in der preuß. Monarchie betreffend, vom 30. Mai 1820, §8§. 5, 59 (G. S. S. 81), zwei-
selhaft gefunden worden.
69) Nach märkischem Provinzialrechte findet gegen Kirchen keine Berjährung statt. Auch Servi-
tuten gegen Kirchengrundstücke können nach märkischen Provinzialgesetzen nicht durch Verjährung er-
worben werden. Pr. des Obertr. 2121, v. 27. April 1849. Die Gilter der geistlichen Stifter, ius.
besondere der Domkapitel, find nicht von der Verjährung ausgenommen: gegen dieselben findet daher
die hier verordnete 44jährige Verjährung statt. Pr. des Obertr. v. 6ö. Mai 1836 (Emsch. Bd. II, S. 68).
Die Bestimmung dieses §. in Beziehung auf die Kircheu ist inkonseqnent, da Kirchen, nach der
Bestimmung des A. L.R., nicht Rechtssudjekte sind, sondern Gegenstand des Eigenthums der Religious=
gesellschaft, weshalb doch die Gemeinde (Korporation) das Rechtssudjekt ist. arnach kann die Kirche,
als Sache, nicht neben die Korporation (Person) gestellt werden und nicht bessere Rechte als ihr Eigen-
thümer haben. Praktisch kommt es nun so zu stehen: gegen eine Dorfgemcinde findet die 30jährige
Ersitzung statt; wenn aber der Gegenstand der Ersitzung ein zu ihrer Kuchhe gehöriges Grungstück ist,
so ist nur 44jährige Verjährung zulässig, obgleich sie mit der Kirchengesellschaft identisch ist.
(4. A.) Auch ein vererbliches Recht auf einen Kirchenstuhl kann durch 44jährige Ersitzung erwor-
in. Arten
der unge
wohnlichen
Berijährung