572 Erster Theil. Neunter Titel.
5. 642. Es kann aber von diesem Besitzrechte 5) zum Nachtheile anderer Mit-
bürger des Staats, kein Gebrauch gemacht werden.
„ 4 643. Das Jahr 1740 wird vom Ersten Januar bis letzten December gerech-
net 7).
Durch ein späteres Cirkulare des Generaldirektoriums vom 22. Okt. 1767 wurden auch die Kammern
angewiesen, nicht geschehen zu lassen, daß contra statum possesslonis de Anno 1740 Jemand # flico
in possessorio, noch in petitorio beunruhigt werde, welches man auch in die Kammerinstruktion ein-
rückte. Diese Quellen und Beläge dieser Geschichte habe ich in m. Schrift Üder die preußischen Do-
mänen S. 210 u. f. mitgetheilt. Bei der Redaktion des A. L. R. ist davon weiter nichts vorgekom-
men; der Satz steht, als bekanntes Recht, schon in den Klein 'schen Materialien F. 884, nur in einer
anderen Fassung als unser §F. 641 hat. Dort findet sich auch deutlich ausgedrückt (§. 887), daß nicht
der erste Tag allein, sondern das ganze Jahr 1740 verstanden ist. Simon a. a. O. S. 439.
S. unten die Amm. 84.
83) Denn eine Verjährung ist es nicht. S. die vor. Anm. 87.
84) Durch diese ganze Zeit muß der ruhige und vollständige Besitz fortgedauert haben. Ein Mo-
neut hatte erinnert: Es sehlen noch Bestimmungen darüber: ob der Besitz des ganzen Jahres 1740
ersorderlich sei, oder nur, daß der Besitz in diesem Jahre ausgeübt worden. Simon od. a. O.
S. 552. Darauf findet sich keine Bemerkung der Verf., welche augenscheinlich der ersteren Meinung
Preie sind. Denn der §. 641 (§5. 502 des Entw.) lautete damals, als das Monitum gemacht wurde:
oBesig vom Jahre 1740 schützt u. s. w. Bei der in Folge dieses und anderer Monita verän-
derten Fassung dieses §. sagte man: Der — Besitz — im Jahre 1740 schützt u. s. w. Dadurch
wollte man auch dieses Monitum erledigen. Vergl. o. die Anm. 80 a. E.
Der Besitz eines Rechtes, welches nur zu gewissen Zeiten ausgelübt werden kann, wird auch im
Emscheidungejahre als vorhanden angenommen, wenn bei der letzten Gelegenheit vorher dieses Recht
ausgeübt worden ist; denn die Fortsehung des Besitzes wird vermuthet — oder vielmehr, sie versteht
sich bei solchen Rechten von selbst, bis die nächste Gelegenheit zur Benutzung vernachlässigt wird.
85. 651 — 654 d. T. (Schles. Archiv, Bd. II, S. 118). — Vergl. die Pr. des Obertr. v. 7. Olto-
der 1823, vom 6. Juni 1834 u. vom 2. April 1835 (Schles. Arch. Bd. II, S. 111 ff., 134, 141).
(5. A.) Später hat das Obertr. durch das Pr. 2734, vom 20. (oder 26., das Datum ist in den
Bd. LI. S. 106 und im Arch. f. Rechtsf. Bd. LI1. S. 113 verschieden angegeben) November 1863
solgenden Satß als Rechtsgrundsatz seslgestellt: „Wer sich auf den Besitz eines Rechts in den Normal-
jahren stützen will, muß — auch in dem Falle des F. 649 d. T. — nachweisen, daß die Ausübung
des Rechts in dem detreffenden Normaljahre selbst stattgesunden habe.““ Damit ist die Erwerbungs-
art don solchen Rechten, welche in intermittirenden nicht lediglich von Willkühr abhängigen Handlun-
gen bestehen, durch den Besitz in einem Normaljahre so gut wie unterdrückt; denn in 100 und meh-
reren Fällen wird sich nicht ein einziges Mal die Gelegenheit zur Ausübung gerade in diesem Jahre
bieten. Das würde jedoch kein Grund sein, den neuen Satz für unrichtig zu erklären, es konnte ja,
da die Verjährung ein vositives Institut ist, sein, daß die Erwerbungsart in Nede, die mie bei der
Lotterie von einem glücklichen Treffer abhängig wäre, auf solche Rechte nicht Anwendung finden sollte,
was aber so ohne Weiteres in Ermangelung ciner desfallsigen positiven Vorschrift nicht anzunehmen
ist. Es kommt also darauf an: ob der Satz als Rechtsgrundsatz juristisch nachgewiesen ist. Das ist
indeß nicht der Fall, das Obertr. bringt in seinen Motiven nicht einen einzigen recheswissenschaftlichen
Grund für seinen Satz bei. Es beruft sich zunächst auf „die ratio legis, welche darin zu finden ist,
daß, wenn in dem Normaljahre ein bestimmtes äußerlich wahrnehmbares Rechteverhältniß zwischen dem
Fiskus und einer Privatpartei bestanden hat, zu Gunsten der Letzteren die Vermuthung der Recht-
mahigleit desselben in dem Maße hat eintreten sollen, daß dadurch die Vermuthung fülr die Freiheit
des Eigenthums überwogen und ohne weiteren Nachweis Schutz des Besitzes gewährt wird, während
das Dasein einer Servitut, welche zwar in früherer Zeit, nicht aber im Normaljahre selbst ausgeübe
itt, in diesem Jahre durch keinen sinnlich erkennbaren Zustand oder derartige Handlungen wahrnehm-
bar gewesen ist.“ Diese ralio legis ist eine willkürliche Annahme, sie löäßt die rechtliche Natur der
Rechee der in Rede stehenden Art so wie die Natur des Besitges an solchen Rechten und die Fort-
setzung dieses Besitzes ganz außer Betracht, trifft mithin das punctum saliens gar nicht. Nächst die-
ser gefundenen rario legis solgt dann eine Buchstabenauslegung des §. 646 und 647, die vollig ge-
wichtlos ist; und jum Schluß heißt es: „Bon gleichen Grundsätzen ist auch das Obertr. in den
S. 134 und 141 Bd. II des Schles. Archivs abgedruckten Erk. v. 6. Juni 1834 und 2. April 1835
ausgegangen, in welchen die #un Jahre 1740 stattgehabte Ausübung des dart streitig gewesenen Rechts
auf herrenlose Erbschaften nicht aus dem Grunde, weil der früher erlangte Besitz dieses Rechts für
sorkgesept zu erachten sei, sondern lediglich um deswillen für erläßlich erachtet worden ist, weil
die jenes Recht geltend machenden Städte im Normaljahre die obere und niedere Gerichtsbarkeit wirk-
lich ausgeübt hätten, nach §. 570 d. T. aber derjenige, welcher einen Theil seines Rechts ansübe, im
Besitz des ganzen Rechts verbleibe.“ (Archiv für Rechtsf. Bd. LII, S. 116.) Doch diese Berufung