40 Erster Theil. Achter Titel.
oder Behältnisses 93°5) erhöht 9 55); in allen Fällen ? 5e) aber mit eisernen nur zwei
Zoll von einander stehenden Stäben, oder mit einem Drahtgitter verwahrt sein 7 ).
die Beschränkung dem Eigenthümer das ihm bedürftige genügende Licht entzogen werden würde. Erk.
des Obertr. vom 16. Juli 1864 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LV, S. 216).
95 a) (5. A.) M. s. unten, Anm. 5b zu §. 142.
955) (2. A.) Weun nicht das Recht der freien Aussicht zusteht. §. 62, Tit. 22.
95e) (2. A.) Also auch in dem Falle, wo der Feusterauleger das Recht der freicn Aussicht hat;
dic Vergitterung ist keine Beschränkung desselben. (5. A.) Durch den §. 138 sind dem Cigemhümer
der Mauer nicht sowohl eine einzige, als vielmehr zwei besondere, von einander unabhäng ge: Ein-
schränkungen auferlegt, von welchen die eine nur unter gewissen Unständen, die andere aber überall
und in allen Fällen eintreten soll. Erk. des Obertrib. vom 1. Mai 1866 (Archiv für Rechtsf.
Bd. LXIV, S. 110).
95 4) (4. A.) Hier ist uur von ganz neuen, bisher nicht vorhanden gewesenen Oeffnungen und
Feusem die Rede, zu welchen man diejenigen nicht rechnen kann, die in einem neuen Gebäude, wel-
s§s an der Sitelle eines alten Gebändes, in welchem die Fenster schon vorhanden waren, errichtet
worden ist, wieder augelegt sind. — Der Umstand, daß die Fenster in dem neuen Gebäude niedri-
ger gelegen und größer sind, als die früher vorhandenen, rechtsertigt die Auwendung des §. 138 nur
dann, wenn durch die niedrigere Lage und den größeren Umfang der neuen Fenster dem Nachbar ein
Nachtheil zugefügt worden ist, oder doch erwachsen kaun. Erk. des Obertr. v. 27. Juni 1857 (Arch.,
Bd. XXV. S. 301). Ob der Nachbar sich die Anlage der Oeffnungen in dem an die Stelle des
früheren Gebäudes errichteten neuen Gebäude gefallen lassen muß, hängt davon ab, ob sie mehr oder
weniger erheblich, und ob durch die neue Anlage das Recht des Nachbars mehr als früher beschränkt
und delästigt wird. Erk. des Obertr. vom 6. Juni 1861 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XI.I, S. 299).
(5. A.) Zur Anwendung des 8. 138 ist allerdings das Aneinandergrenzen der Gruudstücke, ohne
daß eine öffentliche Gasse dazwischen licgt, norhwendig (s. o. Anm. 55% zu S. 103), aber dies nicht
allein, sondern es muß noch hinzutreten, daß die Wand oder Mauer, in welcher Oeffnungen gemacht
werden sollen, unmittelbar an des Nachbars Hof oder Garten stößt. Erk. dess. vom 14. September
1865 (Arch. f. Rechtsf. Bd. L.X1, S. 29).
(5. A.) Ist an die Stelle eines an der Nachbargrenze befindlichen alten mit Fenstern schon ver-
sehen geweseuen Gebäudes ein neues Geböude mit einer großeren Zahl von Fenstern errichtet worden,
so sind die Bestimmungen über den Umfang und die Lage solcher neuen Fenster, wesche zum Ersatz für
die älteren Feuster dienen sollen, den vorher bestandenen faktischen Verhälmissen anzupassen, und
diejenigen von den mehreren Fenstern speriell zu bezeichnen, welche als die den alten Zustand fort-
setzenden erachtet werden sollen. Eine Auswahl steht den Parteien nicht zu. — In dem Falle, wo
an der Stelle, an welcher dast neue Gebäude aufgeführt ist, schon ein äueres Gebäude gestanden hat,
in welchem dereits Fenster vorhanden waren, findet die Vorschrift des §. 138 nur daun Anwendung,
wenn der Nachbar durch die neue Feusteraulage in eine nachtheiligere Lage versetzt worden ist. Un-
zweifelhaft trin dieser Fall ein, wenn die Anzahl der neueren Fenster gegenüber der früheren Anlage
vermehrt worden, nicht aber ohne Weiteres auch dann, wenn die neuen Fenster nur und allein eine
weniger erhebliche Veränderung erlitten haben. Erk. dess. vom 14. Februar 1867 (Arch. f. Rechtsf.
Bd. LXV, S. 314 u. 316).
Hat der Berechtigte ausdrücklich und unbedingt in die Anlage der Fenster eingewilligt, ohne hier-
nächst der entsprechenden Anlage zu widersprechen, so hat der unterlassene Widerspruch den Verlust
des Rechte, die Einrichtung der Fenster nach der Vorschrift des §. 138 zu fordern, zur Folge. Erk.
des Obertr. v. 18. Ollbr. 1860 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIL, S. 34). Außer diesem Falle findet der
S. 43, Tit. 22 hier nicht Anwenduug. S. Aum. 31, lit. b dazu.
(4. A.) Für den Eigenthümer eines Grundstückes geht das auf Grund des 5. 138 erworbene
Recht dadurch nicht unter, daß der Eigemhümer des berechtigten Grundstückes sein Eigennhum auf
einen Anderen überträgt, sondern es kann auch von dem Besitznachfolger ausgeübt werden. Erk. des
Obertr. v. 11. Februar 1862 (Emsch. Bd. XLVII, S. 88). — Wenn aber zwei aueinanderstoßende
städrische Grundstücke von Einem besessen werden, der Besitzer in dem einen Gedäude Fenster und
Oeffnungen in einer an das Nebengrundstück unmittelbar anstoßenden Wand oder Mauer machen
läßt und nachher diejes Nebengrundstück veräußert, so kann der Erwerber auf das fragliche Recht auf
Grund des §. 138 keinen Auspruch machen, weil dasselbe für das veräußerte Grundstück zur Zeit der
Veräußerung nicht entstanden war, folglich auch auf den Erwerber nicht mit übergehen konne. Erk.
dess. vom 13. März 1862 (Emsch. Bd. XLVII. S. 90).
(4. A.) Durch ein zwischen den Besitzern zweier benachbarter Häuser getroffenes, von beiten Sei-
ten erfülltes mündliches Abkommen, über die Ausegung von Feustern in einer unminelbar anstoßen-
den Wand, werden die beiderseitigen Nachfolger gebunden. Derienige, welcher sein Haus, mit der
diesfälligen, äußerlich erkenndaren Servitu belastet, erwarb, konn ein Mehreres, als die Erhaltung
des Zustandes, welcher zur Zeit des Erwerbes bestand, nicht verlangen; den Mangel der Schrift-