Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

574 Erster Theil. Reunter Titel. 
chen, oder ein anderes ) Entscheidungsjahr staltsindet, hat es bei den bisherigen Ver—- 
fassungen sein Bewenden. 
11. Westpreuß. Provinzialrecht v. 1844. (G. S. S. 105.) 
F. 5. Der vollständige ruhige Besitz einer Sache oder eines Rechts im Jahre 1797 schügzt den 
Besitzer gegen die Ansprüche des Fiskus?7). 
12. Ges. v. 18. Dezember 1831, über Präklusion fiskalischer Ansprüche in 
der Rheinprovinz. (G.S. 1832, S. 3.) 
§. 1. Gegen die Ansprüche des Fiskus soll in der Rheinprovinz ein Jeder geschützt sein, welcher 
erweislich am 1. Januar 57 a) 1815 oder schon vor diesem Zeitpunkte eine Sache oder ein Recht, oder 
anch eine Freiheit von einer Rcealberechtigung, ruhig besessen hat. 
6 2. Dezgleichen sollen alle vor dem 1. Jan. 1815 entstandenen Renten= oder Schuldforderun- 
gen der Fiskus, welche nach diesem Zeitpunkte dis zum Ende des Jahres 1829 weder von dem Fis- 
kus eingeklagt, noch von den Schuldnern anerkannt worden sind, auch ferner nicht geltend gemacht 
werden 
. 645. Auch ein auf den Besitz des Jahres 1710 sich gründendes Recht kann 
meh einer nach diesem Jahre angefangenen Verjährung durch Nichtgebrauch erlö- 
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krin aunus decretorjus stamfindet, hat es dabei (bei der bisherigen Berfassung also sollte durch 
spätere Verordnung der annus decretorins nicht wieder entzogen werden) sein Bewenden. Eine solche 
Provinzialbestimmung gab es aber gar nicht. « 
86)KamnuriudemdamalszuPreußengehörigenslltsienthumeOsiitieslandUWOvor. 
PublikoudumdesStqatstathsv.LAugust1796(N.0.c.'1’ow.X,p.b7d,·d'r.80). 
87) Gründet sich für Westwreußen, mit Inbegriff des Netzdistriktes und des Ermelandes, jedoch 
mit Ausnahme der Stadt Danzig und deren alten Gebietes, sowie der Stadt Thorn und Gebiet, 
auf die V. v. 18. Dezbr. 1798 und Dekl. v. 23. Dezember 1799 (N. C. C. Tom. X. pan. 1831, 
Nr. 93. — Amelang, N. A. Bd. III. S. 321); und für die Städte Danzig (in welcher, so 
wie in deren Gebiete, wie solches im Jahre 1793 mit der Monarchie vereinigt worden, das West- 
preußische Provinzialrecht nicht gilt, daher es auf diese V. ankommt) und Thorn, und deren bei- 
derseitiges Gebiet, so wie in den zur Provinz Preußen gehörigen vormals Süd- und Neu-Optpreu- 
ßischen Landestheilen, auf die V. v. 24. November 1843 (G. S. 1844, S. 12). 
87 8) Diese Bestimmung weicht also darin von dem §F. 641 ab, daß hier nicht das ganze Jahr, 
sondern der erste Tag des Jahres und die demselben vorangegangene Zeit bie einschließlich diescs Ta- 
ges, den entscheidenden Zeitpunkt hiusichtlich des dem Besitze zugesicherten Schutzes bildet. 
88) Die drei S8. 645 — 647 sind erst bei der Revision der Monita hinzugekommen. Ein Me- 
neut hatte schon bei dem gedr. Eutw. gefragt: ob dieser Besitz entscheide, es moge solcher nachder 
unterdrochen sein, oder nicht. Simon a. a. O. S. 552. Darauf war nicht Rücksicht genommen 
worden. Lamprecht erinnerte zu dem umgeardeiteten Eutwurfe: Es wäre gut, wenn man bemerkte: 
ob auf den Besitz de 1740 zu achten, wenn sich auch nachher ein nonusus von 30 Jahren zeigte. 
Diese Frage sei bestritten worden. Suarcz brachte dei: In Absicht auf den Besitz de sovo 1740 
seien neuerlich beim Tribunal in einer ostpreuß. Sache zwei Fragen ventilirt worden: 1) ob die vom 
Hiskus im Jahre 1740 auedrücklich geschehene Agnition des Rechtes eines Privati mit dem Besigze 
de anno 1740 für öquivalent zu achten, wenngleich dieses Recht in hoc anno aciualiter nicht ausge- 
übt worden? Diese Frage sei affirmative entschieden worden. Dagegeu sei es unauegemacht geblie- 
den: 2) ob das Recht, welches ein Pridatus durch den Besitz de anno 1740 gegen den Fiskus er- 
worben, per pracscriptionem verloren gegangen sei, wenn dasselbe seit 1740, innerdalb rechteverjährter 
Zeit, nicht ausgeübt worden? Die Mehrheu habe sich dahin geneigt, daß Fiskus sich der Verjährung 
nicht bedienen konne, weil sowohl der vorige ale der jedige Köuig das Recht des Besitzes de anno 1740 
von Zeit zu Zeit bestätiget, und durch die erneuerten Agnitiones die Berjährung unterbrochen wor- 
den. Suare; meinte: Ad 1 scheine Affirmativa klar zu sein; ad 2 sei die Gache zweifelhaster. 
Man lonne aber doch dem Fisko die beneticis praescriplionies, deren ein jeder Privatus genießt, niche 
ganz entziehen, und die Wiederholung der Deklarationen sei wohl nur zu Guusten derjenigen ergan- 
en, welche sich in ihrem Besitze behauptet, nicht aber derer, welche ihr Recht selbst vernachlä 
ätten. Es wurde koukludirt: „Wenn Jemandem ein Recht vor 1740 verliehen worden, und er sol- 
cbe# weder vor noch im Jahre 1740 ausgeübt hat, so kommt ihm der annus decretcrius nicht zu 
Statten. Simon a. a. O. S. 591 ff. und Jahrb. Bd. LII, S. 10. Hieraus ist der Sinn der 
beideu 88. 645 und 646 llar. Wegen des #. 647 s. u. die Aum. 91.
	        
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