Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

576 Erster Theil. Neunter Titel. 
wenigstens zu drei verschiedenen Malen?“) ausgeübt worden?); so werden sie durch 
einen Besitz von Vierzig ?*) Jahren erworben. 
  
schied, es ist hier wie dort von derselben Art von Rechten die Rede; was von Rechten, die nur in 
ewißeen Jahren ausgestbt werden können, gilt, das gilt auch von solchen, welche nur bei gewissen 
elegenheiten genutzt werden können. 
95) Z. B. das Recht, vom Steinbrechen eine Abgabe nach dem Quantum der gebrochenen Steine 
zu verlangen. Angenommen von dem Oberrr. in der Entsch. v. 6. Mai 18834. (Simon, Rechtsspr. 
Bd. I1V. S. 201.) Auch das Recht eines Grundbesitzers, zu den Reparaturen und Bauten seiner 
Gebäude Lehm auf dem Grumstücke eines Anderen zu graben, gehört zu den servitutibus disconti- 
nuis. Erk. dess. v. 22. Juni 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIII, S. 223). Ebenso das Recht, Steine, 
Sand und andere Materialien zur Besserung von Wegen und zu Bauten aus einem fremden Grund- 
cke zu entmehmen, ist ein hierher gehöriges. Erk. vom 28. September 1854 (Archiv für Rechtef. 
d. XV. S. 52). — Das Recht auf Zaunholz wird z. B. nicht zu dieser Art von Rechten ge- 
rechnet, weil man annimmt, oder doch in einem Falle angenommen hat, daß das Zaunholz so gut 
wie Schirr= und Brennholz, gewöhnlich und alljährlich gebraucht werde. Erk. des Obertr. 
v. 2. Febr. 1833, mitgetheilt im Central -Blaue v. 1837, Sp. 428. Die Erfahrung bestätigt es 
nicht; ein neuer Zaun kann viele Jahre stehen, ehe er reparaturbedürstig wird. — (4. A.) Auch zur 
Ersitzung des Rechtes, von dem Grundnachbar die Herstellung und Unterhaltung eines Rückenzaunes 
zu verlangen, ist ein Zeitraum von 40 Jahren erforderlich. Erk. des Obertr. vom 14. Juli 1863 
(Archiv f. Rechtsf. Bd. XLIX. S. 341). 
96) Bon den nachzuweisenden Fällen müssen der erste und der letzte wenigstens 40 Jahre aus- 
einander liegen. Pr. des Obertr. 289, v. 18. Juni 1837. Wiederholt angewendet bei der Entsch. 
v. 4. Dezbr. 1840 ** Arch. Bd. IV, S. 340) u. v. 19. August 1848 (Rechtsf. Bd. IV, S. 287). 
Wohl aber können sie längere Zeit auseinanderliegen. Pr. 2166, o. in der Anm. 35 zu §. 599. — 
Bei der erlöschenden Verjährung durch Nichtgebrauch ist es anders. S. o. Anmerk. 55 zu §. 544 
d. T. und unten die Anm. 99 zu §. 650 d. T. 
(3. A.) Der letzte Fal wo die uvübung gestört worden ist, wird nicht mitgezählt. Darum 
kann im Petitorieuprozesse über ein hier in Rede stehendes Recht das vorangegangene Possessorien= 
erkenmtniß als Beweis für den Endpunkt der Ersitzung nicht gelten; vielmehr muß auf den Fall 
der Ausübung zurückgegangen werden, welcher dem Possessorienerkenntnisse zum Grunde liegt, und 
es müssen zwischen diesem und dem ersien erweislichen Falle 40 Jahre liegen, wenn das Recht durch 
Verjährung erworben worden sein soll. Pr. des Obertr. v. 4. Sept. 1856 (Emsch. Bd. XXXIV, 
S. 94). Degl. Erk. v. 26. Sept. 1854 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XV, S. 52). 
97) Diese Vorschrift paßt nur auf eigentliche — affirmative oder negative — Rechte, nicht auf 
das Untersagungsrecht. Weun seit dem ersten Falle der Untersagung, bis zu dem Zeitpunkte, wo 
das entgegenstehende Recht gelilend gemacht werden foll, die Verlährunte#zei abgelaufen ist, so genügt 
dies zur Begründung des vom Untersagenden resp. Verweigernden behaupteten Rechtszustandes; und 
es ist nicht nötdig, daß noch zwei andere Fälle, wo das Untersagungerecht ausgeübt worden wärc, 
hinzugetreten sein müßten. Pr. des Ober#. 1305, vom 15. Mai 1843. Uebrigens können Rechte, 
auch negative, immer auf fremde Sachen erworben werden, auf deren Beschränkung der Wille des 
Handelnden gerichtet ist. Der Besitz eines negativen Rechts kann daher nicht erworben werden, wenn 
der Besitzer die den Gegenstand des Rechis bildende Sache als Eigenthümer zu besitzen glaubt. 
Tit. 7, 88. 77, 78, 81. Pr. des Obert. v. 79. Februar 1852 (Entsch. Bd. XXII, S. 304). An- 
ders nach dem Pl.-Beschl., Pr. 2721, oben, Anm. 48°8 zu §. 81, Tit. 7. 
e) Suarcz sagt hierzu in seinen amtlichen Vorträgen zur Schlußrevision: „Bei rervitutibas 
discontinuis ist ein großer Streit zwischen den Rechtslehrern: ob dieselben prsescriptione tricennali 
oder nur immemoriali erworben werden. Mevius P. IX. dec. 164. Es ist hier der Minelweg 
von 40 Jahren genommen, welches um so unbedenklicher zu sein scheint, da unsere Praxis sich mehr 
auf die Seite der 30jährigen Präfskription neigt, die praescriptio immemorialis aber die Billigkeit und 
die Autorität der Reichsgerichte für sich hat.“ Simon a. a. O. S. 595 und Jahrd. Bd. XII, 
S. 15. — Dagegen sagt das Obertribunal: Die Frage: ob nach den Grundsäyen des Gemeinen 
Rechis solche Rechte, welche nicht alljährlich oder gewohnlich, sondern nur bei gewissen Gelegendeiten 
ausgeübt werden, und namentlich servitutes disconlinune, zur Erwerbung derselben durch Verlährung, 
bei dem Abgange eines besonderen Titels, einen Immemorialbesitz erfordern, oder der Nachweis eines 
#80jährigen Besitzes genüge, — kann nicht für kontrovers crachtet, sondern es muß angenommen wer- 
den, daß ein 30jähriger Besitz genüge. Bei Emsscheidung derselben ist es daher unzulässig, nach dem 
6. I1X des Publ.= Pat. vom 5. Februar 1794 auf die Vorschrift des A. L.R. I, 9, §. 649 zu rekur- 
riren. Pr. 922, vom 9. Okober 1840. — (2. A.) Es müßten jedoch — wie das Obertr., Emssch. 
Bd. XXIIII. S. 93, geschichtlich richtig erinuen — zur richtigen Bezichung des §. 649 zwei Klassen 
der jura discontinus unterschieden werden, nämlich a) solche, deren Ausübung ganz von der Wihllkür 
des Berechtigten abhängt, wie z. B. Wegegerechtigkeiten, und vp solche, welche 1 beschaffen find, daß
	        
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