584 Erster Theil. Zehnter Titel.
nem Dritten über das Grundstück geschlossenen Verhandlungen, als der Eigenthümer
desselben angesehen ?).
S. 8. Wer mit einem solchen eingetragenen Besitzer in dergleichen Verhandlun-
gen sich einläßt, dessen Befugnisse kann so wenig der nicht eingetragene Eigenthümer,
als der, dessen Recht nur von diesem sich herschreibt, anfechten ).
hat ihre Stütze nur in der unrichtig aufgefaßten Bedeutung der Eintragung des Besitztitels: diese Ein-
tragung ist hier nicht, wie bei der aworkel, eine Erwerbungsart, sondern nur eine historische Nach-
richt, eme Veröffentlichung ohne den Charakier einer Fiktion; sie erzeugt also kein Eigentdum, wenn
sie unwahr ist. — (4. A.) Man hat jedoch angenommen, daß der eingetragene Besitztitel zur Begrün-
dung der Bindikationsklage gegen den derzeitigen uneingetragenen Besitzer, d. h. aum Beweise des Ei-
genthums, genüge. Erk. des Obertr. v. 19. Juni 1857 (Entsch. Bd. XXXVI. S. 74). Anders wie-
der in einem Urtel vom 8. Dez. 1858. S. unten, Anm. 41, Abs. 2, zu §S. 342, Tit. 11. In einem
Erk. v. 17. März 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XII. S. 257) bereits ist von dem Obertr. richtig aus-
geführt, daß der Umstand, daß der Besitztitel auf den Namen des Vindikanten berichtigt ist, denselben
— dem Besitzer des abgeforderten Grundstücks und dem Erwerbstitel desselben gegenüber — nicht von
dem Beweise, daß er wahrer Eigenthümer dieses Grundstücks, und daß ihm daßelbe wider seinen Wil-
len entzogeu sei oder vorenthalten werde, beziehungsweise, daß ihm ein besser gearteter Besitz, als dem
Beklagten, beigewohnt habe, befreit. (5. A.) Die Eintragung gewährt auch keine zur Begründung der Vin-
dikation dienende Vermuthung der wirklich durch Uebergabe erfolgten Cigenthumserwerbung. Erk. des
Obertr. vom 5. Juli 1861 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XLII„ S. 249). Die Eintragung im Hypotheken-
buch allein ist für Erwerb und Verlust des Eigenthums ohne Einfluß. Erk. dess. vom 13. Okt. 1856
(Emsch. Bd. XXXIV, S. 133). Der Streeit, ob ein Besitzer von ländlichen Grundstücken, welcher von
deuselben eine jährliche Abgabe entrichtet, Zeitpächter und der Empfänger der Abgabe Eigenthümer
oder ob jener Eigenthümer, diefer aber nur Abgabenberechtigter sei, ist in Westphalen ein sehr häufig
vorkommender Streit. Er kann nicht dadurch eutschieden werden, wer von ihnen Beiden nach Anlei-
tung der Vorschriften über Einrichtung des Hypothekenwesens (Hyp.-Ordn. IV, 5§. 28—30) die Ein-
tragung des Grundstücks auf seinen Namen im Hypothekenbuche erlangt hat. Erk. dess. v. 5. Sept.
1864 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LVI, S. 92). Vergl. Erk. v. 30. April u. vom 12. Mai 1852 (Archiv
f. Rechtsf. Bd. V, S. 224—261); vom 8. Sept. 1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIV, S. 234) u. vom
11. Jannar 1861 (Emsch. Bd. XLIV., S. 77). — Ebenso wahr ist der von dem Obertr. in dem Erk.
v. 27. Juni 1854 (Arch. f. Rechtef. Bd. XIV. S. 94) ausgesprochene Rechtssatz, daß ein das Eigen-
thum Übertragender Titel, auch wenn derselbe von einem eingetragenen Besitzer ausgeht, nicht mehr
Rechte gewährt, als der Uebertragende felbst hatte. Vergl. auch in dieser Hinsicht unten die Anm. 41,
Abs. 2, zu §. 342, Tit. 11. Striethorst's Bemerkung in den Rechtegrundsätzen c. Bd. II, S. 77,
daß dieser Satz mit der klaren Bestimmung des §F. 7 unvereinbar zu sein scheine, hat nicht Grund,
weil sich der S. 7 überhaupt auf die Eigenthumserwerbung und auf die Rechte des wahren Eigenthll-
mers, anderen Prätendenten oder Besitzern gegenüber, nicht bezieht.
5) Die Folge ist, daß der wahre, aber nicht eingetragene Eigenthümer die von der eingetragenen
Person einem Dritten eingeräumten Befugnisse und Rechte, insofern zu deren Erwerbung di Emmra-
gung genügt und keine körperliche Uebergabe erfordert wind, wie *. B. die Hypothek, gegen sich gelten
lassen muß. S. die solg. Anm. 8, zu S. 8. Dagegen ist die Uebertragung solcher Rechte, welche nur
mutelst Uebergabe erworben werden können, wie Chenhun, Pfandbesitz, nicht möglich, folglich kann
der uneingetragene Eigenthümer umd Besiger nicht in den Fall kommen, dergleichen Verfügungen ge-
F sch gelten- z lassen. Vergl. die Entsch. des Obertr. vom 12. Jan. 1846, in utV. rchiv,
. XII. S. 285.
(4. A.) Die durch die Eintragung des Besitztitels begründete Fiktion für das Eigenthum des Ein-
getragenen, durch welche eine Beeinträchtigung der Rechte redlicher Dritter, welche dem Glauben des
Pypolelenbuche gefolgt sind, abgewendet werden soll, greift aber uur da Plaotz, wo es sich um die
Rechte redlicher Dritier handelt. In allen anderen Fällen muß den Interessemen, insbesondere den
eingetragenen Mitbesitzern felbst, der Beweis der Unrichtigkeit der Eintragung unbenommen bleiben.
Pl.-Beschl. vom s. März 1854 (Emsch. Bd. XXVII, S. 287) (s. Note 4), Erk. vom 20. Jan. 1853
und vom 4. Juli 1860 (Entsch. Bd. XIIV, S. 338).
6) Der nicht eingetragene Eigenthümer eines Grundstücks kann, selbst wenn dessen lebergabe be-
reits erfolgt ist, der noch zu bewirkenden Eintragung einer Hypothek nicht widersprechen, welche von
dem cingetragenen Besitzer bestellt, und welche vor der Veräußerung des Grundstücks bei der Hypo-
thekenbehörde zur Eintragung präsentirt worden ist. Die Anwendung des S6. 4, Tit. 19 ist durch die
Ss. 7 u. 8 d. Tü. ansgeschlossen. Pr. des Obertr. 654, vom 5. April 1839. (4. A.) Selbst dann
muß der wurkliche, in dem Hypothekenbuche aber nicht eingetragene Eigenthümer eines Grundstucks das
Hyvothekenrecht eines Gläubigers feines noch eingetragenen Vorbesitzers anerkennen, wenn der Lettere
zur Zeit der Hypothekbestellung nicht mehr Eigenthünter des Grundstücks, auch zur Zeit der nachge-
suchten Eintragung der Hypothek das Cienthum des neuen Erwerbers dem Hypethekenrichter auf