Von der mittelbaren Erwerbung des Eigenthums. 589
und Über die Bestellung eines nutzbaren Pfandrechts von Förmlichkeiten zu befreien, welche, ohne daß
sie mit der Rechtebeständigkeit der Verträge, noch mit dem Wesen der Hypothekenverfassung im Zu-
sammenhange stehen, den Betheiligten, außer dem Aufwande unnöthiger Koßten, oft auch noch durch
den mit ihrer Beobachtung verbundenen Zeitverlust, einpfindlichen Nachtheil dringen, verordnen Wir
für diejenigen Provinzen Unserer Monarchie, wo das A. L. R., die A. G. O. und die Hyp.-O. Gese-
geskraft haben, nach eingeholtem Gutachten Unseres Staatsraths, wie sfolget:
§. 1. Verträge über die Veräußerung des Eigenthums und über die Austhuung in Erbzins oder
Erbpacht 12), wenn sie an sich mit rechtsbeständiger und verbindlicher Wirkung geschlossen worden, sollen
sortan, sofern auch nur die Beglaubigung der Unterschriften unter selbigen von einem inländischen
Gerichte oder einem inländischen 18) Notar erfolgt ist, weder einer nochmaligen Vollziehung, noch ei-
ner wiederholten Bekennung zu ihrem Inhalte vor dem Richter der Sache (Verlautbarung) bedürfen,
um daraus das Gesuch um Eintragung zu begründen.
§. 2. Nicht minder soll die gerichtliche Bestätigung, welche, ohne für die Gültigkeit des Vertra-
ges erforderlich zu sein, nach der Verfassung einzelner Provinzen der Eintragung bisher hat vorgehen
müssen 15), wegfallen.
8. 3. Die Eintragung aus einem solchen Bertrage (§. 1) kann geschehen, weun auch nur einer
von beiden Theilen darum nachsucht.
#§. 4. Die Gültigkeit der Verträge, wodurch ein nutzbares Pfandrecht bestellt wird, ist auch fer-
nerhin von der gerichtlichen Bestätigung abhängig (A. L. R. Th. 1. Tit. 20, 588. 227, 233, 234).
Der Verlautbarung derselben, behufs der Eintragung in die Hypothekenbücher, bedarf es aber nicht
mehr.
s. 5. Es werden hiernach die Vorschriften S. 3, Th. 1I, Tit. 1 der A. G.O., §. 425 des Anh.
zu derselben, und §. 64, Tit. 2 der Hyp.-O. abgeändert.
#§. 6. Die Hypothekenbehörde bleibt aber nach wie vor verpflichtet, die ihr zur Eintragung vor-
gelegten Verträge, sowohl ihrer Form, als Inhalt nach zu prüfen, und das 88§. 11— 18, Tu. 2 der
Hyp.-O. vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.
6. Deklaration des S. 54, Tit. 20, v. 21. März 1835, 8. 4 s. u. zu §. 54, Tit. 20.
7. G. zur Ergänzung des Gesetzes, betr. die Zerstückelung von Grundstü-
cken, v. 3. Januar 1845. Vom 24. Mai 1853. (G. S. S. 241.)
Wir k2c. n. verordnen u. s. w. was folgt:
§. 1. Dem gegenwärtigen Gesetze sind alle Arten von Grundstücken unterworfen, mit Ausuahme
der Gebäude, Bauplätze, Hofstellen und Gärten iunerhalb einer Stadt oder Vorstadt.
§. 2. Wenn Grundstücke durch Kauf= oder andere Veräußerungsverträge zertheilt, von einem
Grundstücke einzelne Theile abgezweigt, oder Grundstücke, welche Zubehör eines andern Grundstücks
vor dem Richter der Sache bedursten, erstreckt sich dieses G. nicht. Zur Eintragung von Schuld-
und Verpsfändungeinstrumenten und von Cessionen, sowie zu Löschungen reicht eine gerichtliche oder no-
tarielle Urkunde hin (§. 148 u. 8#§. 200 ff., 249 ff., Tit. 2 der Hyp.-O.), also auch eine vor auslän=
dass Gen- Gerichten oder Notarien vollzogene und beglaubigte. R. v. 23. Jan. 1835 (Jahrb. Bd.
, S. 276).
162) Die Worte: „Ansthnung in Erbzins oder Erbpacht“ fallen hier weg, da diese Besitzformen
unterdrückt find.
17) Da diese Formen des Besitzrechts unterdrückt sind, so versteht sich, daß für die Zukunft Ver-
träge Über Bestellung solcher Besitzrechte nicht mehr vorkommen; die Vorschrift hat nur noch hinsichtlich
der in der Vergangenheit vorgekommenen Rechtsgeschäfte dieser Arten praktisches Interesse; man hält
sie auch auf vergangene, d. h. vor der Publikation vorgekommene, Fälle für anwendbdar.
18) Ausländische öffentliche Urkunden müssen mithin vor einem inländischen Gerichte oder Notar
rekognoszirt werden. N. v. 11. Oktbr. 1834 u. 4. Fedr. 1839 (J. M. Bl. 1839, S. 82). Das ist
nur in son auszuführen, die Partei muß dazu hierher reisen. Denn eine im Auslande ausge-
stellte Vollmacht hat keinen größeren Glauben, als der daselbst verlambarte Vertrag selbst.
19) Nur diese provinzialrechtlichen Formalitäten, wie z. B. die gerichtliche Auflassung und der
Verreich in Schlesien, nicht die nach allgemeinem Rechte für gewisse Rechtsgeschäfte vorgeschriebene
Form, ist aufgchoben. S. o. die Anm. 18.