590 Erster Theil. Zehnter Titel.
sind 12 a), von diesem abgetrennt werden sollen, so muß der Vertrag ½b) von demjenigen Gerichee,
welches das Hypothekenbuch des Grundstückes zu führen hat, oder von einem Kommissarins dieses Ge-
richts geschlossen werden 192).
Trint bei einem solchen Vertrage die Wirksamkeit mehrerer Gerichte als Hypothekenbuch führender
Behörden ein, so ist jedes dieser Gerichte zur Aufnahme des Vertrages befugt.
§ 3. Sind diese Vorschriften nicht beobachtet, so ist der Vertrag nichtig und hat demnach auch
unter den Kontrahenten keine rechtliche Wirkung 15
19°) (5. A.) Die Anwendung dieser Bestimmung ist davon nicht abhängig, ob die Kontrahenten
von der Zugehörigkeit der zu trennenden Grundstücke Kenntniß haben, und also eine Diemembration
beabsichtigen, oder nicht, sondern lediglich davon, ob objektiv eine soiche Zugehörigkeit vorhanden ist
und diese durch den Vertrag ausgehoben wird. Erk. des Obertr. v. 13. Juni 1864 (Arch. f. Rechtef.
Bd. LIV, S. 240).
19b) (5. A.) Vollmachten zu diesen Dismembrationen bedürsen, selbst wenn sich der Macht-
geber bedingt oder unbedingt des Widerrufes begeben hat, nicht der Aufnahme vor dem Hypotdeken-
richter des irefsenden Grundstückes. Erk. dess. vom 11. September 1866 (Archiv für Rechtsf.
Bd. LXIV, S. 241).
19c) (5. A.) Vergl. oben die Anmerk. 15° zu §. 93 des Z. 7 zu Tit. 4.
Die instrumentirenden Beamten sollen bei Aufnahme von Parzellirungsverträgen die Kontrahen=
ten auf die Zweckmäßigkeit bestimmter Abreden und Festsetzungen Über die Theilnahmerechte der Trenn-
stücke an den Grundgerechtigkeiten der Stammstellen, insbesondere an den Bau= und Breundolzberech=
i#guen. sowie Hütungs= und Streuberechtigungen, aufmerksam machen. Allg. V. v. 18. Juli 1864
(J. M. Bl. S. 203).
19½ek) (5. A.) Damit ist dem außergerichtlichen Parzellirungsvertrage vor Allem diejenige Wirkung
abgesprochen, die Parzellirung selbst wirksam herbeizuführen, so daß in Ermangelung derselden der ab-
getretene Theil, resp. das Zubehör, nach wie vor im rechtlichen Verbande des Hauptgrundstückee bleibt
und einen integrirenden Bestandtheil desselben bildet, wenngleich es sich faktisch in anderer Hand be-
findet. Erk. des Obertr. vom 10. April 1863 (Entsch. Bd. L, S. 81 u. Arch. f. Rechtsf. Bd. 11,
S. 24). Es kaun Seitens des Eigenthümers resp. Erwerbers des Hauptgrundstücks vindicirt werden.
Erk. dess. v. 2. März 1863 (Entsch. Bd. L, S. 76). — Die, von dem Inhalte eines förmlichen Dis-
membrations-Vertrages abweichenden, Abreden einer voraugegangenen Punktation sind von keiner recht-
lichen Wirkung, d. h. sie können nicht gegen den Willen des auderen Theiles nachträglich geltend ge-
macht werden, wenn es auch erwiesen werden kann, daß sic nach dem Einverständniß der Parteien als
Beslandtheile des Vertrages in das errichtete jormgemäße Instrument mit ansgenommen werden sollten
und nur aus Versehen des instrumentirenden Kommissars weg Eiassen worden sind. Erk. des Obertr.
v. 1. Dezbr. 1864 (Entsch. Bd. LII, S. 15). Dies schließt die Anfechtbarkeit des ganzen Verrages
wegen fehlerhafter Abfassung aus, weil er anders niedergeschrieben als verabredet worden. Denn der-
artigen in nichtgerichtlichen Verträgen enthaltenen Verabredungen, wodurch einer der Kontrahenten der-
bindlich gemacht werden soll, künftig auf Verlangen des Anderen einen Parzellirungsvertrag abzuschließen,
kann keine Wirkung beigelegt werden; der allgemeine Grundsatz, daß Verträge erfüllt werden müssen,
fiudet auf Verträge, welche das Gesetz für unwirksam erklärt, keine Anwendung. Erk. dess. v. 1. Oktbr.
1866 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXIV, S. 268). So meint das Oberir. Dieser Grundfatz paßt jedoch
nicht auf jenen Fall, wo der Vertrag aus Versehen anders niedergeschrieben als verabredet wor-
den. Hier ist der falsch abgesahte förmliche Vertrag nichtig und der nicht bindende Entwurf ist auch
nichtig. Dies ist die wahre Rechtslage in dem Falle. Man vergleiche auch den letzten Absatz dieser Note.
(3. A.) Die Nichtigkeit trifft auch verschleierte Parzellirungen. Ein Notar hatte einen Kon-
trakt ausgenommen, in welchem Liacht ein bäuerliches Ehepaar ihren Bauernhof an 10 Personen im
Ganzen verkauft, und sodann ß die Käufer mit der vorangeschickten Bemerkung, daß ihre Gemein-
schast sich nicht auf Vertrag gründe, soudern durch Abschließung dieses Kaufgeschäfts zufällig entstauden
sei, auf Grund eines von einem Vermessungsrevisor angesertigten Situationsplans drgesan in den
Hof theilen, daß jeder von ihnen einige der zugeschniuenen 22 Stücke für einen bestimmten Preis
als Sondereigenedum nimmt. Diesen Vertrag hat das Obertrib. für eine gesetzwidrige Verschleierung
der Diemembration eines Bauerguts hiuler cinem Sozietätsgeschäfte erklärt. Erk. v. 21. April 1856
(Entsch. Bd. XXXII, S. 468).
Vergl. o. Anm. 84 a. E. zu §. 108, Tit. 2.
Ein Kaufkontrakt, welcher mehrere Grundstücke, und darunter ein Trennstück, um einen unzer-
trennten Kaufpreis in Pausch und Bogen, umsaßt und nicht in der für die Dismembration vor
schriebenen Form errichtet ist, soll nur theilweise, nämlich nur in Betreff des Trennstücks nichtig sein.
Oben, Anm. 2. a. E. zu §. 1, Tit. 5.
(t. A.) Das Bekenntniß zu dem außergerichtlichen Parzellirungvertrage vor dem kompctenten Hypo-
thekenrichter sieht der gerichtlichen Aufnahme desselben gleich. (A. G. O. II, 3, 5. 21 ff.) — Sind