Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

592 Erster Theil. Zehnter Titel. 
als bis den Vorschriften des §. 7, Nr. 1 oder §. 30 des G. v. 3. Januar 1845 u. §§. 3 und 4 des 
G. v. 24. Februar 1850, wegen definitiver oder interimistischer Regulirung und Vertheilung der öffent- 
lichen, Sozietäts= und Gemeindelasten auf die zu veräußernden Trenustücke genügt ist. 
Der dort angeordnete Regulirungsplan muß vor dem Beginn des Ausgebots- und Versteigerungs- 
versahrens vorgelesen und später sich einfindenden Kauflustigen vor der Zulassung zu einem Gebote 
noch besonders belannt gemacht werden. 
§. 7. Auch müssen bei einem solchen Ausgebots- und Versteigerungsgeschäft (§. 6) vor dem Zu- 
schlage oder Vertragsabschlusse stets Bestimmungen über die Ablösung, Bertheilung oder Uebernahme 
der auf den Grundstücken haftenden Reallasten und Renten in Gemäßheit des 5. 93 des G. wegen 
Ablösung der Reallasten und Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse v. 2. März 
1850, desgleichen wegen etwaniger Hypothekenschulden getroffen werden. 
H. 8. Bei diesen Aufgebots= und Versteigerungsverhandlungen (§. 8) ist jedesmal ein Richter zuzuzie- 
hen, und dieser von Amtswegen verpflichtet, für die Befolgung der im §. 6, Absatz 2, und im 8.7 
angeordneten Bestimmungen zu sorgen. 
5. 9. Wenn die vorstehenden Bestimmungen der Ss. 6, 7 und 8 nicht befolgt worden, so ist je- 
der Veräußerer mit einer Geldbuße von zweihundert Thalern zu bestrasen 17 4). Auch hat die Orts- 
behörde die Versteigerung zu verbieten, sobald der Vorschrift des §K. 8 wegen Zuziehung eines Richters 
nicht genügt ist. 
§. 10. Der S§. 31 der V. v. 2. Jaonuar 1849 wird ausgehoben 1½. 
§. 16. Auf den Grund 20) eines bloßen Privat-, wenn auch schriftlichen Ver- 
trages findet die Eintragung des Besitztitels in das Hypothekenbuch nicht statt. 
5. 17. Doch hat ein solcher Vertrag die Wirkung einer Punktation, und es kann 
also daraus auch auf die Errichtung eines förmlichen gerichtlichen Instruments geklagt 
werden -!). (Tit. 5, §. 120 sagq.) 
§. 18. Wenn verschiedene Personen einen an sich rechtsgültigen Titel zur Erwer- 
bung des Eigenthums einer unbeweglichen Sache erhalten haben, so geht derjenige, 
dessen Titel von dem im Hypothekenbuche eingetragenen Eigenthümer '?) herrührt, den 
übrigen vor. 
§. 19. Haben die Prätendenten insgesammt ihren Titel von diesem eingetrage- 
nen Eigenthümer, so gebührt demjenigen, der seinen Titel zuerst in das Hypotheken- 
buch hat eintragen?) lassen, der Votzug. 
19 4) (5. A.) Eine Zuwiderhandlung gegen die §§. 6, 7 u. 8 ist strafbar, wenn auch nur ein 
Ansang mit der Bersteigerung gemacht #. ollte es auch einer wirklichen Veräußerung noch nicht 
gekommen sein. Erk. des Obertr. vom 9. März 1864 (J.M. Bl. S. 107). 
19e) Dorr war den Notarien die Befugniß zur Aufnahme der Verträge über Parzellenveräuße- 
rungen gegeben. 
18 o ist die Lesart in der Urausgabe. In späteren Ausgaben, namentlich in der vom Jahre 
1817, findet sich die fehlerhafte Lesart „aus dem Grunde“ u. s. w. 
21) Vergl. die Aum. 5 zu 122, Tit. 5 und die Anm. zu F. 614 d. T. 
Die Klage auf Errichtung eines sörmlichen Instruments Über die Uebertragung des Grundstückes 
fleht jedem Betheiligten zu, wenn er ein Interesse dabei hat, also nicht bloß dem Erwerber behufs Be- 
richtigung seines Besitztitels, sondern auch dem kreditirenden Käufer, um Über seine Kausgelderforderung 
ein zur ger geeignetes Instrument zu haben, wenn ihm eine Hypothek vorbehalten oder zuge- 
ichert worden ist. 
ñ Uebrigens wiederholen die §§. 15—17 d. Tit. eine Ausnahme don der im S§. 111, Tit. 5 
ausgelprochenen Regel für Vertrüge: locus regit aetum; denn sie fordern für alle Verträge über 
Grundstücke schrifniche Abfassung. §. 135, Tit. 5 und Anm. 96 das. Die Ausnahme ist mit Ab- 
sicht und Bewußtsein vorgeschrieben. 
22) Damit ist nur der cingetragene Besitzer gemeint; ob er wirklich Eigenthümer sei, kommt bei 
der hier entschiedenen Frage nicht in Berracht; es ist daher kein Gewicht auf den Ausdruck „Eigen- 
thümer“ zu legen. §. 8. 
23) Wenn auch nur potestativisch. Denn die Wirksamkeit des eingetragenen Titels ist von der 
Form, in welcher die Sinragung geschehen, nicht abhängig gemacht. Nicht eingetragenes Pr. des 
Odertr. v. 27. April 1849, in Sachen Stein w. Mente ½ / UI, 49. 
 
	        
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