Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

besonders 
vom noth- 
wendigen 
Kause. 
596 Erster Theil. Eilfter Titel. 
§. 2. Was bei Verträgen überhaupt Rechtens ist, findet auch bei Kaufsgeschäf- 
ten Anwendung?"). 
§. 3. Der Eigenthümer einer Sache kann zum Verkaufe derselben wider seinen 
Willen nur alsdann gezwungen werden, wenn ein Dritter ein besonderes Recht zu de- 
ren Ankaufe durch ausdrückliche Gesetze"), Verträge, oder den Eigenthümer verpflich- 
tende letztwillige Verordnungen erlangt hat. 
nicht beiden Theilen gemeinsam sein muß: was der Verkäufer verkauft, muß ihm selbst zustehen, nicht 
schon dem Käufer mit angehören; sonst ist das Geschäft ein anderes als Kauf. Wenn also z. B. bei 
einer Erbiheilung ein Erbe eine zur Erbschaft gehörige Sache zum Alleineigemhume annimmt und die 
Miterden durch Ueberlassung auderer Stücke oder durch Geld abfindet, so ist darin nicht Tausch und 
nicht Kauf enthalten, sondern Theilung. Ein solcher, auch von dem Obertr. beurtheilter Fall ist im 
Schles. Arch. Bd. II. S. 26 mitgetheilt, doch ist die Innerlichkeit der Rechtsoperation, vermoge welcher 
der Annehmer nach wie vor der Theilung unmittelbarer Nachsolger des Erblassers ist und nicht etwa 
Singularsuccessor der Miterben wird (darauf kam es an), nicht klar ausgefaßt und dargelegt. Der or- 
anische Zusammenhang ist dieser: Mehrere Miterben sind zusammen Eigenthümer jeder einzelnen Erb- 
schaftssock, jeder Einzelne auf das Ganze aber in Gemeinschaft mit den Übrigen; keiner allein auf eine 
destimmte Sache oder auf einen bestimmten Theil derselben. Der Ausscheidende macht den Zurückblei- 
benden Raum, und. wenn Alle bis auf Einen austreten, so bleibt dieser Eine Alleineigenthümer, ver- 
möge des Akkrescenzrechts. So wirkt das Akkrescenzrecht in Beziehung auf die Erbschaft als Ganzes 
durch die Entsagung einzelner Miterben; so wirkt es in Beziehung auf einzelne Erbstücke durch die 
Abfindung der Einzelnen bei der Theilung; der Abgefundene hat nichts zu übertragen, nichts zu thun, 
als zu erklären, daß er aus dem Gesammteigenthum ausscheide. 
Andere Gestaltungen nehmen die Uebertragungen eines Miterben (vor der Theilung) an Druitte 
an. Das Obertr. hat den Satz ausgesprochen: Die von einem Erben an einen Dritten „geleistete 
Cession des Erbtheils, ohne nähere Bestimmung des Gegenstandes, bloß auf Höhe einer gewissen 
Summe, Überträgt kein Eigenthum an den einzelnen, den Erbtheil bildenden Gegenständen der Erb- 
schaft. Der Cessionar erlangt vielmehr durch eine solche Abrretung nur einen personlichen Anspruch 
an den Erben. Pr. 465, v. 7. Mai 1838 (Entsch. Bd. 1II, S. 302). Der erste Theil dieses Pr. 
ist unbedingt richtig. Die Uebertragungsart ist bei Beräußerungen eines einzelnen Miterben verschieden 
nach dem enstande. Er kann veräußern wollen seinen Erbtheil, oder eine zu seinem Erbtheile ge- 
hörige einzelne Sache oder Forderung, oder auch einen Inbegriff von Sachen. Soll das Erbrecht (der 
Erbiheil) als Begriffsganzes veräußert werden, so kann es nur durch einen Verkauf geschehen (SS. 447, 
474); sollen einzelne Sachen oder ein Inbegriff von Sachen veräußert werden, so muß es gleichsalls 
durch Verkauf und Ucbergabe geschehen, wozu natürlich die Bestimmung der Spezien nothwendig 
ist; sollen einzelne Rechte übertragen werden, so kann dies nur durch Cession bewirkt werden, wobei 
die Legitimatiousfrage für sich bleibt. 
(5. A.) Hat ein Käuser das ihm auf Grund eines Kaufes zustehende persönliche Recht zur Sache, 
einem Anderen für einen bestimmten Preis mit der Verpflichtung abgetreten, ihm durch Uebergabe das, 
zuvor von ihm selbst zu erwerbende Eigenthum daran zu übertragen und ist diese Uebertragung auch 
in Wirklichkeit zu Stande gekommen, so sind damit alle Merkmale eines Kaussgeschäftes erbracht, und 
es findet der Einwand der Verletzung über die Hälfte gegen ein solches Geschäft stat. Erk. des Obertr. 
vom 14. Oktober 1867 (Arch. f. Rechtef. Bd. LXVIII, S. 247). 
3 #) (4. A.) Es gehört mithin zur Perfektion des Kaufs auch Willensübereinstimmung der Kon- 
trahenten über alle Essentialien des Geschästs. Aber dazu ist nicht unbedingt in allen Fällen eine durch 
Worte oder Schrift ausgedrückte Erklärung erforderlich, vielmehr kann der Konsens unter gewissen Um- 
ständen und Voraussetzungen auch durch Handlungen erklärt werden. So ist z. B. die bei einer Fabrik 
erfolgte und angenommene Bestellung von Waaren einer gewissen, nach Fabrikpreisen verkauflichen 
Sorte ein Kaufkontrakt, wenngleich weder diese Waaren zur Zeit der Bestellung auf dem Lager vor- 
räthig und daher noch anzufertigen waren, noch eine besondere Vereinbarung binsichtlich des Preises 
stattgehabt hat; und dieser Kauskontrakt gelangt durch die unternommene Aueführung der Bestellung 
zur Perfektion, — zumal bei einem schon bestehenden Verkehre der Parteien, ohne daß eine desondere 
Erklärung des Fabrikbesitzers über die Annahme der Bestellung vor deren Ausführung erforderlich ist. 
Daher entscheidet über den Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages weder das Datum, noch der Tag 
des Jugangs des Benochrichtigungeschreiven Über die Absendung der Waaren. Erk. des Obertr. v. 
6. Novbr. 1855 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XVIII, S. 280). 
Bei der nothwendigen Subhastation wird das Kaufsgeschäft durch Abgabe des Meistgebots und Ein- 
willigung der Interessenten in den Zuschlag persekt. Erk. des Odertr. v. 28. November 1851 (Archiv 
f. Bd. III. S. 341). Vorausgesetzt, daß der beiderseitige Konsens auf den nämlichen Gegenstand 
zusammentrifft. Unten, Anm. 35 zu §. 340 d. T., u. Aum. 68 zu §. 41, Tit. 55 der Proz.-Ordn. 
4) Ein Beispiel: Th. II, Tit. 18, §98. 109 — 111. Dergleichen Ausnahmen von der Rcchtsregel 
leiden niemals eine analoge Anwendung. 
 
	        
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