Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Kaufs- und Verkaussgeschäften. 599 
8. 14. Die Begebenheit oder das Ereigniß aber, welchem die Bestimmung der 
Person, auf die das Eigenthum gelangen soll, überlassen worden, muß so beschaffen 
sein, daß sie innerhalb einer gewissen gein unfehlbar eintrefsen, und daß dadurch diese 
Person zuverlässig und ungezweifelt bestimmt werde. 
§5. 15. Mangelt es an diesen Erfordernissen, so ist der Vertrag für nicht geschlos- 
sen zu achten. 
§. 16. Ein Gleiches findet statt, wenn derjenige, dessen Ausspruch die Be- 
stimmung des künftigen Eigenthümers überlassen worden, den Ausspruch zu thun sich 
weigert. 
S. 17. Soeert derselbe mit diesem Ausspruche, und können die Parteien über 
eine gewisse Frist dazu sich nicht vereinigen, so muß der Richter, auf das Anrufen eines 
oder des andern von ihnen, die Frist bestimmen. 
§. 18. Erfolgt auch binnen der durch den Richter bestimmten Frist kein Ausspruch, 
so ist der Vertrag für nicht geschlossen anzusehen. * 
§. 19. Zur Schließung eines gültigen Kaufs wird erfordert, daß der Verkäufer 
über das Eigenthum der Sache zu versügen berechtigt?), sowie, daß der Käufer eine 
solche Sache zu erwerben und zu besitzen fähig sei 10). 
Anh. S. 1 2. Obsolet ½11). 
daß auch eine der den Bertrag schließenden Personen erst durch eine künftige Begebenheit näher bestimmt 
werden soll. läßt sich gegen die Meinung einiger Monenten ganz wohl denken, z. B. es kauft Jemand 
eine Stelle in einem Hospitale für den ersten Armen, der ihm morgen auf der Brücke begegnen 
wird. Die Meinungen, daß 88§. 13 — 18 wegbleiben müßten, weil ein solcher Vertrag ein dloßes 
pactum de vendendo enthalte, oder weil der, welcher solchergestalt für einen Dritten kauft, selbst für 
den Känfer zu achten sei, weil er doch dem Verkäufer in jedem Falle verbindlich bleibe, sind beide 
unbegründet. Das Gesetz fupponirt einen wirklichen Kauf, wo die Person des Käufers obwohl nur 
relatid bestimmt ist. Da auch der eine Theil, welcher den Kauf schließt, ausdrücklich erklärt, daß er 
nicht für sich selbst, sondern für einen Dritien kause, so kann er nicht als Käufer angesehen werden, 
sondern dieses ist der Dritte, der durch das Ereigniß oder den Ausspruch bestimnn werden soll. Ka- 
tio dilferentiae liegt darin, daß, wenn das Ereignuiß oder der Ausspruch nicht ersolgen, nichts gesche- 
hen ist, und der, welcher den Kauf geschlossen, für seine Person kein jus agendi daraus hat. Zu 
H. 14 konfundiren die Monenten den hier beschriebenen Kauf mu einem bedingten. Von diesem ist 
gar nicht die Rede, sondern davon wird unten gehandelt. Hier ist emtio vemlitio pura vorhanden, 
und nur die Person des Käufers wird per relationem bestummt. Hieraus folgt aber auch, daß die 
Begebenheit, auf welche Bezug genommen wird, innerhalb einer gewissen Zeit zuverlässig existiren 
milsse, weil sonst die Sache gar keinen exilum haben kounte, und eine inextriable Ungewißheit des 
Eigenthums entstehen würde, die das Gesetz nicht zulassen will“ (Ges.-Rev. Pens. XIV. S. 7.) 
Dabei ist eine Hauptsache vergessen, nämlich die Willensfreiheit des eigentlich gemeinten künftig 
bekaunnt werdenden Käufers: dieser soll der wahre Käufer sein und doch wird er wig eine willenlose 
Sache behandelt, die cben nur relativ bestimmt zu werden braucht. Die Idre ist ein logischer Wider- 
spruch. Das Geschäft foll eine emtio venditio pura, und zugleich soll derjenige, welcher zum Besten 
des Dritten kauft, doch nicht Kontrahent sein, sondern eine unbestimmte und unbekannte, auch nicht 
vertretene Person, von welcher man nicht weiß, ob es ihr gesällig sein wird, oder nicht, diesen für 
sie projektirten Kauf abzuschließen. Will sie davon nichts wissen, so ist, nach der Idee, wahrschein- 
lich kein Kauf zu Stande gekommen; wie foll also von Anfang eine emtio vonditio pura vorhanden 
sein? Gesällt ihr hingegen das Geschäst, und soll es, ohne weitere Rücksicht auf den Verkäufer, 
durch ihr Wohlgefallen perfekt geworden sein, so ist ja offendar erst jetzt der Kauf zu Stande gekom- 
men und zwar zwischen diesem Dritten und dem Verkauser. Eine Nebenfrage, die aber für das 
Praktische eine Hauptsache ist, bleibt nun das Schicksal des Verkäufers mit seinem Interesse. Dieser 
soll wieder als Sache behandelt werden, denn er soll sich den ersten besten Almosenempsänger, der 
seinem vorläufigen Kontrahenten „morgen auf der Brücke begegnen wird“, als Käufer aufzwingen 
lassen. Eine folche Geschichte kommt im Leben nicht vor, und das ist das Beste an der Erfindung. 
9) Vergl. Tit. 4, S. 2; L. 42 D. de usurp. (XLI, 3); L. 4, 8. 32 D. de doli exc. (XLIV, 4). 
Das Obertr. deutet diese Satzung so: „Diese Vorschrift ist nicht dahin zu verstehen, daß, wenn zur 
Zeit der Errichtung des Kaufs der Berkäuser die Befugniß, über das Eigenthum der Sache zu ver- 
fügen, nicht gehabt hat, der Vertrag für die Kontrahenten unbedingt ungüluig ist; vielmehr ißst eine 
solche unbediugte Ungülligkeit nur in Beziehung auf den nicht zugesogenen Eigenthümer oder denjeni- 
gen, welchem die Disposinonsbefugniß über die Sache zusteht, vorhanden; in Bezichung auf die Kon- 
trahenten dagegen hängt die Gülugkeit oder Ungültigkeit des Vertrages von den besonderen Wirkungen
	        
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