Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

600 Erster Theil. Eilster Titel. 
§. 20. Wer fremde Sachen oder Güter verwaltet, darf von denselben oder ihren 
Nutzungen, so lange sein Auftrag dauert, ohne die besondere Bewilligung des Eigen- 
thümers nichts käuflich an sich bringen "). 
§. 21. Der Auktionskommissarius und der Ausmiufer sollen, von den Sachen, 
welche sie versteigern, weder selbst, noch durch oder für Andere etwas erstehen. 
§. 22. Bei gerichtlichen Verkäufen kann diejenige Gerichtsperson, welche die Hand- 
lung dirigirt, sowie diejenige, welche dabei das Protokoll führt. nicht mitbieten. 
§. 23. Hat eine dergleichen ausgeschlossene Person (88. 21, 22) die Sache den- 
noch gekauft, so kommt es auf den Entschluß derjenigen, welche ein Interesse dabei 
haben, ob sie das Gebot des an sich unbefugten Käufers genehmigen wollen, 
oder nicht. 
§. 21. Genehmigen sie dasselbe nicht, so muß die Sache, auf Gefahr und Ko- 
sten des unbefugten Käufers, anderweit zum Verkauf gebracht werden 12½). 
  
ab, welche in jedem einzelnen Falle das Nichtvorhandensein des in dem §. 19 vorgeschriebenen Re- 
quisits auf das Rechtsverhältniß der Kontraheuten unter einander hat, und diese sind nach den allge- 
meinen Vorschriften der Vertragslehre und insbesondere nach den Vorschriften der Gewährleistung bei 
Kaufverträgen zu beurheilen.“ Pr. 601, vom 5. Januar 1839. Die Gründe dazu s. m. im Nechte 
der Forderungen Bd. III. S. 609; II A. S. 725. Diese Auslegung ist unbefriedigend. Daß den 
dritten wahren Eigenthümer der Kaufkontrakt gar nicht berührt, ist eine sich vou lelbst verstehende 
Sache, für ihn existirt er nicht, und es kann nur sehr uneigentlich von einer Ungültigkeit in Bezie- 
hung auf ihn Rede sein. In den Gründen sagt das Obertr.: „Der Eigenthümer oder derjenige, 
dem die Dispositiousbefugniß Über die Sache zusteht, kann daran (an den Verkaufskontrakt) nicht ge- 
bunden sein, ist vielmehr berechtigt, den Verkauf anzufechten.“ Das ist juristisch unrichtig; der Dritte 
hat ganz und gar keine Berechtigung, einen Kontrakt anzufechten, den er nicht mit geschlossen hat; 
die Kontraktsklagen stehen nur den Kontrahenten zu. Die Satzung hat nur in Beziehung auf Sachen, 
welche, wie Lehen = und Fideikommißgüter, für die Parteien nicht im Verkehre sind, juristischen Sinn, 
denn ein Kauf über solche Sachen ist allerdings nichtig. §§. 28, 29 d. T. Außerdem ist sie völlig 
bedemungslos, ja im Widerspruche mit der Lehre von der Gewährleistung und mit der Berjährung 
durch Besitz. — (3. A.) Der Verkäufer kann sich zur Begründung des Einwandes der Rechtsungll- 
tigkeit des Kaufs auf den F. 19 nicht berufen, sagt das Obertr. in einem Erk. v. 5. Dezember 1854 
(Emsch. Bd. XXIX, S. 351). Vergl. Erk. v. 22. September 1858 (Arch. für Rechtsf. Bd. XXX, 
S. 253). Auch der Käuser kann sich darauf nicht berufen, mag er gewußt oder nicht gewußt haben, 
daß der Verkäuser nicht wahrer Eigenthümer der Sache war. Denn dieses Nichtwissen enthält keinen 
Irrthum über das Wesentliche oder den Hauptgegenstand des Vertrags selbst. Erk. des Obertr. 
v. 15. Oktr. 1858 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXI, S. 57). Das versteht sich nach dem Gesagten von 
selbst; sonst könnte sich seder Gewährsmann von der Eviktionsleistung willkürlich freisprechen; er dürfte 
nur sagen, daß er nicht verfügungsberechtigt gewesen sei. (4. A.) Gleichwohl hat der §. 19 einen ju- 
ristischen Kern; der richtige Gedanke ist nur nicht zutreffend ausgedrückt, der Verfasser hatte etwas 
ganz andercs gesagt als er hat sagen wollen. Das juristisch Wahre an der Sache ist dies: die Ver- 
äußerung ist nichtig, d. h. die Uebertragung; der Kauf aber, nämlich der Vertrag ist völlig 
bündig und hat gerade die Wirkung, daß er den Käuser wegen der Nichtigkeit der Uebertragung zu 
seinem Interesse verhilft. Vergl. m. diegt der Forderungen, Bd. II. S. 337 ff. und Bd. III, S. 726. 
S. hierzu v. Savigny, Obligationenrecht, Bd. II, S. 289, 290. 
10) S. auch Tit. 4, §. 2 und die Anm. 18 dazu, und Zus. 1 bis 7 zu H. 8, Tit. 8. 
(4. A.) Ein Generaldeposikorium eines Gerichts als solches kann g. B. das Eigenthum von Grund- 
stücken nicht erwerben. Pr. des Obertr. v. 23. Mai 1855 (Entsch. Bd. XXXI, S. 78). 
11) In Folge der veränderten Militär= und Staatsverfassung. Die Vorschrift des Anh. S. 12 
setzte die alte Kantoneinrichtung voraus, und wies, wenn Jemand, der kantonpflichtige Söhne haue, 
oder deren Einrangirung erwarten konnte, alle seine Besitzungen verkaufic, die Gerichte an, derglei- 
chen Veräußerung der Kanton-Revisionskommission anzuzeigen und wenigstens einen beträchtlichen Thoil 
des Preises so lange iu Beschlag zu nehmen, bis das Kaufgeld zu einem anderen Etablissement ange- 
legt oder auf die Anzeige Verfügung ergangen sein wülde. 
12) S. o. die Zus. 3 und 4 zu §. 8, Tit. 8. 
12°9) (4. A.) Daher braucht bei nothwendigen Subhastationen der nächst vorhergehende Bieter, 
im Falle die Interessenten das Gebot des undefugten Bieters nicht annehmen, sich den Zuschlag nicht 
gefallen zu lassen, er kann denselben aber auch nicht verlangen; vielmehr ist ein neuer Bictungster- 
min anzuberaumen. Erk. des Obertr. v. 3. Oktbr. 1853 (Arch. f. Rechtss. Bd. X, S. 161). Die 
Richtigkeit dieses Satzes ist von Striethorst in der Aum. S. 162 a. a. O. angezweiselt, jedoch 
  
  
  
 
	        
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