Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Kaufs- und Verkaufsgeschäften. 605 
8. 51. Wenn auch nur einer dieser Schiedsrichter *2) seinen Ausspruch nicht thun 
kann, oder denselben zu thun beharrlich 2*) verweigert (88. 16, 17, 18), so ist der 
Kauf für nicht geschlossen zu achten. 
§. 52. Auch durch Beziehung auf eine anderwärts schon feststehende Summe ?“) 
kann der Kaufpreis bestimmt werden 25). 
§. 53. Doch ist eine solche Bestimmung nur in so weit für hinreichend zu achten, 
als die Summe, auf welche die Kontrahenten sich bezogen haben, mit Zuverlässigkeit 
ausgemittelt werden kann. 
8. 54. Ist der Kauf mit Beziehung auf den Marktpreis eines gewissen Orts, 
ohne weitern Beisatz, geschlossen worden, so ist der mittlere Marktpreis 3J5) zur Zeit 
der erfolgten Abschließung zu verstehen. 
§. 55. Mehr, als der Verkäufer, bei Abschließung des Kontrakts, sich ausdrück- 
lich vorbedungen hat, kann unter dem Namen eines Weinkaufs. Schlüssel-, Halfter- 
oder Trinkgeldes, nicht gefordert werden. 
§. 56. Ist die Munzsorte des Kaufpreises nicht bestimmt, so wird sie für Sil- 
ber-Courant angenommen. (LTit. 5, 55. 257, 258, 259.) 
§. 57. Fällt weg 25). 
§. 58. Der Einwand, daß der Kaufpreis mit dem Werthe der Sache in keinem 
Verhältnisse stehe, ist für sich allein den Vertrag zu entkräften nicht hinreichend. 
nig werden kann, welche als der eigentlich angemessene Preis von ihr bezeichnet werden soll. Man 
könnte aus eben denfelben Gründen, wodurch der Durchschnitt bei der Personenmehrheit gerechtfertigt 
werden soll, auch in diesem Falle eine Fraktionsrechnung anwenden. (4. A.) Das östr. G. B. läßt, wenn 
keine Stimmenmehrhtit erzielt wird, den Kauf für nice eingegangen erachten. 
" 33) Uneigentlich so genannt; sie sind nur „viri bon!“, keine Privatrichteranstalt. S. o. die 
nm. 31. 
34) Man sollte glauben, eine bestimmt auegesprochene Weigerung müßte genügen. Das Gesetz 
verlangt jedoch durch diesen Ausdruck eine wiederholte Aufforderung. 
242) (4. A.) Z. B. wenn der Preis, welcher bei einer früheren Beräußerung ausbedungen wor- 
den ist, zuum Grunde gelegt ist. Vergl. östr. G. B. S. 1058. 
35) Das geschieht stillschweigend, wenn man öffentlich seilgebotene Sachen in der ansgesprochenen 
oder aus den Umständen sich ergebenden Absicht, darüber als Eigenthümer zu verfügen, sich üÜbergeben 
läßt: es ist dann der dort übliche Kauspreis für bewilligt und aungenommen anzusehen. Pr. des . 
v. 7. Jan. 1831. (Simon, Rechtsspr., Bd. 111. S. 224.) (5. A.) Wieder anerkannt und ange- 
wendet in dem Erk. des Obertr. vom 11. Juli 1863 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XLIX, S. 324). (5. A.) 
Denselben Satz hat das Obertr. auch so sormulirt: „Wenn Gegenstände, Waaren, welche einen ge- 
wissen Marktpreis haben, von Personen, die aus dem Verkaufe solcher Sachen ein Geschäft zu ma- 
chen pflegen, an einen Anderen, der solche Sachen kanfen will, zu diesem Zwecke abgegeben werden, 
ohne daß über den Preis eine spezielle Beredung stattgefunden hat, so ist anzunehmen, 9onr beide Theile 
darüber einverstanden sind, daß der Marktpreis, welchen die Waare zur Feu der Uebereinkunft und 
Ueberlieferun ett als Kauspreis für selbige bezahlt werden solle. Erk. vom 15. Dezember 1864 
(Arch. f. Rechtsf. Bd. LX, S. 40. Wie soll es 4# wenn Beide nicht zusammen fallen und der 
Marktpreis zur Zeit der Ueberlieferung ein anderer ist als der zur Zeit der Uebereinkunft? Das 
H. G. B. Art. 353 sieht aul die Zeit und den Ort der Erfüllung. — Ist aber ein bestimmter Preis, wie 
z. B. bei den meisten Viktualien, nicht üblich, kommt es vielmehr in jedem einzelnen Falle auf Din- 
oten und wird für die Sachen dem Einen mehr, dem Anderen weniger abgenommen, je nachdem 
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ilbietende von dem Abnehmer mehr oder weniger erlangen kann, so ist kein eigentlicher Kauf 
(Konsensualkontrakt) zu Stande gekommen (8§. 53 d. T.), sondern das Geschäft ist ein Innominatkon- 
trakt nach der Form do ut des. Es kommt dann auf die Auemittelung des Kaufwerths der gegebe- 
nen Sachen durch Gntachten an. 
35# ) (4. A.) Diese Bestimmung ist in Betreff der Handelsgeschäfte modifizirt durch den Art. 353 
des H. G. B. (unten, Th. II, Tit. 8). 
36) Ges. v. 30. Sept 1821, HP. 7 (G. S. S. 159); Mngel vom 4. Mai 1857, H5. 7 (G. S. 
S. 305); s. auch Zus. zu H. 77, Tit. 16. (3. A.) Nach dem #§. 57 sollte ein Kaufpreis von 10 Thlrn. 
und weniger nur in Scheidemünze, über 10 Thlr., doch unter 30 Thlr., im Mangel ausdrücklicher 
Bestimmung, halb in Kourant und halb in Scheidemünze entrichtet werden dürfen. 
37) Das Mißverhältniß zwischen Leistung und Gegenleistung, welches die neueren Civilisten lae-
	        
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