Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Kaufs- und Verkaussgeschäften. 611 
K. 72. Ist bloß die Summe des Kaufpreises in dem Instrumente höher "#) oder 
—.— 
tion nur als anticipirte Replik auftreten, denn eine actio wegen Simulation giebt es nicht. Was für 
ein Klagerecht dem Kläger zu Gebote stehe und welche Erfordernisse zur Begründung der Klage 1. 
hören, ist nach Beschaffenheit des Falles zu befinden. Wird J. B. auf Zurückzahlung einer in 
mäßheit eines Scheinkauss geleisteten Zahlung geklagt, so muß der Kläger den Rechtsgrund, aus wel- 
chem er die Zahlung in dem vorliegenden Falle zurückzufordern berechtigt sei, also etwa — wenn kein 
anderes Geschäft beadsichtigt worden — die unrechtmöhge Bereicherung des Beklagten (actio In la#tom 
wegen Bereicherung), oder — wenn man ein bestimmtes Geschäft beabsichtigt hatte — einen Umstand, 
unter welchem dasselbe unkräftig sei (condictio causa data causa non secuts), darlegen und erforder- 
lichen Falles beweisen, mühtn mit der Angabe der nöthigen Beweismittel unterstützen. Vergl. das 
Erl. des Obertr. vom 15. März 1853 (Arch. f. Rechtsf. Bd. X, S. 14). 
46) Pflegt zu geschehen, um dadurch betrüglich Kredit, insbesondere Darlehen zu suchen. Um die- 
ses zu verhüten, . von der Centralbehörde nachstehendes Publkandum vom 20. Februar 1807, we- 
gen Verhültung der nachtheiligen goshen simulirter Kanf-, Tausch= und Pachtkontrakte erlassen: 
Seine Königliche Majestät von Preußen r2c. haben durch das Publikandum vom 29. Mai 1797 
bereits für das Herzogthum Schlesien diejenigen Vorschriften ertheilen lassen, welche ersorderlich gewe- 
sen, um diejenigen, welche Grundstücke 1 oder Geld darauf leihen wollen, gegen die Besorgniß 
zu sichern, bei Beurtheiluug des Werths der Grundstücke durch simulirte Kauf-- und Tauschkontrakte 
getäuscht zu werden. Die Erfahrung hat indessen gelehrt, daß diese schädlichen Simnlationen auch in 
anderen Provinzen hin und wieder üblich geworden und sich nicht bloß auf Kauf- und Tauschverträge, 
sondern auch auf Pacht-, Mieths= und andere die Nutzungen der Grundstücke betreffende Kontrakte 
erstreckt haben. Seine Königliche Majestät finden daher für nöthig, das oben gedachte Publikandum 
näher zu bestimmen und zur allgemeinen Befolgung in Höchst Dero gesammten Staaten Nachstehen- 
des hierdurch zu verordnen und neßtzuevrn. 
§. 1. Jeder, welcher ein Landgut oder anderes Grundstück kaufen, oder ein Darlehn darauf 
¾ will, wird zuvörderst erinnert, daß der in dem Oypothekenbuche eingetragene Werth von der Be- 
  
örde, welche das Hypothekenbuch führt, keineswegs vertreten wird, sondern es vielmehr lediglich seine 
ache bleibt, sich von dessen Richtigkeit durch zulässige Nachfragen und Erkundigungen zu überzeugen. 
§. 2. Um jedoch die Mittel, wodurch diese Ueberzeugung bewirkt werden kann, zu erleichtern, 
sollen künftig in den Hypothekenscheinen, nicht wie an einigen Orten geschehen, nur die neuesten Er- 
werbspreise, sondern auch die früheren, soweit sie aus dem Hypothekenduche wreben, aufgeführt 
werden. Außerdem muß die von dem Landgute oder anderem Grundstücke vorhandene, ritterschaftliche 
oder gerichtliche Taxe, und zwar in letzterem Falle mit Benennung des Gerichts, welches die Adschätzung 
bewirkt hat, in den HOypothelkenscheinen vermerkt werden. » 
§.s.WerdutchErtichmngsimulirtekaIf-,Tausch-,Pacht-,Miethinrbzmdsodetandes 
retähnlicherVerttäge,einetnGrundstückedmScheineinedhöherenWerthssbeilegt,iollalseinBes 
trüger von Amtswegen zur Unterinchung gelogen, und nach dem Grade der dabei zum Grunde lie- 
enden mehr oder minder gesährlichen A acht, auch nach dem Verhältnisse des daher entstandenen grö- 
geren oder geringeren Gewinnes oder Schadeus, mir den in dem A. v. R. Th. 11, Tit. 20, S§. 1259 
bis 1266 bestimmten Strafen belegt werden. Z 
§. 4. Wenn der Besitzer eines Grundstücks durch dergleichen Sckemrerucgz Andere verleitet 
hat, ihm einen höheren Kredit zu bewilligen, und es entsteht demnächst über sein Vermögen Konkurs, 
wobei folche bintergangene Gäudiger, Verlust leiden; so soll derselbe niemals zur Cessione bonorum 
verstattet, sondern nach Vorschrift A. v. N. Th. 11, Tit. 20, §KF. 1458—1472, und nach Beschaffeu- 
heit der sonst eintretenden Umstände, als ein muthwilliger und sahrlässiger Banqueroteur betrachtet 
werden. 
—Z. 5. Gleiche Strasen, wie die Kontrahenten Fecgtr (§. 3), haben auch alle diejenigen bewirkt, 
welche an den mehrgedachten simulirten Verträgen als Mittelspersonen auf irgend eine Weise wissent- 
lich Theil nehmen, und überdies sind dieselben denen, die hierdurch Schaden erleiden, mit den Haupt- 
kontrahenten, einer für alle und alle für einen, zur Entschädigung verpflichtet. 
#s. 6. Weder die Gerichte, noch die Notarien, ingleichen die patentirten Mäller und Agemen, 
seuen sich bei Anfnehmung der Kontralte zu Werlzeugen unerlaubter Simulationen gebrauchen las- 
en, vielmehr milssen sie, wenn sie wegen einer solchen Simulation erheblichen Verdacht haben, und 
die Kontrahemen sich durch Vorhaltungen von ihrem strafbaren Vorhaben nicht abbringen lassen 
wollen, den ihnen gemachten Auftrag gon ablehnen. Außerdem müssen diejenigen Gerichtspersonen, 
welche bei Ausübung ihres richterlichen Aums von solchen Simulationen glaubhafte Kenntniß erlangen, 
davon der Behörde Anzeige thun, damit nach Beschaffenheit des obwaltenden Verdachts und der sonst 
eintretenden Umstände die Untersuchung wegen der unternommenen Simulation veranlaßt, und bis 
4 deren Olegung die Eintragung Ficher verdächtigen Kontrakte in die Hypothekenbücher nicht ge- 
attet werde. 
5. 7. Gerichtepersonen. Notarien, Mäökler und Agenten, welche wissentlich fimulirte Verträge 
von der oben erwähnten Art unterstützen und begünstigen, sollen außer der §. 5 bestimmten Strafe, 
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