Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Bon Kaufs- und Verkaufsgeschäften. 621 
die Uebergabe nicht durch seine Schuld verzögert wird, weder Zinsen zahlen, noch Nu- 
tzungen berechnen 7 2#). Z 
8. 117. Ist eine Sache in Pausch und Bogen, oder wie sie steht und liegt, ver- Erlepe de 
kauft, so übernimmt der Käufer, gleich nach unterzeichnetem Kontrakte, nebst allen Nu= Leusch und 
tzungen und Rechten, zugleich diesenigen Gefahren und Lasten, die ihn sonst erst nach 93 
der Uebergabe würden getroffen haben 7"). 
S. 118. Bleibt in einem solchen Falle der Verkäufer, nach unterzeichnetem Kon- 
trakte, bis zur Uebergabe im Besitze der Sache, so hat er, in Ansehung der Nutzungen 
owohl, als der Lasten und Gefahren, nur die Rechte und Pflichten eines Verwalters 
ean Sachen 75). (Tit. 11, Abschn. 2.) 
§. 119. Davon kann er sich jedoch, bei einem durch Zufall oder durch Schuld 
des Käufers entstehenden Verzuge der Uebergabe, durch Ausantwortung der Sache zur 
gerichtlichen Aufsicht und Verwaltung befreien. 
§. 120. Wird aber die Sache vor der Uebergabe, durch Zusob 76) oder Schuld 
des Verkäufers, dergestatt vernichtet, daß gar keine Uebergabe mehr erfolgen kann, so 
trifft dieser Verlust den Verkäufer. 
§. 121. Ist ein Inbegriff von Sachen gekauft worden, so wird ein solches Ge- vie enemn z- 
scot. in Anfehung der Nutzungen und Geschren, dem Kaufe in Pausch und Bogen 214-317). 
gleich geachtet. 
§. 122. Ist die JZahl der Stücke bloß zur nähern Bezeichnung des Inbegriffs an- 
gegeben worden7s), so wird dadurch die Natur des Kaufs, als eines in Pausch und 
ogen geschlossenen, nicht geändert. 
§. 123. Hat sich aber der Käufer eine gewisse Zahl von Stücken aus einem 
Inbegriffe vorbedungen, so finden die unten S. 207 saq. gegebenen Vorschriften An- 
wendung. 
S. #% Der Verkäufer muß die Uebergabe so leisten, daß der Käufer dadurch **—t 
in den Stand gesetzt werde, über die gekaufte Sache nach dem Inhalte des Kontrakts g## 
zu verfügen?7?). bden maff 
  
7325) Ju beiden Fällen geschieht es eben mit dem Willen des Käufers, daß der Verkäufer Sache 
und Kausgeld zugleich nutzt. Vergl. o. die Anm. 70. 
(5. A.) Verzögert der Verkänser. durch seine Schuld die Uebergabe, so muß er auf Grund des 
8. 109 die vorausgezahlten Kausselder dem Käufer landüblich versiisen- die Zinsen sind nicht eigent- 
liche Zögerungszinsen (der §. 116 bezeichnet sie auch nicht als solche), sondern gesetzliche. Erk. des Cbertr. 
v. 10. Juli 1865 (Entsch. Bd. LIV, S. 64). 
74) Doch aber trägt er nicht den kufälligen Untergang der Sache (vergl. Anm. 61 zu K. 95), 
vielmehr verdleibt es in diesem Falle bei der Regel. §. 120. (4. A.) Denn zum Uebergange des 
Eigenthums auch der in Pausch und Bogen freiwillig verkauften Sache ist die Uebergabe erforderlich. 
Erk. des Obertr. vom 8. Sept. 1853 (Arch. f. Rechtsf. Bd. X, S. 117). 
75) Man hat auf Grund dieses und des vorhergehenden §. 117 behaupet, das Eigenthum ehe 
bei freiwilligen Verkäusen in Pausch und Bogen schon durch Abschließung des Kontrakts über. (Si- 
mon, Rechtsspr., Bd. 1. S. 412.) Diese Ausnahme von dem Grundsatze des §F. 1, Tit. 10, daß bei 
der mittelbaren Erwerbung zur Uedragung des Eigemhums die Uebergabe das einrige Mittel (mo- 
dus acqulrendi) ist (vergl. auch §. 1038 d. T.), gilt hier keineswegs, denn durch nichts i ste auch nur 
angedeutet, vielweniger ausdrücklich vorgeschrieden, was doch für Ausnahmen nothwendig ist. Das 
Obertrib. steht gleichfalls auf dieser Seite, nach dem Pr. 533, v. 28. Sept. 1838: „Das Eigenthum 
der freiwillig, aber in Pausch und Bogen verkauften Sache geht dennoch erst mit der Tradition auf 
den Käufer über.“ Die Vorschriften der Ss. 117—120 finden jedoch auf die nothwendige Subhastation, 
für welche der §. 344 besondere Bestimmungen trifft, nicht Anwendung. Pr. 587, v. 28. Sept. 1838. 
76) S. oben die Anm. 74 zu §. 117. 
77) In der ersten Ausgabe steht dieses Marginale richtig neben dem §F. 121; in späteren Ausga- 
ben findet es sich aus Versehen neben dem §. 120. 
78) Das ist eine Thatsache, welche aus dem Vertrage oder den Umständen entnommen werden muß. 
79) Sonst kann der Käufer auch nach der Uebergabe die gaufgderpohlung drohgerne aus Grund 
des §. 271, Ti 5. Denn bei Kaufkontrakten über Grundstücke gehört es zu den wesemtlichsten Thei-
	        
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