Was bei er-
solgter Eui=
ton der Ver
kaufer dem
Kaufer zu
leisten hadbe,
wenn die
Saoche dem
Lanfer
ganzlich,
628 Erster Theil. Eilfter Titel.
§. 153. So weit die Parteien über das, was der Verkäufer dem Käufer, als
Schadlochaltung für den Anspruch des Dritten, vergüten solle, sich besonders vereinigt
haben, hat es dabei lediglich sein Bewenden).
8. 154. Ist nichts verabredet worden, und erhält der Käufer, als redlicher Be-
sitzer, für die ihm gänzlich entzogene Sache von dem Dritten Ersatz des dafür gezahl-
ten Kaufgeldes, und der auf die Sache verwendeten Kosten, so kann er dieserhalb an
den Vertkäufer keinen Anspruch machen. (Tit. 15, S. 25 Sqq.)
§. 155. Vielmehr haftet der Verkäufer nur, nach Verhältniß seiner obwaltenden
Terschuldung dem Käufer für den etwa noch außerdem bei dem Kaufsgeschäfte er-
littenen wirklichen Schaden. "
§. 156. Zu diesem Schaden gehören auch die auf den Kauf verwendeten, inglei-
chen die bei dem Prozesse mit dem Dritten aufgelaufenen Kosten ?).
drückliche Bestimmung fehlt, ist gleichsalls ein lästiger Vertrag. Tit. 16, ß. 406. (4. A.) Der 5. 152
emscheidet übrigens einen Streit der neueren Rechtslehrer über den Gebrauch der Litisdenunziation außer
den Fällen des Kaufs. Die rômischen Juristen kennen die Anwendung des Instiruts nur in den Fül-
len, wo Eniktion zu leisten ist; Neuere wollen die Denunziation anch außer dem Berriche der ECvik-
tionsleistung in allen Fällen zulassen, wo eine Prozeßpartei, falls sie unterliegt, dieserhalb eine Re-
Arbtage gegen einen Dritten hat. Darüber besonders: Dunze: im Archiv für civil. Praxis, Bd. X.
355 ff. Diese Ausdehnung in der Doktrin erkennt die preußische Gesetzgebung an. Bergl. A.
G.O. I. 17, §§. 2 —4 und die dort angef. Stellen des A. L. R.
3Za) (4. A.) Vergl. oben §. 292, Tit. 5 u. die Anm. dazu.
4) Nach Verhältniß der Verschuldung für den positiven Schaden haften; diese Bestimmung ist et-
was ganz Neues und bisher aus den landrechtlichen Bestimmungen nicht Bekanntes; denn einestheils
wird nach den allgemeinen Grundsätzen über Schadensersatz der positive Schade bei jedem, nach dem
Rechtsverhältnisse an sich verpflichtenden, Versehen ersetzt (F. 12, Tit. 3 u. F. 288, Tit. 5), anderen-
theils kommt es bei der Gewährleistung auf besondere Verschuldung nicht an, weil die Gewährleistung
zur Erfüllung gehört, schon in dem Vertrage an sich gegründet und nicht durch ein Versehen bedingt
ist. Gewähr leisten ist nichts weiter, als Ersatz leisten für das Entzogene. Der Begriff der Gewähr-
leistung schließt alles sonstige Interesse aus. L. 24 u. 25 I). de evict. (XXI, 2). Etwas Anderes
versteht das A. L. R. darunter hier auch nicht. Die Bestimmungen über den Inhalt der Gewährsfor-
derung sind unklar. Soll es bei dem „erlittenen wirklichen Schaden“ verdleiben, so kann nach dem
Grade der Verschuldung nicht gefragt werden; soll das Verhältniß der Berschuldung maßgebend sein,
so kann es im Falle eines mäßigen oder groben Versehens nicht bei dem Ersatze des „wirklichen Scha-
dens“ verbleiben, weil dieser das Wenigste ist, was in jedem Falle geleistet werden muß. Deshalb
ist von den beiden Ausdrücken dieses §. 155: „nach Verhäuniß seiner obwaltenden Verschuldung“ und
werlittenen wirklichen Schaden“ der eine bedeutungelos. Die Bergleichung einzelner Anwendungen läßt
den zweiten als ungenau erscheinen. Bei dem Tausche soll, im Falle des Dolus, vollständige
Genugthuung geleistet werden (§. 369); das Gleiche ist bei der Cession (§. 424) und bei dem Er
schaftskaufe (g. 469) vorgeschrieben. Daß man bei dem Sachkaufe eine positive Ausnahme beabsichtigt
habe, ist unwahrscheinlich. Dies angenommen hat die Gewährleistungssorderung den Inhalt einer ge-
wöhnlichen Eutschädigungsforderung und stellt sich wie folgt: 1) Der Verkäufer hat wissentlich dem un-
wissenden Anderen eine fremde Sache verkauft oder übergeben. Hier kommen die Grundsätze vom Be-
truge zur Anwendung. Ss§. 323, 320, 285, Tit. 5; 8§. 369, 424, 489 d. T. Vergl. S. 163 d. T.
2) Er. hat aus grobem Versehen eine fremde Sache übertragen oder die Eviktion veranlaßt. Dan
hat er, nach allgemeinem Grundsatze, vollständige Genugthuung in leisten. 3) Er hat nur ein mä-
ßiges Versehen begangen. Iu diesem Falle hat er dem Käufer das Kaufgeld nebst Zinsen von do,
von wo dem Driuen auch die Nutzungen herauszugeben sind, sowie die übrigen Verwendungen und Ko-
sten auf die Sache und deren Erwerbung zu ersee , soweit nicht schon der Evinzent Ersatz zu leisten
hat. 88. 155 — 157 d. T.; §. 188, Tit. 5. Vergl. die Entsch, des Rechtsf. im Schles. Arch. Bd. I,
S. 399 ff., wonach auch bezahlte Laudemiengelder zu den Kosten gehören. 4) Hat der Verläufer nur
ein geringes oder gar kein Bersehen begangen, so hat er dem Käufer nur die wirklichen Ausgaben an
Kaufgeld (soweit dies nicht der Drine erstatten muß), Kaufs= und Prozeßkosten zu erstatten. 88. 161,
162, 155, 156 d. Tit. S. die folg. Anm. 5.
5) Weil der Verkäufer in jedem Falle, auch wenn ihm kein Versehen zur Last fällt, schuldig
ist, den Käufer im Prozesse zu vertreten, d. h. den Prozeß auf feine Kosten zu Übernehmen. Nur
die von dem Käufer eigenmächtig verursachten nutzlosen Kosten braucht der Verkäufer nicht zu ersetzen.
(5. A.) Die auf den Kauf verwendeten Kosten muß der Verkäufer dem Käufer auch in dem Falle,
wenn er die verkaufte Sache ihm gar nicht Übergeben kann, weil sie inzwischen Schulden halber fub-
hastirt worden, erstatten. Erk. des Obertr. vom 1. April 1864 (Arch. s. Rechtef. Bd. LIV, S. 47).