Von Abtretung der Rechte. 703
ausdruͤcklich 2) erlassen oder die Forderung als zweifelhaft) in Ansehung der Sicher-
heit cedirt worden.
8. 431. Selbst in denjenigen Fällen, wo, nach vorstehenden Grundsätzen, der
Cedent für die Sicherheit haften muß, treffen dennoch alle Veränderungen, welche
6 darin, nach der Cession, ohne sein Zuthun ereignen, den Cessionarium als Eigen-
thumer.
§. 432. Auch ein solcher Verlust, welcher durch das eigene selbst nur geringe Ver-
sehen * 38) des Cessionarii erstanden ist, bleibt demselben in allen Fällen zur Last.
. 433. Auch Zufälle, welche die Beitreibung der Forderung verhindem, treffen
den Cessionarium.
§. 434. Hat der Cessionarius die Forderung, nach Ablauf der Verfallzeit, nicht
sofort"") beigetrieben, oder dem Schuldner freiwillige I5) Nachsicht, ohne ausdrück-
—
bezahlte, deutlich genug zu erkeunen gab, daß er nicht eine bloße Aktion auf Gewinn und Berlust,
sondern ein wirkliches nomen verum et bonom kausen wollte." Jahrb. Bd. XII, S. 10.
62) In dem Erlasse der Gewährleistung für die Richtigkeit ist nicht auch der Erlaß für die Sicher-
deit, wie das Kleinere im Größeren, begriffen, denn beide Berbindlichkeiten verhalten sich nicht zu
einander wie das mazus zum winus, sie sind ungleichartig. Der Verläufer einer Forderung kann
eine peremtorische Einrede für zulässig und begründer halten und sich deshalb zur Gewährleistung für
die Richrigkeit nicht verstehen wollen, und der Käufer, von der Grundlofigkeit der Einrede tberheugt
kann ihm diese Gewährleistung gerne erlassen, während er sich zum Ertasse der Gewährteistung für die
Sicherheit nicht verstehen wülde.
63) Dadurch allein, daß der Cedent dem Cessionar bei der Cession einer Hypothekenpost, oder
einer demselben als zweifelhaft abgetretenen persönlichen Forderung, den einen oder den anderen ihm
bekannten, auf die Sicherheit sich beziehenden Umstand anzuzeigen, unterlassen hat, wird Letzterer nach
erlittenem Ansfalle zur Anfechtung der stattgefundenen Cession noch nicht berechtigt. Pr. des Obertr.
2202, v. 1. März 1850. (Entsch. Bd. XIX, S. 482.)
63 2) (4. A.) Für ein den Regreß ausschließendes Versehen im Betriebe der Exekution ist es nicht
zu erachten, wenn der Cessionar nur die Subhastation, nicht aber auch die Sequestration des verpfän-
deen d* nachgesucht hat. Erk. des Obertr. vom 1. Febr. 1855 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XVI,
. 243).
64) Statim (L. 21, 8. 1 D. de constitata pecunia, XIII. 5), d. h. sobald wie möglich, so daß
dem Cessionar keine nicht entschuldbare Zögerung vorzuwerfen ist, was der Richter nach den Umständen
zu ermessen dat. Das Gleiche spricht das Obertr. durch das Pr. vom 16. November 1844 so aus:
„Wenn der Cessionar, um sich den Regreß gegen den Cedenten zu erhalten, nach S. 434 d. T. die
Forderung nach Ablauf der Verfallzeit „sofort beitreiben“ muß, so ist unter diesem Ausdrucke nicht
gerade eine schon am nächsten Tage anzustellende Klage zu verstehen, es bleibt vielmehr die Deutung
dem Ermessen des Richters überlassen.“ (Cutsch. Bd. X, S. 372.) (4. A.) Ebenso muß nach den
jedesmaligen Umständen entschieden werden: ob es für eine die Gewährleistung ausschließende Ver-
zögerung zu erachten ist, wenn der Cessionar die Subhastation des für die cedirte Forderung ver-
pfändeten Grundstücks erst mehrere Wochen nach Ablauf der in dem Zahlungsbesehle dem Schuldner
Pslteauen vierwöchentlichen Frist nachsucht. Erk. des Obertr. v. 14. Januar 1851 (Arch. f. Rechtef.
d. 1. S. 182). — (5. A.) Gegen den Vorwurf der die Gewährleistung aufhebenden Säumniß kann
der säumige Cessionar sich damit nicht schützen, daß die Subhastation von einem anderen Gläubiger,
aber später als er selbst es häte thun können, ausgebracht sei. Die Replik, daß auch eine von ihm
einige Monate früher ausgebrachte und durchgeführte Subhastation kein anderes Resultat als den
gänzlichen Ausfall der Forderung herbeigeführt haben würde, ist unzulässig. Erk. des Obertr. vom
233. Oktdr. 1862 (Entsch. Bd. L, S. 135).
(4. A.) Ist in einer nach gewissen Jahren zahlbaren hypothekarischen Obligation von der nicht
prompten Zinsenzahlung die frühere Falligkeit des Kapitals abhängig gemacht, demnächst aber die Obli-
ation mit Gewäbrleistung cedirt worden; so muß der Cessionar bei Verlust seines Regresses beim
uebleiben einer Zinszahlung sogleich zur Ausklagung des Kapitals schreiten. Erk. dess. v. 1. Febr.
1855 (Arch. f. Rechrsf. Bd. XVI, S. 242). Dieser Satz ist von dem Herausgeber des Archivs a. a. O.
S. 246 angezweifelt; mir scheint er juristisch folgerichtig zu sein.
65) D. i. eine solche, zu welcher der Gläubiger durch keine Rechtsgründe genöthigt wird. Das
Obert. soll, nach einer Mitheilung der Revisoren (Peos. XIV. Mortive zu Tit. 11, S. 89), ange-
nommen haben, daß darunter nicht jede ohne ausdrückliche Genehmigung des Cedenten bewilligte Zah-
lungsfrist, sondern eine durch die Umstände nicht gerechtfertigte Nachsicht verstanden werden müsse. Die
Vorschrift ist unbedingt. Die Gegensätze sind eine Zahlungefrist, wozu zwingende Gründe nöthigen