Von Kauss= und Verkaufsgeschäften. 655
5. 267. Ninunt aber der Verkäufer in dem bestimmten Termine eine mindere
Summe. als gezahlt werden sollte, ohne Vorbehalt an, so wird er seines Rechts, die
Sache selbst zurück zu forderm, verlustig.
§. 268. Ist der Vorbehalt des Eigenthums im Vertrage ohne Bestimmung eines
gewissen Zahlungstermins beigefügt; so erlaugt der Verkäufer einer unbeweglichen Sache
as nur das Recht, das rückstäudige Kaufgeld ins Hypothekenbuch eintragen zu
ssen ).
§. 269. Bei beweglichen Sachen hat ein solcher unbestimmter Vorbehalt gar keine
Wirkung?“).
§. 270. Auf die Fälle des S. 266. 268 finden die Vorschriften SS. 264. 265
Anwendung.
§s. 271. Was übrigens von Bedingungen bei Verträgen überhaupt verordnet ist.
findet auch bei dem Kaufvertrage statt. (Tit. 4. §. 99 Sqd.; Tit. 5, §F. 226.)
§. 272. Ist der Kauf unter der Bedingung geschlossen, daß derselbe erst alsdann,o-
wenn sich binnen einer gewissen Zeit kein besserer Käufer findet, gültig sein soll ? 3), so bestern Kau-
ist die Abrede für eine ausfschiebende Bedingung zu achten. rw.
8. 273. Hat sich der Verkäufer den Rücktritt vorbehalten, wenn binnen einer
gewissen Zeit ein besserer Käufer sich melden würde, so ist es eine auflösende Bedin-
ung.
V 274. Ist der Sinn der im Vertrage gebrauchten Ausdrücke zweifelhaft, so
streitet, wenn die Uebergabe ausdrücklich versprochen, oder wirklich geleistet worden,
die Vermuthung für die auflösende, sonst aber für die ausschiebende Bedingung. (§. 263.)
§. 275. Ist im Vertrage kein Termin bestimmt, bis zu welchem die Anmeldung
eines besserm Käufers zugelassen werden solle, so kann dieselbe nur bis zur vollzogenen
Uebergabe statt finden #5).
Der Verkäufer kann die sich vorbehaltene Befugniß noch so lange nach dem Zahlungstage aus-
üben, als er nicht die Zahlung r* Vorbehalt augenommen hat, und nach der Annahme mit Vor-
behalt so lange, bis sie verjährt ist. Zur provocatio ad agendum hat der Käufer keinen Rechtsgrund,
denn der Verläufer berühmt sich ja keines Rechts, er ist vielleicht ganz stille; er hat vielmehr ein
Recht, in dessen Ausübung er den Vorschriften des Käufers nicht unterworfen ist.
(i. A.) Eine eigeuthümliche allein sehende Auslegung des §. 266 ist die des App-G. zu Hamm,
welches meint, der F. 266 erfordere eine Art sormeller Erklärung dahin:
„daß, wenn Käuser in einem bestimmten Zahlungstermine das kreditirte Kausgeld nicht zahlen würde,
der Verkäufer sich das Eigenuhmm der verkauften und Übergebenen Sache vorbehalte,“ Z
um den Vorbehalt des Eigenthums zu begründen. Wenn aber — wie in dem vorliegenden Falle —
das Kaufgeld zwar kreditirt, auch ein bestunmter Zahlungstermin festgesetzt, und das Eigenthum „bis
zur Zahlung“ vorbehalten, dieser Vorbehalt aber in der Formel 1 an die Bedingung der Nicht-
zahlung des Kaufgeldes in dem destimmten Termine geknüpt sei; so wirke eine solche Kontraktsbestim-
mung eine Suspensivbedingung, wodurch der Erwerdb dee Eigenthums auf Seiten des Käufers auf-
geschoben werde, — eine Widersinnigkeit, da Besitz und Eigenthum auf den Käufer schon übertragen
worden war. Diese Auelehung hat das Obertribunal für eine Nichtigkeit erklärt: es genüge, daß
die Parteien eine Erklärung abgeben, aus welcher klar erhellt, daß der Verkäu-
fer sich die Auflösung des Vertrages für den Fall der an dem bestimmten Tage
nicht erfolgenden Zaßun, der Kaufgelder vorbehalten habe. Erk. v. 9. Okt. 1857
(Arch. f. Rechtsf. Bd. XXVIII, S. 31).
94) Durch den Vorbehalt des Eigenthums mit Bestimmung eines gewissen Zahltages erlangt er die-
sen Titel zur Hypothek nicht; es steht mithin nicht in seiner Wahl „# ob er von dem Kontrakte zu-
rücktreten, oder eine Hypothek auf das Grundstück nehmen will, weil er das einmal Gewordene nicht
durch seinen bloßen Willen in etwas Anderes umschaffen kann.
94 ) (5. A.) Vergl. oben, Anm. 91, Abf. 2.
4 5 (5. A.) Hellfeld, Jurisprudentis forensis etc. S§. 1001—1005. Dazu Glück, Erläute-
rungen Bd. XVI, S. 293 ff. Heimbach, Addiclio in diem, in Weiske'’s Rechtslexikon, Bd. 1,
S. 106. — Mein Recht der Forderungen, 2te Ausg., Bd. 3, 8. 379.
95) Dieser Nebenvertrag ist dasselbe, was das R. R. addicio in diem nennt.
96) Abänderung des G. R., wonach man eine dreißigjährige Zeit zur Ausübung annahm, was