Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

662 Erster Theil. Eilfter Titel. 
volfeeim z. 327. Der Regel nach ist das Wiederkaufsrecht nur zum Besten des Verkäu- 
Wdoe v, fers für vorbedungen zu achten. 
ruühe dem 5. 328. Hat sich aber der Käufer die Rückgabe der erkauften Sache ausdrücklich 
Wse eder vorbehalten, so sind seine Rechte und Pflichten nach eben den §. 206 sqdd. enthaltenen 
ser zustebe. Bestimmungen zu beurtheilen 27). 
dde §. 329. Wiederkäufliche Zinsen 27 ) können, wenn im Kontrakte nicht ein An- 
Zinsen. deres versehen ist, nur von dem, welcher sie zu zahlen, nicht aber von dem, welcher 
sie zu fordern hat, wieder abgelöst werden. 
5. 330. JIst jedoch der Schuldner solcher wiederkäuflichen Zinsen damit durch Drei 
hinter einander folgende Jahre im Rückstande verblieben, so steht dem Berechtigten 
frei 275), auf deren Wiederablösung zu dringen :#). 
0) Vem Neu J. 331. Hat der Käufer oder Verkäufer sich das Recht, binnen einer gewissen :?) 
kause "). 
  
27) S. o. die Anm. 5 zu 8. 296 d. T. 
27) (s. A.) Wiederkäufliche Zinsen, unablösliche Zinsen, Gülten, Renten (an- 
nul reditus, census) sind eine Reallast, zu deren Erdaltung die Form der Eintragung in das Hy- 
pothekenbuch ein wesentliches Erforderniß ist. Hypothekenordnung Tit. 1, §. 49. Sic emspringt zwar 
aus dem Rentenlaufe, kann jedoch erst durch Eintragung zum vollendeten Dasein gelangen. Das 
Verhältniß des Rentenkaufs zur Eintragung ist das eines Titels zur Erwerbungsart. Odgleich das 
Rentenrecht zwei Bestandtheile hat, ein dingliches und ein personliches, und obgleich in dem heutigen 
Rechte das obligatorische Element die Unterlage des dinglichen, also die Hauptsache ist, wie bei der 
Verpfändung, während nach der Ansicht des älteren deutschen Rechts das Verhältniß umgekehrt war; 
— so ist doch auch nach heutigem Rechte und namentlich nach preußischem Rechte das Rentenrecht 
nicht als ein Forderungsrecht mit einer Hypothek, vielmehr als ein selbstständiges dingliches Recht zu 
denken, welches u. A. dadurch von der Hypothek sich unterscheidet, daß es durch die nothwendige 
Subhastation nicht erlischt, vielmehr auf den Adjudikatar übergeht. §. 342 d. T. und die Anm. 42 
dazu, und Hyp.-O. Tit. 1, §. 49 a. E. Da jedoch das odligatorische, mit einer unbeweglichen Sache 
verknüpfte Verhältniß das vorwiegende Element, nach heutiger Rechtsanschauung, ist; so kann das 
Renrenrecht so wenig wie die Hypothek des heutigen Rechts zu den unbeweglichen Sachen gezählt wer- 
den, was nach altdeutschem Rechte anders war, indem der Berechtigte (Gläubiger) eine wirkliche Ge- 
were am Grundstücke hatte. Jetzt ist, die Sache in ihre rechlichen Bestandtheile zerlegt, das Renten- 
recht im Grunde doch nichts anderes als ein fortdauerndes Forderungerecht mit einer, nach den Grund- 
säpen der Hypothek (also namentlich mit Herausgabe der Hyperocha) zur Geltung zu bringenden Real- 
sicherheit. (Hiernach ist die Darstellung in der 1. und 2. Ausg. meimes Privatrechts, §. 351 a. E. 
# 353 und 681 zu verstehen und zu berichtigen.) (4. A. Auch der in dem Berkaufe bedungene 
Grundzins hat ohne Gintragung in das Hyp.-B. nicht die Natur eines dinglichen, gegen jeden dritren 
Besitzer verfolgbaren Rechts. Erk. des Obertr. v. 25. September 1851, Archiv f. Rechtsf. Bd. III, 
S. 99.) Uebrigens ist das Institut der unablöslichen Zinsen durch die Aushebung der Unkünddarkeit 
wesentlich verändert. G. v. 2. März 1850, §8. 91 uud 94. (4. A.) Es ist jedoch nachher denjeni- 
gen Renten, welche durch Auseinandersetzungen entstehen, die Unkündbarkeit seitens des Berechtigten 
wieder beigelegt. G. v. 26. April 1858, S. 3 (G. S. S. 273). 
275) Ueber die Eutstehung dieses Naturale des Geschäfts s. o. die Anm. 56 zu S. 545, Ti. 9. 
28) Die Mora wirkt nicht gegen den Nachfolger des Säumigen im Besihe des zur Hypothek be- 
stellten Grundstücks, auch nicht die bereits erfolgte Kündigung, wenn sie nicht im Hyp.-Buche ver- 
merkt worden ist. (3. A.) Die Bestimmung des §. 330 ist übrigens durch das G. v. 2. März 1850, 
§§. 91 und 94 hinsichtlich der regelmäßigen Unkündbarkeit solcber Renten abgeandert. (4. A.) Das 
Ges. v. 26. April 1858, §. 3 (G. S. S. 275) stellt das alte Recht wieder her. 
) (5. A.) Mellfeld. jurisprudentia forensis etc. 8. 1000. Dazu Glück, Erläuterung, Bd. XVI. 
S. 234. — Mein Recht der Forderungen, 2te Ausg. Bd. III, §. 381. 
29) Fehlt es an der Bestimmung einer gewissen Zeit, so ist dieser Beivertrag (pactum dis pli- 
centiae) für nicht geschlossen zu erachten. Es ist, wegen der Abnormität dieses Nebenvertrages, der 
nach allgemeinen Grundsätzen Über Berträge die Persektion des Hauptvertrages ganz hinden (§. 108, 
Tu. 4) und nur als einzige Ausnahme von dieser Regel hier beim Kaufkontrakte als auflösende Be- 
dingung zugelassen ist (orgl. L. 3 D. de contrab. emt. XVIII. 1; I., 2, 8. 5 D. pro emtore XLI. 4), 
— keine Ausdehnung der Bestimmung, etwa so, daß der Nebenvertrag ohne Bezeichnung eines End- 
punkts, und in diesem Falle z. B. selbstverständlich bis zur Uebergabe wirksam wäre, wie bei der 
addictio In diem, zulässig. S. jedoch u. die Amm. 31. 
(4. A.) Unter der „gewissen“ Zeit ist freilich keine bestim mte nach einer auf eine namentlich 
angegebene Anzahl von Tagen oder Benennung eines bestimmten Kalendertages geschehenen Festsehzung
	        
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